Datenbearbeitung: Wann erfordert der Datenschutz eine Einwilligung?
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Im Schweizer Datenschutzrecht ist die Datenbearbeitung durch Private grundsätzlich zulässig, ohne dass eine Einwilligung nötig ist. Eine Einwilligung wird erst erforderlich, wenn die Bearbeitung die Persönlichkeit der betroffenen Person verletzt und keine andere Rechtfertigung (wie gesetzliche Grundlage oder überwiegendes Interesse) vorliegt. Für eine gültige Einwilligung sind zwingend die Freiwilligkeit und eine vorgängige, angemessene Information der betroffenen Person erforderlich.
Die wichtigsten Punkte:
- Die Einwilligung ist nur einer von vier möglichen Rechtfertigungsgründen.
- Sie muss freiwillig erfolgen und auf einer vollständigen Information basieren.
- Grundsätzlich ist die Einwilligung formlos gültig, sollte aber aus Beweisgründen dokumentiert werden.
- Die betroffene Person kann die Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

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Wann ist im Schweizer Datenschutz eine Einwilligung der betroffenen Person zwingend erforderlich?
Immer wieder trifft man auf die Ansicht, dass Personendaten nur mit der Einwilligung der betroffenen Person bearbeitet werden dürfen. Dies trifft nicht zu. In der Schweiz ist die Datenbearbeitung durch Private grundsätzlich zulässig. Dieser Grundsatz wird unter dem revidierten Datenschutzgesetz ("revDSG"; Inkrafttreten am 1. September 2023) unverändert beibehalten. Anders ist die Rechtslage in der EU, wo für jede Datenbearbeitung eine Rechtsgrundlage erforderlich ist. Auch dort ist die Einwilligung nur eine von mehreren möglichen Rechtsgrundlagen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Einwilligung ist einer von vier möglichen Rechtfertigungsgründen.
- Die Einwilligung muss freiwillig sein und auf angemessener Information basieren.
- Die Einwilligung kann grundsätzlich formfrei abgegeben werden. Aus Beweisgründen sollte sie dokumentiert werden.
- Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Im Schweizer Recht ist die Einwilligung eine von vier möglichen Rechtfertigungsgründen. Die weiteren Rechtfertigungsgründe sind 1. die gesetzliche Grundlage, 2. ein überwiegendes öffentliches Interesse sowie 3. ein überwiegendes privates Interesse. Ein Rechtfertigungsgrund ist dann (und nur dann) erforderlich, wenn eine Datenbearbeitung die Persönlichkeit der betroffenen Person verletzt. Eine solche Persönlichkeitsverletzung liegt z.B. vor, wenn eine Datenbearbeitung gegen einen Grundsatz des Datenschutzgesetzes verstösst (siehe Art. 4 DSG bzw. Art. 6 revDSG). Beispiel: Eine Bäckerei möchte im Zusammenhang mit dem "Pride Month" Angaben über die sexuellen Präferenzen ihrer Kunden erheben. Dies dürfte namentlich gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Die Bearbeitung ist folglich nur zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (z.B. die Einwilligung der betroffenen Person).
Formvorschriften an die Einwilligung
Auch hinsichtlich der Voraussetzungen einer gültigen Einwilligung sind unzutreffende Annahmen verbreitet. Eine Einwilligung ist grundsätzlich formlos gültig. Dies bedeutet, dass eine Einwilligung auch mündlich, durch einen Mausklick oder stillschweigend abgegeben werden kann. Ein "double opt-in" (doppelte Bestätigung der Einwilligung) ist nicht erforderlich. Auch bereits angekreuzte Kästchen stehen einer gültigen Einwilligung nach Schweizer Recht grundsätzlich nicht entgegen.
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