Werkeigentümerhaftung: Von der Rechtsgrundlage zu den inhaltlichen Voraussetzungen

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR ist eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung. Der Eigentümer haftet für Schäden, die durch einen fehlerhaften Zustand, eine mangelhafte Herstellung oder unzureichenden Unterhalt eines Werks verursacht werden. Entscheidend ist nicht das Verschulden, sondern der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem eingetretenen Schaden.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die Haftung tritt ein, ohne dass dem Eigentümer ein Verschulden nachgewiesen werden muss.
  • Ein Werk umfasst Gebäude, bauliche Anlagen sowie fest mit dem Boden verbundene Teile wie Aufzüge oder Leitungen.
  • Der Eigentümer haftet auch bei Unwissenheit über den Mangel, sofern der Schaden kausal auf den Zustand des Werks zurückgeht.
  • Reine Vermögensschäden sind nur unter spezifischen Schutznormen haftbar, während Sach- und Körperschäden grundsätzlich gedeckt sind.
22.07.2025 Von: Matthias Streiff
Werkeigentümerhaftung

Wann haftet der Werkeigentümer nach Art. 58 OR für Schäden?

Der Eigentümer eines Werks haftet für den Schaden, welcher aufgrund einer fehlerhaften Anlage, einer fehlerhaften Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung verursacht wird. Die Werkeigentümerhaftung ist eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung.

Terminologie und Begriff

Werk: Unter Werk gemäss der Bestimmung von Art. 58 Abs. 1 OR sind "Gebäude sowie bauliche oder technische Anlagen zu verstehen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt, dauerhaft verbunden sind. Der Begriff umfasst auch Teile und Zugehör, wenn sie mit dem Werk oder mit dem Boden fest verbunden sind, z.B. Treppen, Aufzüge und Leitungen als Bestandteile eines Hauses; ferner Mauern, Abschrankungen und Schutzbauten als Teile einer Strasse" (BGE 106 II 201, E. 2a). Der Werkbegriff ist weit gefasst.

Kausalhaftung: Für die Werkhaftung wird kein Verschulden vorausgesetzt, somit haftet der Werkeigentümer auch dann, wenn der Schaden objektiv gesehen nicht durch seine fehlende Sorgfalt verursacht wurde. Die kausale Haftung des Werkeigentümers wird damit gerechtfertigt, dass der Eigentümer, der wirtschaftliche Vorteile durch das Werk nutzt, auch für sämtliche Schäden haften soll, die auf dessen mangelhaften Zustand zurückgeführt werden können (BGE 121 III 448, E. 2c). Das ist Teil des "Gefahrensatzes".

Die Werkeigentümerhaftung ist Teil der ausservertraglichen Haftung. Der Grundeigentümer muss nicht in vertraglicher Beziehung zum Geschädigten stehen.

Voraussetzungen der Werkeigentümerhaftung

Beklagter ist der Eigentümer des Werks als Subjekt der Werkeigentümerhaftung (Passivlegitimation). Gegen den Eigentümer richtet sich die Klage.

  • Die sachenrechtliche Definition des Eigentums ist die Konkretisierungsgrundlage.
  • Der Werkeigentümer kann (aber muss nicht) identisch sein mit dem Grundeigentümer. Beim Baurecht im Sinne von Art. 779 ff. ZGB ist der Gebäudeeigentümer nicht identisch mit dem Grundeigentümer. Auch der Eigentümer des Gerüsts ist regelmässig nicht identisch mit dem Grundeigentümer.
  • Der Eigentümer ist klar abzugrenzen vom Besitzer (z.B. Mieter) und Halter.
  • Der Eigentümer kann sowohl in unmittelbarem als auch mittelbarem Besitz des Werks sein.

Mangelhaftes Werk: fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder mangelhafter Unterhalt

  • Das Werk dient nicht seinem bestimmungsgemässen Gebrauch.
  • Zweckbestimmung: Ob das Werk tatsächlich einen Mangel aufweist, ist mit Blick auf dessen Zweckbestimmung zu eruieren. Somit ist der Werkeigentümer verpflichtet, dass das Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch keinen Schaden verursacht.
  • Bei öffentlichen Werken bzw. privaten Werken, welche einem grossen Publikum zugänglich sind, ist an die Sicherheit bei bestimmungsgemässem Gebrauch des Werks ein besonders hoher Massstab zu legen.
  • Es ist ein objektiver Massstab zur Beurteilung eines Werkmangels anzuwenden, das heisst, dass das subjektive Verhalten des Werkeigentümers nicht ausschlaggebend ist. Die Werkeigentümerhaftung trifft ihn nämlich auch bei Unwissen um den Mangel.
  • Die nötigen Massnahmen zur Mängelprävention bzw. -behebung müssen dem Werkeigentümer bezüglich Technik und Kosten-Nutzen-Verhältnis zumutbar sein.
  • Beispiel: Absturzsicherungen. Die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR veranlasst präventiv, sicher zu bauen.

