Bauwesenversicherung: Und andere Absicherungsmöglichkeiten für den Bauvorgang
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Bauwesenversicherung fungiert als Kaskoversicherung für das entstehende Bauwerk und deckt unvorhergesehene Sachschäden durch äussere Einwirkungen wie Sturm oder Hagel sowie innere Ursachen wie Konstruktionsfehler ab. Sie schützt Bauherren vor finanziellen Verlusten, wenn das Objekt während der Bauzeit beschädigt oder zerstört wird, und ergänzt in Kantonen ohne kantonale Gebäudeversicherung die Feuer- und Elementardeckung.
Die wichtigsten Punkte:
- Die Versicherung deckt Schäden durch Bauunfälle, Einbruchdiebstahl und innere Ursachen wie Materialfehler.
- Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue, zwingende Rügefristen von 60 Tagen für Mängel am Bauwerk gemäss OR.
- In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung ergänzt die Bauwesenversicherung die GVA, wo sie fehlt, ist sie oft die primäre Feuerdecke.
- Zusatzrisiken wie Bestehende Bauten, Baugrund oder Vermögensschäden sollten gezielt geprüft und eingeschlossen werden.

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Wie schützt eine Bauwesenversicherung das Bauwerk und welche neuen Regeln gelten seit 2026?
Die Liste der potentiellen Schäden am Bauobjekt liest sich wie folgt:
- Schäden an und durch Materialien, die vom Bauherrn geliefert wurden
- Schäden durch die vom Bauherrn vorgeschriebene Art der Ausführung
- Schäden an den vom Bauherrn bereits abgenommenen Bauleistungen.
Für diese Mängel werden Bauunternehmer nach Art. 365 OR nur dann haftbar, wenn sie diese mit einem Verzug dem Bauherrn gemeldet haben. Andernfalls trägt der Bauherr den Schaden.
Die Bauwesenversicherung
Die Bauwesenversicherung wird von Fachleuten als ‹Kaskoversicherung› des Bauherrn bezeichnet. Sie deckt während der Bauzeit unvorhergesehene Sachschäden am entstehenden, noch nicht fertig gestellten Bauwerk, die nach den Allgemeinen Bedingungen des SIA (Norm 118) zu Lasten des Bauherrn, der Planer oder Unternehmer und Handwerker gehen, sowiet deren Bauleistungen in der Versicherungssumme enthalten sind. Die Bauwesenversicherung bietet ihnen finanziellen Schutz, wenn ein entstehendes Bauwerk aufgrund eines unvorhergesehenen Bauunfalls beschädigt oder zerstört wird.
In der Regel gelten als Versicherungsgegenstand der schlüsselfertige Bau inkl. Eigenleistungen des Bauherrn. Nicht nur äussere, sondern auch innere Ursachen und Wirkungen (Bruchschäden) sind dabei gedeckt. Die Einhaltung der branchenüblichen Sorgfaltspflicht wird vorausgesetzt. In der Bauwesenversicherung sind durch unvorhergesehene Bauunfälle verursachte Schäden (Beschädigung oder Zerstörung des im Bau befindlichen Objektes), die während der Vertragsdauer (in der Regel äquivalent mit der Erstellungszeit) eintreten, versichert. Als Bauunfall gilt die unfreiwillige Zerstörung oder Beschädigung des Bauobjektes oder weiterer mitversicherter Sachen entweder durch gewaltsame äussere Einwirkungen (Kaskorisiken wie Anprall, Umsturz aber auch Regen, Hagel, Sturm, Überflutung, Schnee, Schneedruck, Lawinen, Frost oder Grundwassereinbrüche) oder durch innere Ursachen und Wirkungen (wie Bruchschäden, z.B. infolge Konstruktions- oder Materialfehler, Fehler bei der Bauausführung, Ungeschicklichkeiten, Fahrlässigkeit, mangelnder Bauaufsicht). Neben Bauunfällen sind auch Verluste durch Einbruchdiebstahl und Diebstahl von Sachen, die mit dem Bauwerk fest verbunden sind, versichert. In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung (GVA), sind in der Bauwesenversicherung Feuer- und Elementarschäden in Ergänzung zur Bauzeitversicherung der GVA versichert. In Kantonen ohne kantonale Gebäudeversicherung können Feuer- und Elementarschäden als Zusatzdeckung in die Bauwesenversicherung eingeschlossen werden.
Nicht versichert sind Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss. Weiter ausgeschlossen sind normalerweise Aufwendungen zur Behebung von Mängeln gemäss SIA-Norm 118 oder von rein optischen Fehlern (Schönheitsfehlern). Ebenso sind Schäden ausgeschlossen, soweit sie von einem Haftpflichtversicherer übernommen werden müssen. Die Bauwesenversicherung bevorschusst aber die vom Haftpflichtversicherer zu übernehmende Leistung, damit kein Baustopp eintritt..
Als Versicherungssumme gilt bezüglich der Bauleistung die provisorisch vereinbarte Bausumme.
