MWST-Gruppe: Gruppenbesteuerung richtig anwenden

Die MWST-Gruppe kann für verbundene Unternehmen eine sinnvolle Vereinfachung darstellen, bringt aber auch klare Voraussetzungen, administrative Pflichten und Haftungsfragen mit sich. Entscheidend ist insbesondere, wer Gruppenmitglied werden kann, wann eine einheitliche Leitung vorliegt und wie Innenumsätze, Vorsteuerabzug und Deklaration gegenüber der ESTV zu behandeln sind. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Regeln und zeigt, worauf Unternehmen in der Praxis achten müssen.

09.07.2026 Von: Florian Hanslik
MWST-Gruppe

Wer kann Gruppenmitglied werden?

Rechtsträger mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die unter einheitlicher Leitung (siehe unten zur Definition der «einheitlichen Leitung») eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt (MWST-Gruppe) zusammenschliessen.

Der Kreis der Gruppenmitglieder in einer MWST-Gruppe ist innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten frei wählbar. Die Gruppenbesteuerung ist auf die schweizerischen Unternehmensteile beschränkt. Ein Rechtsträger mit Sitz im Ausland und Betriebsstätten in der Schweiz kann daher nur hinsichtlich der schweizerischen Betriebsstätten Mitglied einer MWST-Gruppe sein.

Sonderfall Liechtenstein:

  • In der Schweiz unterhaltene Betriebsstätten von Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein gehören zum liechtensteinischen Hauptsitz und können daher nicht als Gruppenmitglied in eine Schweizer MWST-Gruppe einbezogen werden.
  • In Liechtenstein unterhaltene Betriebsstätten einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz gehören zum Hauptsitz. Sie werden entsprechend mit dem Hauptsitz Teil einer MWST-Gruppe, wenn der Hauptsitz in der Schweiz Mitglied einer MWST-Gruppe ist.

Gleiches gilt für Betriebsstätten von Schweizer Unternehmen in der Gemeinde Büsingen.

Was ist der persönliche und räumliche Anwendungsbereich?

Die Gruppenbesteuerung bewirkt, dass

  • die in der Gruppe zusammengefassten Rechtsträger mehrwertsteuerlich wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden,
  • die individuelle subjektive Steuerpflicht der einzelnen Gruppenmitglieder entfällt,
  • die Innenumsätze zwischen den einzelnen Gruppenmitgliedern nicht der Mehrwertsteuer unterliegen,
  • die Aussenumsätze zu versteuern sind und durch die Gruppenvertretung auf dem Abrechnungsformular für die gesamte Gruppe gegenüber der ESTV deklariert werden.

Was genau bedeutet «einheitliche Leitung»?

  • Diese liegt dann vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
  • Ein Kriterium zur Beurteilung der Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung ist das Stimmenverhältnis innerhalb eines Unternehmens. In der Praxis entspricht dies oftmals der kapitalmässigen Beteiligung.
  • Die einheitliche Leitung ist gegeben bei Vorliegen einer direkten oder indirekten Stimmenmehrheit (> 50%) im obersten Organ (General- oder Gesellschafterversammlung).

Liegt keine stimmenmässige Beteiligung von mehr als 50% vor, insbesondere weil die Rechtsträger stimmenmässig gar nicht beherrscht werden können (natürliche Personen, Stiftungen usw.), ist der ESTV im Einzelnen zu belegen, weshalb von einer einheitlichen Leitung ausgegangen werden kann (z.B. aufgrund Statuten oder Verträgen). Eine einheitliche Leitung trotz fehlender Stimmenmehrheit kann etwa in folgenden Konstellationen vorliegen:

  • Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrags, mit welchem ein einheitliches Stimmrechtsverhalten sichergestellt wird;
  • eine natürliche Person ordnet mittels schriftlicher vertraglicher Vereinbarungen ihre Geschäftstätigkeit vollumfänglich einem anderen Unternehmen unter (z.B. Versicherungs- oder Generalagentur-Vertrag).

Wann und wie beginnt respektive endet eine Gruppenbesteuerung?

Beginn

  • Auf Beginn der dem Antrag nachfolgenden Steuerperiode erfolgt sie per Antrag über das hierfür vorgesehene Portal (per 1. Januar 2027).
  • rückwirkende Eintragung, solange noch keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Steuerperiode eine Abrechnung eingereicht hat, für welche die Gruppenbesteuerung beantragt wird, und die Frist zur Einreichung der Abrechnung noch nicht verstrichen ist

Ende

  • Wegfall der Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung; dies ist der ESTV umgehend über das hierfür vorgesehene Portal mitzuteilen.
  • auf Antrag auf das Ende einer Steuerperiode
  • eine rückwirkende Beendigung, solange die MWST-Gruppe keine MWST-Abrechnung für die laufende Steuerperiode eingereicht hat und die Frist zur Einreichung der Abrechnung noch nicht verstrichen ist

Wie kann man in eine bestehende Gruppe eintreten?

