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Gutachten: Die typischen Fehler in Baugutachten

Nachstehend geht es darum, anhand von vorliegenden Beispielen zu zeigen, welche Fehler im Rahmen von Gutachten immer wieder gemacht werden. Bei allen nachfolgend aufgeführten Fehlern handelt es sich um Gutachten, die in konkreten Schadensfällen erstellt wurden.

11.02.2025 Von: Andrea-Franco Stöhr
Gutachten

Gutachten vor Gericht

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen ( Art. 183 ZPO). Es hört vorher die Parteien an. Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.

Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern (Art. 184 ZPO). Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.

Wichtig: Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen, z.B. Verwandtschaft, Tätigkeit in der gleichen Sache oder Eigeninteresse (Art. 47 ZPO). Von einem Experten kann man erwarte, dass er die zu beantwortenden Fragen unabhängig von der Person des Auftraggebers und der weiteren Beteiligten behandelt und beantwortet.

Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung (Art. 185 ZPO). Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. Das Gericht stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.

Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen (Art. 186 ZPO). Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Abklärungen nach den Regeln des Beweisverfahrens nochmals vornehmen.

Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen oder dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert (Art. 187 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann den Gutachter auch mittels Videokonferenz oder anderen elektronischen Mitteln zur Ton- und Bildübertragung befragen (Art. 170 a ZPO). Über ein mündliches Gutachten ist Protokoll zu führen (Art. 187 Abs. 2 ZPO). Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen (Art. 187 Abs. 4 ZPO).

Wichtig: Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet (Art. 187 Abs. 3 ZPO). 

Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen. Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (Art. 188 ZPO).

Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen (Art. 189 ZPO). Die Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht Art. 17 Abs. 2 ZPO.

Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können, gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag und das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.

Baugutachten

Die Frage, ob eine mangelhafte Baute vorliegt ist im Rahmen eines Baugutachtens abzuklären. Immer wieder finden sich in Gutachten Hinweise darauf, dass der Experte den begründeten Verdacht habe, es liege ein bestimmter Sachverhalt vor, dieser aber nicht bewiesen werden können. Dann muss er aber auch klar formulieren, dass er die entsprechende Vermutung nicht beweisen kann.

Wenn es dann darum geht, die Ursachen des Schadens aufzuklären, darf sich der Experte zuerst nur auf diejenigen Tatsachen stützen, die er beweisen kann. Kann der Experte die an ihn gestellten Fragen nicht beantworten, weil er die Fragebeantwortung nur auf Vermutungen stützen kann, gibt es für ihn drei Möglichkeiten:

  • Er sagt im Gutachten klar und eindeutig, diese oder jene Frage könne er nicht beantworten, weil er sich bei der Fragebeantwortung auf eine Vermutung stützen müsse.

  • Er sagt im Rahmen der Fragebeantwortung klar und unmissverständlich, er vermute, diese oder jene Ursache habe zum Schaden geführt, und er erachte die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei der von ihm vermuteten Ursache effektiv um die Schadensursache handle, betrage so und so viel Prozent. Damit sagt er klar und eindeutig, dass er bei seiner Beurteilung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von einer Vermutung ausgeht, dass aber letztendlich die Tatsachen nicht genügend erhärtet werden konnten, um die Vermutung durch eine sichere Aussage zu ersetzen.

Wichtig: Der Gutachter kann zusätzliche Abklärungen vornehmen. Allenfalls nimmt er in Kauf, dass dies mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden ist und das Resultat ungewiss sein kann. Wichtig ist, dass er den Auftraggeber vorher darüber  informiert und vor allem über die möglichen Mehrkosten. Am besten treffen der Gutachter und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung.

Praxis-Beispiel: Im Rahmen einer Expertise über eine schadhafte Fassade finden wir von einem Experten folgenden Satz: ‹Die Schichtdicke des Anstriches scheint hier ungleichmässig, jedoch wurden keine Messungen durchgeführt, da hierzu kein Auftrag bestand.› Im konkreten Fall ging es darum, dass beanstandet wurde, bei einer bestimmten Fassade würden sich lokale Glanzstellen zeigen und aufgrund dieser Glanzstellen sei auf eine Mangelhaftigkeit eines Farbanstriches zu schliessen. Der Experte hat zwar hier klar gesagt, es handle sich bei seinem Eindruck um eine Vermutung und der entsprechende Punkt sei auch nicht detailliert untersucht worden. Der entsprechende Experte fährt dann allerdings bei den Schadensursachen wie folgt fort: ‹... schliesslich hat auch die unterschiedliche Schichtdicke des Farbanstriches einen, wenn auch geringen Einfluss auf die Schäden.› Vorgängig wurde gezeigt, dass es sich bei den unterschiedlichen Schichtdicken um eine Vermutung des Experten handelt. Hier hat derselbe Experte diese Vermutung nun zur Grundlage einer Schadensursache gemacht, ohne darauf hinzuweisen, es handle sich dabei um eine nicht erhärtete Vermutung.

Achtung: Das Vorgehen, wie es sich dieser Experte in diesem konkreten Fall für das Gutachten erlaubte, ist absolut unzulässig. Die entsprechenden Klärungen mit dem Experten haben dann auch ergeben, dass er die von ihm gemachte Aussage nicht in dem Sinne verstanden haben wollte, und es hat sich weiter ergeben, dass der Experte durchaus der Meinung war, die eigentliche Farbschichtdicke sei nicht ungenügend, sondern sie weise unterschiedliche Stärken auf. Es darf nicht sein, dass aufgrund einer unklaren Aussage und aufgrund einer Vermutung Schadensursachen genannt werden, die am Schluss keine Schadensursachen sind.

Fazit: Sachverhalte und Ungewissheiten müssen in einem Gutachten klar und verständlich formuliert sein.

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