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ZEV: ZEV-Lösungen vertraglich und datenschutzkonform regeln

Bauprojekte mit Solaranlagen, die als Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) betrieben werden, stellen Grundeigentümer vor technische und rechtliche Herausforderungen. Im Artikel beleuchten wir die zentralen Verträge unter besonderer Beachtung des Betriebsvertrags zwischen dem ZEV und dem Energiedienstleister. Hier identifizieren wir die Rollen der Beteiligten im Umgang mit Personendaten bei Messung und Abrechnung des Stromverbrauchs unter dem Fokus des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes.

08.12.2021 Von: Sophie Dorschner, Tobias Stahel
ZEV

Was ist ein ZEV?

Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch «ZEV» erlaubt es Betreibern von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), ihren selbst produzierten Strom vor Ort selbst zu verbrauchen und weiterzuverkaufen. Mehrere Grundeigentümer können sich zusammenschliessen und auch ihre Mieter mit dem vor Ort produzierten Strom versorgen. Die genauen Anforderungen sind im Energiegesetz und der dazugehörigen Verordnung geregelt. Die Grundeigentümer sind also gefordert, sich untereinander und mit ihren Mieter so zu organisieren, dass nicht nur die energie- sondern auch die mietrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, und die Investition und Produktion der Anlage gleichzeitig wirtschaftlich bleibt. Das Energiemanagement und die Abrechnung stellt für Grundeigentümer und deren Verwaltungen regelmässig eine Herausforderung dar und es bietet sich an, dazu einen professionellen Energiedienstleister einzusetzen.

Regelungen und Verträge zum ZEV

Die Rechtsnatur eines ZEV wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Verbreitet sind rein vertragliche Zusammenschlüsse, also ohne Gründung einer juristischen Person.

Unter den Grundeigentümern hat sich als gängige Variante ein Dienstbarkeitsvertrag mit ergänzender Nutzungs- und Verwaltungsordnung ZEV erwiesen. Mieter können über Mietvertragszusätze angeschlossen werden.

Im Dienstbarkeitsvertrag sichern die am ZEV beteiligten Grundeigentümer im Wesentlichen das gegenseitige Fortbestands-und Mitbenutzungsrecht an der PV-Anlage auf eine bestimmte oder unbestimmte Dauer sowie die (gegenseitige) Solarstrom-Belieferungs- bzw. Bezugspflicht und weitere Nebenpflichten. Dabei verzichten die Grundeigentümer regelmässig darauf, während maximal 30 Jahren aus der Gemeinschaft auszuscheiden. Dies, um den langfristigen Bestand des ZEV und damit den Investitionsschutz in die Anlage zu sichern. In die gleiche Richtung geht auch die Verpflichtung, dass allfällige Rechtsnachfolger in bestehende Verträge eintreten (z.B. bei einem auf eine lange Dauer ausgerichteten Contracting, oder Messdienstleistungs- und Betriebsvertrag). In der bei der Dienstbarkeit im Grundbuch angemerkten Nutzungs- und Verwaltungsordnung bestimmen die ZEV-Teilnehmer im Wesentlichen das extern bezogene Stromprodukt und die Modalitäten eines Wechsels sowie den Vertreter des ZEV gegenüber Verteilnetzbetreiber und Stromlieferant. Weitere Regelungen betreffen u.a. die Beschlussfassung bzw. Modalitäten bezüglich Messung, Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung sowie Unterhalt der PV-Anlage.

Bei einem Neubau kann der Anschluss der Erstmieter an den ZEV in Form eines (integrierten) Vertragszusatzes zum neuen Mietvertrag erfolgen. Komplexere Verhältnisse, wenn bspw. Grossverbraucher am ZEV teilnehmen, die Anrecht auf freien Netzzugang haben, oder wenn weitere (behördliche) Vorgaben zur Stromqualität bestehen, erfordern entsprechend spezifische Regelungen.

Und wie steht es mit dem Datenschutz?

In Zusammenhang mit der Messung des individuellen Stromverbrauchs und der Kostenverteilung werden Personendaten erhoben und bearbeitet. Wie können nun die entsprechenden Handlungen datenschutzkonform umgesetzt werden, und wer hat dabei welche Rolle? Der Vermieter als datenschutzrechtlich Verantwortlicher muss grundsätzlich dafür sorgen, dass die Mieter als Endverbraucher über die Bearbeitung und allfällige Weitergabe ihrer Daten informiert werden.

Werden Mess-, Abrechnungs- und weitere ZEV-Dienstleistungen ausgelagert, stellen sich weitere datenschutzrelevante Fragen zur «Auftragsbearbeitung». Darauf werden wir unten beim «Betriebsvertrag» näher eingehen.

Verträge mit Dritten, insb. Betriebsvertrag mit dem Energiedienstleister

Bezieht der ZEV für den Betrieb Dienstleistungen Dritter, ist die Vereinbarung der entsprechenden Zusammenarbeit in Form eines «Betriebsvertrags» verbreitet. In diesem regeln der ZEV (Kunde) und der Dienstleister wahlweise Leistungen in den Bereichen Messung- und Verrechnung von Energie, Energie-Monitoring sowie Energiemanagement. Dabei ist relevant, ob der Dienstleister ausschliesslich Services erbringt oder ob der Vertrag auch die Vermietung von Energietechnik-Infrastruktur einschliesst. Schaffen zum Beispiel die Grundeigentümer des ZEV die benötigten Stromzähler nicht selbst an, sondern mieten sie diese beim Dienstleister, hat dies Einfluss auf die Vertragsdauer und auf die Verantwortung für den Unterhalt der Infrastruktur. In diesem Fall wird der Dienstleister interessiert daran sein, den Umgang mit dem Restwert der Investition bei frühzeitiger Kündigung durch den Grundeigentümer im Vertrag festzulegen.

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