  • auf Antrag
  • ESTV genehmigt den Eintritt auf den Beginn der folgenden Steuerperiode

Wie kann man aus einer bestehenden Gruppe austreten?

  • auf Antrag
  • Die ESTV genehmigt den Austritt auf das Ende einer Steuerperiode.
  • Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen nicht mehr, um an der Gruppenbesteuerung teilzunehmen, so muss die Gruppenvertretung dies der ESTV umgehend über das hierfür vorgesehene Portal melden. Der Austritt hat grundsätzlich auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung wegfallen, zu erfolgen.

Was muss man bei Mutationen innerhalb der MWST-Gruppe beachten?

Für innerhalb der MWST-Gruppe vollzogene Umstrukturierungen (Fusionen, Abspaltungen u.Ä.) ist das Meldeverfahren nicht anwendbar, da kein Leistungsaustausch zwischen zwei Steuersubjekten erfolgt. Die ESTV empfiehlt zwecks Nachvollziehbarkeit eine interne Dokumentation solcher gruppeninternen Mutationen.

Wie und durch wen erfolgt die Vertretung nach aussen?

Eine Gruppenvertretung (i.d.R. ein Mitglied der MWST-Gruppe) ist zu bestimmen, welche für alle administrativen Belange für die gesamte MWST-Gruppe gegenüber der ESTV verantwortlich ist.

Als Gruppenvertretung kann auch eine aussenstehende Person (z.B. Treuhandgesellschaft) mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz bestimmt werden.

Übt die MWST-Gruppe ihr Wahlrecht nicht aus, bestimmt die ESTV die Gruppenvertretung.

Kompetenzen der Gruppenvertretung:

  • Verantwortung über formelle und materielle Befolgung der mehrwertsteuerlichen Vorschriften
  • Erstellung der MWST-Abrechnungen erstellt
  • rechtzeitige Einreichung der Abrechnungen
  • fristgerechte Bezahlung der durch die MWST-Gruppe geschuldeten Steuern
  • Kontaktperson für die ESTV bei weiteren Fragen

Sämtliche an der Gruppe beteiligten Mitglieder gelten zusammen als ein Steuersubjekt. Die individuelle Steuerpflicht der Gruppenmitglieder entfällt.

Jedes Mitglied der MWST-Gruppe anerkennt unterschriftlich, dass es mit der Gruppenbesteuerung einverstanden ist und gegenüber der ESTV solidarisch für das Total aller Steuerschulden mithaftet.

Was passiert mit Gruppeninnenumsätzen?

Gruppeninnenumsätze unterliegen nicht der MWST und müssen somit auch nicht in der MWST-Abrechnung deklariert werden.

Wie errechnet man den Vorsteuerabzug?

Auch hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung gelten sämtliche an der Gruppenbesteuerung beteiligten Mitglieder zusammen als ein Steuersubjekt. Dies hat zur Folge, dass sich die Vorsteuerabzugsberechtigung nach dem schlussendlichen Verwendungszweck im Aussenverhältnis richtet; ein allfälliger vorgängiger Innenumsatz ist unbeachtlich.

Mithaftung – bei der MWST-Gruppe nicht zu unterschätzen!

Jedes Mitglied einer MWST-Gruppe haftet solidarisch für die während seiner Mitgliedschaft entstandenen Mehrwertsteuerschulden.

Nach dem Austritt aus der MWST-Gruppe haftet das ausgetretene Gruppenmitglied nur noch für die Steuerforderungen, welche sich aus seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit während der Gruppenzugehörigkeit ergeben haben.

Wie erfolgt die MWST-Abrechnung und Deklaration an die ESTV?

Jedes Gruppenmitglied erstellt eine eigene (lediglich interne) MWST-Abrechnung. Die Gruppenvertretung erstellt dann, unter Berücksichtigung der gruppeninternen Vorsteuerabzugsquote, eine einzige MWST-Abrechnung, in der sie die verschiedenen internen MWST-Abrechnungen zusammenfasst. Der ESTV wird nur diese einzige MWST-Abrechnung eingereicht.

Alle Gruppenmitglieder müssen nach der gleichen Abrechnungsart (d.h. entweder nach vereinbartem oder nach vereinnahmtem Entgelt) abrechnen und die gleiche Abrechnungsperiode aufweisen.

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