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Auskunftsrecht des Arbeitnehmers: Was ändert sich mit dem revidierten Datenschutzgesetz?

Am 1. September 2023 treten das totalrevidierte Datenschutzgesetz (im Folgenden: revDSG) und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft. Was bedeutet das für das Auskunftsrecht des Arbeitnehmers, und was hat die privatrechtliche Arbeitgeberin vorzukehren?

31.07.2023 Von: Annja Mannhart
Auskunftsrecht des Arbeitnehmers

Auskunftsrecht des Arbeitnehmers und Informationspflicht

Das Recht des Arbeitnehmers, Auskunft darüber zu verlangen, ob Personendaten über ihn bearbeitet werden, richtet sich weiterhin nach dem Datenschutzrecht (Art. 25 ff. revDSG; Art. 16 ff. revDSV). Darauf verweist wie gehabt der arbeitsrechtliche Art. 328b Satz 2 OR, der lediglich hinsichtlich der Datierung des totalrevidierten Datenschutzgesetzes (neu: 25. September 2020) angepasst wird. Die Auskunftserteilung durch die Arbeitgeberin hat wie bisher grundsätzlich kostenlos zu erfolgen (Art. 25 Abs. 6 revDSG; zur Ausnahme siehe Art. 19 revDSV), und niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten (Art. 25 Abs. 5 revDSG).

Neu regeln Art. 19 ff. revDSG spiegelbildlich zum Auskunftsrecht eine Informationspflicht (mit Ausnahmen und Einschränkungen, vgl. Art. 20 revDSG), die nun generell auch für private Arbeitgeberinnen gilt. Danach muss eine Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmer von sich aus angemessen (d.h. präzis, transparent, verständlich und in leicht zugänglicher Form; Art. 13 revDSV) über die Beschaffung derer Personendaten informieren. Die Informationspflicht soll mitunter verhindern, dass ohne Wissen der betroffenen Person Daten über sie bearbeitet werden. Durch die Informationspflicht der Arbeitgeberin erhält der Arbeitnehmer also im Grunde bereits bei der Beschaffung diejenigen Informationen, die ihm auch aufgrund des Auskunftsrecht des Arbeitnehmers mitgeteilt werden müssen (vgl. Art. 19 Abs. 2 revDSG). Das Auskunftsgesuch ist demnach in dieser Hinsicht ein Kontrollinstrument. Es geht indes dahin gehend darüber hinaus, dass es Einsicht in die konkret erhobenen Personendaten gewährt und nicht nur die Kategorien von beschafften Personendaten mitgeteilt werden dürfen.

Umfang der Auskunft

Das Auskunftsrecht wurde im neuen Datenschutzgesetz ausgebaut. Art. 25 revDSG enthält gegenüber dem bisherigen Recht eine erweiterte ausdrückliche Liste an Informationen, die in jedem Fall von der Arbeitgeberin herausgegeben werden müssen (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 lit. a–g revDSG):

  • die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • die bearbeiteten Personendaten als solche
  • der Bearbeitungszweck
  • die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer
  • die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden
  • ggf. das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht
  • ggf. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen Personendaten bekannt gegeben werden, sowie die Informationen nach Art. 19 Abs. 4 revDSG betreffend Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Gemäss der Generalklausel in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 revDSG – und damit dem zentralen Zweck des Auskunftsrechts – sind der betroffenen Person diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach dem Datenschutzgesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist.

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