Bei Bedarf können Zusatzrisiken einzeln oder gesamthaft mit einer pauschalen Versicherungssumme als Paket eingeschlossen werden. Empfehlenswert ist bei Umbauten die Zusatzdeckung ‘Bestehende Bauten’ abzuschliessen, da die Betriebshaftpflichtversicherungen der Unternehmer oft Ausschlüsse bezüglich gewisser Arbeiten am bestehenden Bauwerk enthalten. Bei Aushubarbeiten sollten auf jeden Fall ‘Baugrund und Bodenmassen’ versichert werden, da Baugrubenschäden oft sehr teuer sind. Auch für Vermögensschäden (wie Betriebsunterbrüche oder verzögerter Inbetriebnahme), die infolge versicherter Bauunfälle eintreten, bestehen Zusatzversicherungen, deren Einschluss bei vielen Bauvorhaben oft sinnvoll ist.
Als Ergänzung zur Bauwesenversicherung dient die Montageversicherung für den Fall, dass während der Montage von Maschinen und Einrichtungen Schäden am Objekt selber oder an anderen Maschinen zu erheblichen Mehrkosten führen.
Die Versicherungsgesellschaft kann sich das Kündigungsrecht zur Bauwesenversicherung vorbehalten, wenn sich während der Vertragsdauer eine erhebliche Änderung und dadurch eine Gefahrerhöhung ergeben. Die Parteien können den Vertrag mit angepassten Bedingungen und entsprechender Prämie weiterführen. Bei Gefahrverminderung wird die Prämie entsprechend herabgesetzt.
Bei Umbauten oder kleineren Bauten ist zu prüfen, welche Bauherren-Risiken des Hauseigentümers von der Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Verschiedene Gesellschaften übernehmen die Bauherrendeckung für Hauseigentümer bis zu einem bestimmten Betrag.
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Baugarantie und Mängelrechte
Werkmängel nach OR seit 1. Januar 2026
Für die seit 1. Januar 2026 geltenden Regeln ist zwischen Rügefrist, Mängelrechten und Verjährung zu unterscheiden:
- Bei unbeweglichen Werken beträgt die Rügefrist für offene Mängel 60 Tage; für bei Abnahme und ordnungsmässiger Prüfung nicht erkennbare Mängel beträgt sie 60 Tage ab Entdeckung (Art. 367 Abs. 1bis und Art. 370 Abs. 4 OR). Kürzere Fristen können nicht wirksam vereinbart werden.
- Der Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung kann im Voraus nicht wirksam eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der Mangel eine Baute betrifft (Art. 368 Abs. 2bis OR).
- Mängelansprüche wegen eines unbeweglichen Werks verjähren grundsätzlich fünf Jahre nach Abnahme. Diese Frist darf nicht zu Lasten der Bauherrschaft verkürzt werden (Art. 371 Abs. 2 und 3 OR).
Diese Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden. Bei früher geschlossenen Verträgen und bei laufenden Projekten ist die Übergangslage im Einzelfall zu prüfen. Unabhängig von der 60-Tage-Frist sollte ein Mangel aus Beweis- und Schadenminderungsgründen möglichst sofort schriftlich dokumentiert und gerügt werden.
SIA-Norm 118 und Sicherheitsleistung
Wurde die SIA-Norm 118 wirksam vereinbart, gelten deren besondere Abnahme-, Rüge- und Haftungsregeln. Nach der üblichen Systematik besteht zunächst eine zweijährige Rügefrist; danach gelten für verdeckte Mängel strengere Anzeigeanforderungen. Die Ansprüche verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren ab Abnahme. Vertragsänderungen, die Ausgabe der Norm und das Verhältnis zum seit 2026 zwingenden OR sind im Einzelfall zu prüfen.
Auch die Sicherheit für Mängelhaftung richtet sich nicht allein nach Art. 371 OR. Art. 371 OR regelt primär die Verjährung, nicht eine gesetzlich zwingende «Baugarantie» von fünf Jahren. Eine Sicherheit nach SIA-Norm 118 setzt deren Einbezug und die konkreten vertraglichen Voraussetzungen voraus. Höhe, Dauer und Form der Sicherheit sind anhand des Werkvertrags und des Bürgschafts- oder Garantietextes festzulegen.
Checkliste
- Prüfen Sie, ob Ihr Kanton eine kantonale Gebäudeversicherung (GVA) vorschreibt oder private Lösungen erlaubt.
- Stellen Sie sicher, dass die provisorisch vereinbarte Bausumme als Versicherungssumme ausreicht.
- Fügen Sie bei Umbauten die Zusatzdeckung «Bestehende Bauten» hinzu, um Lücken in der Haftpflicht der Unternehmer zu schliessen.
- Versichern Sie bei Aushubarbeiten explizit «Baugrund und Bodenmassen» gegen teure Baugrubenschäden.
