EU-Taxonomie-Verordnung: Diese Änderungen sind in der Berichterstattung vorgesehen
Inhalt

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Ausgangslage der EU-Taxonomie-Verordnung
Im Juni 2020 verabschiedete die Europäische Union die Taxonomie-Verordnung (EU-Taxonomie-Verordnung, 2020/852). Sie schafft ein einheitliches Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und bildet damit ein Bindeglied zwischen Kapitalmarkt und Realwirtschaft. Die Vorgaben richten sich einerseits an Finanzmarktteilnehmende im Anwendungsbereich der Offenlegungs-Verordnung (2019/2088). Andererseits müssen Unternehmen, die gemäss Art. 19a oder Art. 29a der Richtlinie 2013/34/EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, die Vorgaben von Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung beachten.
Übergeordnetes Ziel der EU-Taxonomie-Verordnung ist es, private Investitionen stärker in nachhaltige Tätigkeiten zu lenken und damit die europäischen Klima- und Umweltziele zu unterstützen. Dafür sollen Investoren entscheidungsrelevante Informationen erhalten, Investitionsmöglichkeiten grenzüberschreitend besser verglichen werden können und die Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit wirtschaftlicher Aktivitäten steigen. Gleichzeitig soll ein einheitlicher Kriterienrahmen dazu beitragen, Greenwashing zu begrenzen.).
Die EU-Taxonomie zählt international weiterhin zu den umfassendsten Klassifizierungssystemen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Für Unternehmen ist ihre Umsetzung anspruchsvoll. Die technischen Kriterien sind detailliert, die erforderlichen Daten müssen häufig aus unterschiedlichen Unternehmensbereichen zusammengeführt werden und die Taxonomie-Berichterstattung ist eng mit der Finanzberichterstattung verknüpft.
Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, 2022/2464) wurde der Kreis der Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden sollten, zunächst deutlich ausgeweitet. Inzwischen hat die EU diesen Ansatz wesentlich angepasst. Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 wurde der Anwendungsbereich der CSRD deutlich eingeschränkt. Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, sind grundsätzlich Unternehmen erfasst, die sowohl mehr als 1’000 Mitarbeitende beschäftigen als auch einen Nettoumsatz von mehr als EUR 450 Mio. erzielen. Bei Unternehmensgruppen gelten die Schwellenwerte auf konsolidierter Basis. Da die Taxonomie-Berichterstattung nach Art. 8 an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäss Art. 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU anknüpft, wirkt sich diese Einschränkung auch auf den Kreis der verpflichtend berichtenden Unternehmen aus.
Auch für Schweizer Unternehmen bleibt die Entwicklung relevant. Betroffen sein können insbesondere Schweizer Konzerne mit Tochtergesellschaften in der EU sowie sehr grosse Drittstaatenkonzerne, die die entsprechenden Voraussetzungen der europäischen Drittstaatenregelung erfüllen. Daneben können auch Unternehmen ausserhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs mit Informationsanforderungen von Kunden, Finanzinstituten oder anderen Geschäftspartnern konfrontiert sein.
Bestimmung der Taxonomiekonformität
Unternehmen müssen die Taxonomiekonformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten im Hinblick auf die folgenden sechs Umweltziele (Art. 9 EU-Taxonomie-Verordnung) prüfen:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
In einem ersten Schritt sind die relevanten Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens zu identifizieren. Dabei ist zu prüfen, ob eine Tätigkeit in den delegierten Rechtsakten zur EU-Taxonomie erfasst wird. Ist dies der Fall, gilt sie grundsätzlich als taxonomiefähig. Taxonomiefähigkeit bedeutet jedoch noch nicht, dass eine Tätigkeit auch tatsächlich als ökologisch nachhaltig im Sinne der Verordnung eingestuft werden kann.
In einem zweiten Schritt ist deshalb zu beurteilen, ob die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit die Anforderungen an die Taxonomiekonformität erfüllt. Sie muss einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung mindestens eines Umweltziels leisten («substantial contribution» beziehungsweise «significant contribution») und darf gleichzeitig keines der übrigen Umweltziele erheblich beeinträchtigen («Do No Significant Harm», DNSH).
Die Prüfung erfolgt anhand der technischen Bewertungskriterien, die in delegierten Rechtsakten für einzelne Wirtschaftstätigkeiten festgelegt sind. Diese Kriterien bestimmen beispielsweise, welche technischen Schwellenwerte, Leistungsmerkmale oder sonstigen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leistet und die übrigen Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigt.
Zusätzlich ist der Mindestschutz gemäss Art. 18 EU-Taxonomie-Verordnung einzuhalten. Dieser knüpft insbesondere an die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie grundlegende internationale Arbeits- und Menschenrechtsstandards an.
Erst wenn die Wirtschaftstätigkeit taxonomiefähig ist, die Kriterien für einen wesentlichen Beitrag erfüllt, die DNSH-Anforderungen eingehalten werden und der Mindestschutz gewährleistet ist, gilt sie als taxonomiekonform und damit als ökologisch nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie-Verordnung.