Checkliste

  • Liegt ein Werk im Sinne von Art. 58 OR vor (Gebäude, Anlage, fest verbundener Teil)?
  • Ist der Beklagte der rechtliche Eigentümer des Werks?
  • Besteht ein Mangel in Anlage, Herstellung oder Unterhalt?
  • Ist der Schaden bei bestimmungsgemässem Gebrauch eingetreten?
  • Liegt ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Mangel und Schaden vor?
  • Ist der Kausalzusammenhang auch adäquat (nach gewöhnlichem Lauf der Dinge)?
  • Handelt es sich um einen Sach- oder Körperschaden oder einen reinen Vermögensschaden?
  • Bei Vermögensschäden: Besteht eine spezifische Schutznorm?
  • Sind die Massnahmen zur Mängelbehebung zumutbar (Technik und Kosten)?
  • Ist die Schädigung widerrechtlich (Verletzung von Körper oder Sachen)?

Schaden: Ein Schaden kann sich in einem Sach- oder Körperschaden manifestieren. Liegt ein Schaden vor, so ist auch der Folgeschaden gedeckt (von der Haftung mitumfasst).

Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und Werkmangel:

  • natürlicher Kausalzusammenhang: Wenn das Werk keinen Mangel gehabt hätte, wäre der bestehende Schaden nicht entstanden.
  • adäquater Kausalzusammenhang: Der Werkmangel hat nach den allgemeinen Lebenserfahrungen und dem gewöhnlichen Lauf des Lebens zum bestehenden Schaden geführt.

Widerrechtlichkeit der Schädigung: Widerrechtlich ist eine Schädigung, wenn Körper verletzt oder Sachen beschädigt werden. Reiner Vermögensschaden ist an sich nicht widerrechtlich; für reine Vermögensschäden muss eine spezifische "Schutznorm2 bestehen, deren Ziel Schutz vor solchen Schädigungen ist, damit eine widerrechtliche Schädigung vorliegt.

Beispiele für mangelhafte Werke im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR

Fehlerhafte Anlage oder Herstellung:

  • fehlende Angabe/Signalisierung zur maximal zulässigen Fahrzeughöhe bei Tordurchfahrt bzw. Tunnel (BGE 108 II 51 E. 2, BGE 103 I 240)
  • fehlende Verbotstafel (= zumutbare Schutzvorkehrung) bei gefährlicher Wassertiefe für jugendliche Badegäste (BGE 116 II 422)
  • ungenügende optische Hervorhebung bzw. fehlende besondere Beleuchtung einer Stufe im Vorraum der Toilette eines Hotels (BGE 117 II 399)

Mangelhafter Unterhalt:

  • Der Eigentümer eines Verkaufslokals hat unmittelbar bei der Tür mögliche Gefahren, wie insbesondere Glatteis, zu beheben oder zumindest mittels Warnschild auf die Gefahr aufmerksam zu machen (BGE 118 II 36)
  • nicht ersetztes morsches Holz von einem Strommasten (BGE 94 II 151)

FAQ: Werkeigentümerhaftung

Muss der Werkeigentümer schuldhaft gehandelt haben, um zu haften?

Nein. Die Werkeigentümerhaftung ist eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung. Es reicht aus, dass der Schaden objektiv auf einen Mangel des Werks zurückzuführen ist.

Was versteht man unter einem «Werk» im rechtlichen Sinne?

Ein Werk umfasst Gebäude sowie bauliche oder technische Anlagen, die dauerhaft mit dem Erdboden verbunden sind. Dazu zählen auch fest verbundene Teile wie Treppen, Aufzüge, Mauern oder Leitungen.

Haftet der Eigentümer auch bei reinen Vermögensschäden?

Nicht automatisch. Für reine Vermögensschäden muss eine spezifische Schutznorm bestehen, die den Schutz vor solchen Schädigungen bezweckt. Bei Sach- und Körperschäden ist die Haftung hingegen grundsätzlich gegeben.

Was passiert, wenn der Eigentümer den Mangel nicht kannte?

Die Unwissenheit schützt nicht vor Haftung. Es gilt ein objektiver Massstab: Wenn das Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch Schaden verursacht, haftet der Eigentümer unabhängig von seinem subjektiven Wissen.

Kann der Mieter als Werkeigentümer haften?

Nein, der Mieter ist in der Regel Besitzer, nicht Eigentümer. Die Haftung nach Art. 58 OR trifft den Eigentümer des Werks, wobei beim Baurecht der Gebäudeeigentümer nicht zwingend mit dem Grundeigentümer identisch sein muss.

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