FAQ MWST-Pflicht: So sind diese Praxisfälle zu behandeln
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Der Artikel beantwortet konkrete Fragen zur Mehrwertsteuerabwicklung bei Lieferungen mit Zwischenhändlern, der Weiterverrechnung von Werbekosten sowie der Behandlung von gratis Verpflegung für Mitarbeiter und Kunden. Zudem wird geklärt, ob bei Exporten in die USA über einen Kurierdienst eine MWST-Pflicht in den USA entsteht und wie Incoterms wie DDP oder DAP steuerlich zu bewerten sind.
Die wichtigsten Punkte:
- Bei Lieferungen mit Zwischenhändlern ist der Vorsteuerabzug nur bei Vorliegen eines gültigen MWST-Ausweises und effektiver Zahlung möglich.
- Weiterverrechnete Kosten unterliegen der MWST, sofern sie als Teil einer eigenen Leistung erbracht werden; reine 1:1-Weiterleitung erfordert klare Trennung in der Rechnung.
- Gratis Verpflegung von Mitarbeitern ist bis CHF 500 pro Jahr und Person mehrwertsteuerlich unschädlich.
- Exporte in die USA sind von der Schweizer MWST befreit, da dort keine Einfuhrumsatzsteuer, sondern nur Sales Tax auf Endverkauf erhoben wird.

Passende Arbeitshilfen
Wie sind häufige Praxisfälle zur MWST-Pflicht in der Schweiz korrekt zu behandeln?
Einleitung zu FAQ MWST-Pflicht und häufigen Praxisfällen
Die FAQ MWST-Pflicht bietet Antworten auf häufige Fragen rund um die Mehrwertsteuer und hilft Unternehmen, typische Praxisfälle korrekt zu behandeln.
MWST-Pflicht bei Lieferungen mit Zwischenhändler
Frage: Unsere Filialen bestellen regelmässig bei der Firma X Ware. Da Firma X ein Zwischenhändler ist, stellen sie uns Rechnungen ohne MWST. Das heisst, wir können also keine Vorsteuer geltend machen. Die Firma X aber erhält ihre Rechnungen zu dieser bestellten Ware inkl. MWST und kann die Vorsteuer geltend machen. Ist der Geschäftsgang so korrekt?
Antwort: Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe hat eine physische Warenlieferung an Ihre Firma stattgefunden, welche einmal von Firma A (ohne MWST) und einmal von Firma B (inkl. MWST) fakturiert wird. Es handelt sich nicht um eine Lieferkette, da Ihre Firma in beiden Fällen der Rechnungsadressat ist. Eine der Rechnungen, vermutungsweise jenes älteren Datums vom 7.2.2020, dürfte als Proformarechnung qualifizieren. Zweitere Rechnung vom 10.2.2020 ist wohl die Endrechnung und weist auch die MWST aus. Fakturiert wird aber zwei Mal die gleiche Lieferung. Ihre Firma dürfte den Rechnungsbetrag auch nur einmal bezahlt haben.
Der Anspruch auf den Vorsteuerabzug steht einer steuerpflichtigen Person dann zu, wenn sie schweizerische MWST in Rechnung gestellt erhalten hat und diese auch effektiv bezahlt hat. Dabei gilt der Grundsatz der Beweismittelfreiheit (Art. 81 Abs. 3 MWSTG), welcher besagt, dass eine rechtserhebliche Tatsache im Mehrwertsteuerrecht durch alle zweckdienlichen Beweisstücke nachgewiesen werden kann. Ihre Rechnung verfügt mit der Rechnung vom 10.2.2020 über diesen Beleg. Achten Sie darauf, dass der Vorsteuerabzug nur einmal geltend gemacht wird.
Sollte meine Annahme falsch sein, und der Rechnungsbetrag tatsächlich zwei Mal bezahlt worden sein, dann besteht mit der aktuellen Faktura-Situation das Recht auf Vorsteuerabzug nur einmal. Sie müssten also die Rechnung vom 7.2.2020 korrigieren und sich einen MWST-Ausweis geben lassen.
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