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Berichtsanforderungen
Unternehmen, die gemäss Art. 19a oder Art. 29a der Richtlinie 2013/34/EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, müssen nach Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung offenlegen, in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Nicht-Finanzunternehmen berichten hierzu insbesondere die entsprechenden Anteile an den Umsatzerlösen, den Investitionsausgaben (CapEx) und den Betriebsausgaben (OpEx). Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 enthält detaillierte Vorgaben für die Berechnung und Darstellung dieser Leistungsindikatoren. Für Finanz- und Versicherungsunternehmen gelten gesonderte Bestimmungen.
Ergänzt wird die Berichterstattung der Leistungsindikatoren durch qualitative Angaben. Unternehmen müssen damit nicht nur Kennzahlen veröffentlichen, sondern auch erläutern, wie diese ermittelt wurden und welche methodischen Grundlagen der Berechnung zugrunde liegen.
Die ursprüngliche Einführungsphase der Taxonomie-Berichterstattung ist mittlerweile abgeschlossen. Die technischen Bewertungskriterien wurden schrittweise auf alle sechs Umweltziele ausgeweitet. Für Nicht-Finanzunternehmen umfassen die entsprechenden Leistungsindikatoren seit dem 1. Januar 2025 auch die Wirtschaftstätigkeiten zu den vier weiteren Umweltzielen nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Für Finanzunternehmen gilt dies seit dem 1. Januar 2026.
Gleichzeitig hat die EU die Taxonomie-Berichterstattung vereinfacht. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 wurden unter anderem Wesentlichkeitsschwellen eingeführt und die Berichtsvorlagen vereinfacht. Nicht-Finanzunternehmen können darauf verzichten, einzelne Wirtschaftstätigkeiten auf Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität zu prüfen, wenn der kumulierte Umsatz aus diesen Tätigkeiten weniger als 10 % des Nenners des Umsatz-KPI beträgt. Eine entsprechende 10-%-Schwelle gilt auch für die Investitionsausgaben im Verhältnis zum Nenner des CapEx-KPI. Die nicht geprüften Anteile müssen gesondert als nicht wesentlich ausgewiesen werden.
Auch beim OpEx-KPI bestehen Erleichterungen. Sind die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell insgesamt nicht wesentlich, kann das Unternehmen auf die Prüfung der Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität des OpEx verzichten. In diesem Fall muss es den Gesamtwert des OpEx-Nenners offenlegen und begründen, weshalb die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell nicht wesentlich sind. Sind die Betriebsausgaben grundsätzlich wesentlich, können einzelne Wirtschaftstätigkeiten von der Prüfung ausgenommen werden, wenn die damit verbundenen Betriebsausgaben kumuliert weniger als 10 % des OpEx-KPI-Nenners ausmachen.
Fazit
Mit der EU-Taxonomie-Verordnung hat die Europäische Union einen Ansatz in der Nachhaltigkeitsberichterstattung etabliert. Der Fokus liegt nicht ausschliesslich auf klassischen Umweltkennzahlen wie Treibhausgasemissionen. Unternehmen müssen vielmehr analysieren, welche ihrer Wirtschaftstätigkeiten nach einheitlichen Kriterien einen wesentlichen Beitrag zu den europäischen Umweltzielen leisten.
Genau hier zeigen sich zugleich Veränderungen, die durch die Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung innerhalb der Unternehmen angestossen wurden. Die Anforderungen fördern eine engere Verzahnung von Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung und verlangen eine Zusammenarbeit zwischen Bereichen wie Rechnungswesen, Controlling, Nachhaltigkeitsmanagement, Recht und operativen Funktionen.
Unternehmensvertreter weisen zudem darauf hin, dass die Umsetzung der Taxonomie eine intensivere Auseinandersetzung mit der langfristigen Tragfähigkeit und Resilienz des eigenen Geschäftsmodells auslösen kann. Unternehmen müssen beurteilen, welche Aktivitäten mit den europäischen Umweltzielen vereinbar sind und wo langfristig Transformationsbedarf besteht.
Für Schweizer Unternehmen bleibt die Taxonomie-Berichterstattung deshalb relevant, auch wenn der europäische Gesetzgeber den Anwendungsbereich der CSRD inzwischen deutlich reduziert hat. Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 werden grundsätzlich nur noch Unternehmen erfasst, die sowohl mehr als 1’000 Mitarbeitende beschäftigen als auch einen Nettoumsatz von mehr als EUR 450 Mio. erzielen. Für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 können die EU-Mitgliedstaaten Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte nicht erreichen, bereits von den entsprechenden CSRD-Pflichten ausnehmen.
Parallel dazu wurden die konkreten Anforderungen der Taxonomie-Berichterstattung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 vereinfacht. Unternehmen sollten daher zunächst prüfen, ob sie nach dem aktuellen Rechtsrahmen überhaupt noch unmittelbar berichtspflichtig sind und welche Taxonomieangaben für sie tatsächlich relevant sind. Für Schweizer Unternehmen ist insbesondere entscheidend, ob sie über Tochtergesellschaften oder eine umfangreiche Geschäftstätigkeit im EU-Markt direkt von den europäischen Vorgaben erfasst werden oder ob entsprechende Informationsanforderungen indirekt über Geschäftspartner entstehen.