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Sanierungsrecht: Diese Änderungen bringt die Aktienrechtsrevision

Seit Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts am 1. Januar 2023 mussten sich Unternehmen mit verschiedenen Neuerungen und Anpassungen im Aktienrecht auseinandersetzen. Dieser Artikel beleuchtet die Änderungen der Sanierungsbestimmungen im neuen Aktienrecht und die daraus resultierenden Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrats.

07.05.2025 Von: Emre Özdemir, Valon Shala
Sanierungsrecht

Einleitung zum Sanierungsrecht

Seit der Aktienrechtsrevision wurde das Sanierungsrecht gezielt erweitert, mit dem Ziel, gefährdete Unternehmen frühzeitig zu stabilisieren und Konkurse möglichst zu vermeiden. Liquiditätsprobleme, Kapitalverlust und Überschuldung müssen überwacht und rechtzeitig adressiert werden. Der folgende Beitrag zeigt, welche Änderungen gelten und worauf Verwaltungsräte nun konkret achten müssen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (Art. 725 revOR)

Im revidierten Aktienrecht ist die Überwachung der Liquidität explizit geregelt. Während das bisherige Aktienrecht dem Eigenkapital grosse Bedeutung beimisst, spielt die Liquidität nun eine grössere Rolle. Die Bilanzierung zu Fortführungswerten setzt ausreichende Liquidität voraus (Art. 958a Abs. 1 OR). Bei mangelnder Liquidität muss eine Bilanz zu Veräusserungswerten erstellt werden (Art. 958a Abs. 2 OR), was oft zu Überschuldung und Sanierungsmassnahmen führt.

Die Liquiditätsüberwachung ist nun ausdrücklich im Sanierungsrecht verankert (Art. 725 Abs. 1 OR). Droht Zahlungsunfähigkeit, muss der Verwaltungsrat umgehend Massnahmen ergreifen (Art. 725 Abs. 3 OR). Sanierungsmassnahmen sind der Generalversammlung nur vorzulegen, wenn sie in deren Zuständigkeit fallen. Zudem wird auf die Möglichkeit der Nachlassstundung hingewiesen (Art. 725 Abs. 2 OR).

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