Wandelung: Die Voraussetzungen des ersten Wahlrechts des Bestellers

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Das Wandelungsrecht des Bestellers ist ein Gestaltungsrecht, mit dem man den Werkvertrag rückgängig machen kann. Mit der Wandelung erklärt der Besteller die Aufhebung des Werkvertrages als Ganzes. Wandelung bedeutet, dass der ursprüngliche Anspruch auf ein Werk erlischt und das Vertragsverhältnis in eine Rückabwicklung geändert wird. Man spricht auch von Rücktritt. Wandelung verändert die Rechtsbeziehung zwischen Besteller und Unternehmer fundamental. Unter der SIA Norm 118 spricht man nicht von Wandelung, sondern von "Rücktritt" (Art. 169).
Voraussetzungen für Wandelung
Die Aufhebung des Werkvertrages kann den Unternehmer schwer treffen. Aus diesem Grund besteht das Recht zur Wandelung nicht bei jeder Gewährleistungspflicht des Unternehmers. Vielmehr müssen besondere – qualifizierende – Voraussetzungen vorhanden sein.
Unzumutbarkeit der Annahme (Art. 368 Abs. 1 OR): Dabei geht es um die Ermessensfrage, ob es dem Besteller nach Billigkeit zumutbar ist, das abgelieferte Werk zu behalten. Um diese Frage beantworten zu können, sind die gegenseitigen Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen (BGE 98 II 118). Zu berücksichtigen sind die Art und das Ausmass des Mangels, die Anzahl der Mängel sowie weitere Umstände (z.B. grobes Verschulden des Unternehmers bzw. Selbstverschulden des Bestellers). Unzumutbarkeit ist grundsätzlich zurückhaltend anzunehmen.
Unbrauchbarkeit des Werkes (Art. 368 Abs. 1 OR): Hierbei handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Anwendungsfall der Unzumutbarkeit. Ist das Werk wegen eines Mangels für den Besteller unbrauchbar, kann ihm die Annahme nicht zugemutet werden. Verlangt ist, dass der Besteller vom Werk überhaupt keinen Gebrauch machen kann und dass sich der Werkmangel nicht beheben lässt. Unbrauchbarkeit gemäss Art. 368 Abs. 1 OR ist nur anzunehmen, wenn das Werk gänzlich unbrauchbar ist und sich der Mangel auch nicht beheben lässt (Urteil 4C.126/2002 vom 19. August 2002 E. 2.1). Wandelung setzt in diesem Sinne voraus, dass das abgelieferte Werk definitiv unbrauchbar ist (BGE 4A_177/2014, Urteil vom 8. September 2014).
Nochmals eingeschränkt wird das Wandelungsrecht bei Werken, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet wurden. Verarbeitete Bauteile sind Bestandteil des Gebäudes und Grundstückes geworden, weshalb eine Entfernung auch oft die Vernichtung des Werkes bedeutet. Deshalb ist der Gesetzgeber sehr restriktiv bei Wandelung im Baubereich. Sofern die Entfernung des Werkes (Werkteiles) für den Unternehmer mit unverhältnismässigen Nachteilen verbunden ist (Art. 368 Abs. 3OR) ist die Wandelung ausgeschlossen und der Besteller wird auf das Recht zur Minderung und Nachbesserung verwiesen (Art. 368 Abs. 2).
Zu beachten ist, dass diese Regelung nicht nur für ganze Bauten gilt, sondern auch für nicht leicht demontierbare Bauteile, z.B. einen Personenaufzug oder Sanitärinstallationen. Bei einer Mehrheit von Sachen ist die Wandelung ist grundsätzlich nur hinsichtlich der fehlerhaften Stücke zulässig, eine Gesamtwandelung ist ausnahmsweise statthaft, wenn der Gesamtwert der Sachmehrheit höher ist als die Summe der aufaddierten Teilwerte oder wenn der Käufer an den fehlerfreien Stücken der teilweise mangelbehafteten Lieferung kein Interesse mehr hat, namentlich weil das Aussortieren der fehlerhaften Ware mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre (BGE 4C.152/2003 vom 29. August 2003 und 4A_232/2014, 4A_610/2014 vom 30. März 2015).
Ob dem Hersteller unverhältnismässige Nachteile drohen, beurteilt sich nach den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach dem Wert, den das Werk in Verbindung mit dem Grundstück hat und nach der Wertverminderung, im Falle einer Trennung entstehen würden (BGE 4A_177/2014, Urteil vom 8. September 2014).
Neu: Eine zum Voraus getroffene Verabredung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, ist ungültig, wenn der Mangel eine Baute betrifft (Art. 368 Abs. 2 bis OR).
Verlangt der Besteller vom Unternehmer die Nachbesserung des Werkes, übt er damit in unwiderruflicher Weise ein Gestaltungsrecht aus. Leistet der Unternehmer indessen die Nachbesserung nicht oder nur mangelhaft, so hat der Besteller erneut die Wahl nach Art. 368 OR; er kann folglich unter den Voraussetzungen von Art. 368 Abs. 1 OR wieder die Wandelung verlangen (BGE 4A_177/2014, Urteil vom 8. September 2014).
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