- Evaluieren Sie den Bedarf an einer Zusatzversicherung für Vermögensschäden wie Betriebsunterbrüche.
- Dokumentieren Sie Mängel sofort schriftlich, um die neue 60-Tage-Rügefrist gemäss OR 2026 einzuhalten.
- Klären Sie, ob die Montageversicherung für Schäden an Maschinen und Einrichtungen während der Montage nötig ist.
- Überprüfen Sie, ob die Privat-Haftpflichtversicherung bei kleinen Bauten Bauherrenrisiken bis zu einem bestimmten Betrag abdeckt.
- Achten Sie darauf, dass normale Witterungseinflüsse und reine Schönheitsfehler nicht fälschlich als versichert gelten.
- Sichern Sie vertraglich die Höhe und Dauer der Sicherheit für Mängelhaftung gemäss SIA-Norm 118 ab.
Gebäude- und Elementarschadenversicherung
Mit der Gebäudeversicherung sind die in der Police bezeichneten fertig erstellten Gebäude versichert und zwar in erster Linie gegen Schäden, die durch Feuer, Wasser und sonstige Elementarereignisse verursacht werden. Auch Bauten in Ausführung können bereits als Gebäude gelten (Bauzeit- oder Rohbauversicherung).
Die Gebäudeversicherung wird von kantonalen und privaten Versicherungsinstitutionen angeboten. Für Gebäudeversicherungen bzw. Feuer- und Elementarschadenversicherungen gilt Art. 38a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Die Versicherungseinrichtungen dürfen für in der Schweiz gelegene Risiken die Feuerversicherung nur abschliessen, wenn sie zusätzlich die Deckung von Elementarschäden einschliessen. In den meisten Kantonen ist sie obligatorisch. In einigen Kantonen, z.B. im Kanton Zürich, muss man sie zwingend bei der kantonalen Versicherung abschliessen. In anderen Kantonen besteht ein Obligatorium, aber der Versicherer kann frei gewählt werden. In wenigen Kantonen steht es dem Hauseigentümer frei, eine Versicherung abzuschliessen oder nicht. Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für die privaten Versicherungseinrichtungen einheitlich und verbindlich. Die zu versichernden Elementarereignisse sind in der Verordnung über die Elementarschadenversicherung festgelegt. Die Gebäudeversicherung deckt die Elementarereignisse Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.
Die Gebäudeversicherung deckt normalerweise die Wiederherstellungskosten bei Gebäudeschäden, die durch Feuer und Elementarereignisse entstanden sind, sowie die dabei anfallenden Abbruch- und Aufräumarbeiten.
Wasserschäden werden in der Regel bei einer privaten Versicherungsgesellschaft versichert. Der Abschluss ist oft sinnvoll, da durch unvorhergesehene Ereignisse, wie Leitungsbrüchen oder Rückstau, oft grosse Schäden entstehen können. Glasbruch- und Einbruchschäden am Gebäude können zusätzlich versichert werden. Ebenso sind meist auch technische Anlagen wie Solaranlagen und Erdsonden versicherbar. Bagatellschäden können von der Deckung ausgeschlossen sein.
FAQ: Bauwesenversicherung
Was genau versteht man unter einem Bauunfall in der Bauwesenversicherung?
Ein Bauunfall ist die unfreiwillige Zerstörung oder Beschädigung des Bauobjekts durch gewaltsame äussere Einwirkungen wie Anprall, Sturm oder Lawinen sowie durch innere Ursachen wie Konstruktionsfehler, Materialfehler oder Fahrlässigkeit bei der Ausführung.
Wie haben sich die Mängelrechte für Bauwerke seit dem 1. Januar 2026 geändert?
Seit 2026 beträgt die Rügefrist für offene Mängel 60 Tage, für verdeckte Mängel 60 Tage ab Entdeckung. Mängelansprüche verjähren fünf Jahre nach Abnahme, und Ansprüche auf unentgeltliche Verbesserung bei Baute-Mängeln können nicht wirksam ausgeschlossen werden.
Muss die Bauwesenversicherung Feuer- und Elementarschäden abdecken?
In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung (GVA) deckt die Bauwesenversicherung diese Schäden als Ergänzung zur GVA ab. In Kantonen ohne GVA können Feuer und Elemente als Zusatzdeckung in die Bauwesenversicherung eingeschlossen werden.
Sind Schäden durch normale Witterung in der Bauwesenversicherung versichert?
Nein, Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen nach Jahreszeit und örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss, sind nicht versichert. Ebenso ausgeschlossen sind Aufwendungen zur Behebung von Mängeln nach SIA-Norm 118 oder reine Schönheitsfehler.
Was passiert, wenn sich während der Bauzeit die Gefahr erheblich erhöht?
Die Versicherungsgesellschaft kann sich das Kündigungsrecht vorbehalten. Die Parteien können den Vertrag jedoch mit angepassten Bedingungen und einer entsprechenden Prämie weiterführen; bei Gefahrverminderung wird die Prämie herabgesetzt.