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Mehrwertsteuerpflicht Schweiz: Was gilt als unternehmerische Tätigkeit?

Ab wann ist man mehrwertsteuerpflichtig? Diese Frage stellen sich viele Selbstständige und Unternehmen in der Schweiz. Nicht jede Geschäftstätigkeit führt automatisch zur Mehrwertsteuerpflicht. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Mehrwertsteuerpflicht Schweiz gilt.

28.03.2026 Von: Florian Hanslik
Mehrwertsteuerpflicht Schweiz

Wann gilt die Mehrwertsteuerpflicht (Schweiz)?

In ihrer MWST-Info 02 (Steuerpflicht) präzisiert die ESTV den Begriff des “Betreiben eines Unternehmens”. Die Begriffe “Unternehmen” und “unternehmerisch” werden im Gesetz zahlreich benutzt und haben somit eine zentrale Bedeutung. Die MWST-Info 02 beschreibt umfassend, was unter Art. 10 MWSTG zu verstehen ist, nämlich dass ein Steuersubjekt der Mehrwertsteuer ist, WER ein Unternehmen betreibt. Es wird somit auf den Unternehmensträger abgestellt. In welcher Rechtsform der Unternehmensträger das Unternehmen betreibt, spielt keine Rolle. Demzufolge dürfen privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich (d.h. Gemeinwesen) organisierte Unternehmensträger als Steuersubjekte in Betracht gezogen werden.

Art. 10 MWSTG definiert nicht, was ein Unternehmen ist, sondern regelt die Frage, wer ein Unternehmen betreibt und demnach als steuerpflichtige Person bzw. als Steuersubjekt gilt. An die (rechtliche) Erscheinungsform des Unternehmens knüpfen die mehrwertsteuerlichen Rechte und Pflichten an. Das “Betreiben eines Unternehmens” definiert der Gesetzgeber folgendermassen: Wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt, betreibt ein Unternehmen.

Die Tatbestandsmerkmale sind demnach i) die nachhaltige Erzielung, ii) die Ausrichtung auf eine Erzielung von Einnahmen aus Leistungen, iii) eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, iv) Selbstständigkeit und v) der Aussenauftritt unter eigenem Namen.

Mehrwertsteuerpflicht Schweiz: Nachhaltige Erzielung von Einnahmen

Das am schwierigsten zu definierende Kriterium dürfte der Nachweis für die nachhaltige Erzielung von Einnahmen sein. Vorausgesetzt wird ein planmässiges Vorgehen (qualitative Komponente) eines Unternehmens, welche auf eine gewisse Dauer ausgelegt ist (quantitative Komponente). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die zeitliche Komponente seltener massgebend ist (bspw. Grosskonzert an einem Tag oder Übertragung mittels Special Purpose Vehicle). Gemäss Bundesgericht (“BGer”) werden folgende Indizien für die Bestimmung einer nachhaltigen Leistungserbringung herangezogen:

  • ein mehrjähriges Engagement,
  • planmässiges Vorgehen,
  • eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit,
  • die Ausführung von mehreren Umsätzen,
  • die Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit,
  • die Intensität des Tätigwerdens,
  • die Beteiligung am Markt,
  • der Unterhalt eines Geschäftsbetriebs und
  • die Art und Weise des Auftretens gegenüber Behörden.

Grundsätzlich kann man festhalten, dass bei der Nachhaltigkeit auf die Absicht, mit welcher eine bestimmte Tätigkeit verfolgt wird, abgestellt wird.

Mehrwertsteuerpflicht Schweiz: Ausrichtung auf Erzielung von Einnahmen aus Leistungen

Dieses Element muss eng mit der Nachhaltigkeit verstanden werden, denn nur eine nachhaltige Tätigkeit bringt eine nachhaltige Einnahmeerzielung. Die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit muss auf das Erzielen von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet sein. Das Gesetz spricht von der Absicht, Einnahmen aus Leistungen zur erzielen. Damit stellt das Gesetz die Verbindung her zwischen dem Verhalten (d.h. wahrnehmbare Absicht mittels Leistungserbringung) und dem damit beabsichtigten Ergebnis (Einnahmenerzielung). Nicht massgebend ist aber der Beweggrund (bspw. wirtschaftliche Notwendigkeit, Gewinnstrebigkeit, etc.) oder die effektive Einnahmeerzielung (z.B. erfolgsloser Unternehmer). Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen stellt einen Spezialfall dar. Grundsätzlich werden bei den Beteiligungen keine Einnahmen aus Leistungen erzielt, gilt aber aufgrund expliziter Nennung im Gesetz (vgl.Art. 10 Abs. 1ter MWSTG) als unternehmerische Tätigkeit.

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