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Wirksames IKS: So behalten Sie Risiken effektiv im Griff

Ein adäquater Umgang mit Risiken ist für jede Organisation Pflicht. Um Risiken effektiv im Griff behalten zu können, braucht es ein wirksames IKS. Leider sind aber viele IKS nicht genügend wirksam. Daran hat der Gesetzgeber eine Mitschuld, da er nur die Existenz eines IKS verlangt.

10.09.2024 Von: Christian Hafner
Wirksames IKS

Wirksames IKS als ein unverzichtbares Element guter Organisationsführung

Unabhängig von der gesetzlichen Situation ist ein angemessen ausgestaltetes Internes Kontrollsystem (IKS) ein unverzichtbares Element guter Organisationsführung. Viele Organisationen haben dieses Thema in den vergangenen 20 Jahren auch angepackt. Es existieren Prozessdokumentationen; es wurden Risiko und Kontrollinventare erstellt. Und die Risikolandschaft wird regelmässig besprochen und angepasst.

Nicht selten sind Leitungsorgane damit immer noch zufrieden, obwohl das IKS so kaum wirksam ist. Wieso? Sie schauen (nur) auf das jährliche Testat des Rechnungsprüfungsorgans für die Existenz des IKS. Obwohl der Gesetzgeber tatsächlich bloss diese Prüfung verlangt, ist das nicht im Interesse eines sorgfältigen Umgangs mit Risiken. Dazu kommt, dass die Ausgaben für die Erstellung des IKS ohne wirksame operative Umsetzung verpuffen. Die mangelhafte operative Umsetzung führt dazu, dass das IKS von den Mitarbeitenden nicht «gelebt» werden kann. Und so wird das Risikomanagement zum organisatorischen Tiger ohne Zähne.

Kontrollaufträge

Im Kontrollplan werden pro Risiko ein oder mehrere Kontrollaufträge erstellt. Mit den Kontrollaufträgen soll entweder der Risikoeintritt verhindert oder aufgedeckt werden.

 

Verhinderung des Risikoeintritts:
  • vorbeugende Handlung
  • Auftrag für Vorbereitungsarbeiten (AVOR)
  • Überwachung einer Leistungserstellung
Aufdecken des Risikoeintritts:
  • Ergebnisüberwachung mit Stichproben
  • Durchführungsbestätigung/-bericht einholen und beurteilen

Das erreichen Sie, wenn Sie wie folgt vorgehen:

  1. Formulieren Sie die Aufträge als Umsetzungsanweisung (als Imperativ oder in interrogativer Form).
  2. Versehen Sie jede Kontrolle mit Periodizität/Häufigkeit. Auch «laufende» Kontrollen, welche Sie entsprechend als Stichprobenkontrollen umformulieren müssen.
  3. Bestimmen Sie die Kontrollzuständigkeit ad personam (und nicht ad functio!), unter Berücksichtigung von
    a) Unabhängigkeit der Kontrolle,
    b) Erstellung der Nachweisdokumentation.

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