Berichtigung: Kanzleifehler in Steuerverfügungen korrigieren

Von einer Berichtigung im Sinne der genannten Bestimmungen ist auszugehen, wenn rechtskräftige Veranlagungsverfügungen oder Entscheide zugunsten oder zuungunsten eines Steuerpflichtigen abgeändert werden. Speziell an einer solchen Berichtigung von sogenannten Kanzleifehlern (vgl. die Terminologie bei VALLENDER in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 52 StHG N 4 m.w.H) ist, dass sie trotz formeller Rechtskraft der Entscheide, die abgeändert werden, vorgenommen werden kann.

02.07.2026 Von: Alain Villard
Berichtigung

Gesetzliche Grundlagen

RegelungsebeneRechtsnorm
Bund (Verrechnungssteuer)

Art. 150 DBG

(Art. 60 VStG)

KantoneArt. 52 StHG

Begriffe

Von einer Berichtigung im Sinne der oben genannten Bestimmungen ist auszugehen, wenn rechtskräftige Veranlagungsverfügungen oder Entscheide zugunsten oder zuungunsten eines Steuerpflichtigen abgeändert werden. Speziell an einer solchen Berichtigung von sogenannten Kanzleifehlern (vgl. die Terminologie bei VALLENDER in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 52 StHG N 4 m.w.H) ist, dass sie trotz formeller Rechtskraft der Entscheide, die abgeändert werden, vorgenommen werden kann.

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden (Art. 52 StHG und Art. 150 DBG).

Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Begriff

Unter dem Begriff der Berichtigung wird allgemein die Korrektur sog. Kanzleifehler verstanden. Es geht dabei nicht um Fehler im Inhalt der Verfügung, das heisst in der Willensbildung der Steuerbehörde, sondern um Fehler im Ausdruck.

Art. 150 DBG

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

Art. 52 StHG Rechnungsfehler und Schreibversehen

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.

Die Ratio von Art. 52 StHG und Art. 150 DBG besteht darin, dass rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die dem wirklichen Willen der erlassenden Behörde nicht entsprechen, weil sie einen Fehler im Ausdruck enthalten, möglichst formlos korrigiert werden können. Insbesondere rechnerische und redaktionelle Fehler können rasch übersehen und in der Regel erst im Steuerbezug entdeckt werden, gleichwohl aber leicht geprüft und behoben werden (VALLENDER in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 52 StHG N 4).

  • Der Begriff der Rechnungsfehler wird sehr eng ausgelegt. Er umfasst nur Versehen rein rechnerischer Natur, die bei einer mathematischen Operation unterlaufen sind.

    Ein Schreibversehen dagegen liegt vor, wenn der Schreibende einen von seinem Willen abweichenden Inhalt verfasst, sich also im Ausdruck vergreift, “verschreibt” hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das steuerbare Vermögen als Einkommen bezeichnet oder eine Zahl unrichtig von einer Seite auf eine andere oder von einem Formular auf das andere übertragen wurde. Aus dem Zusammenhang muss indes offensichtlich sein, wie eine Formulierung oder der eingesetzte Wert korrekt hätte lauten müssen.

    Eine falsche, aktenwidrige Annahme oder eine irrige Rechtsauffassung der Steuerbehörde kann jedoch grundsätzlich nicht als Schreibversehen betrachtet werden.

Rechnungsfehler und Schreibversehen können in der Regel leicht festgestellt werden. Dennoch wird selbst dann berichtigt, wenn der Steuerpflichtige den Fehler sofort hätte entdecken können, jedoch die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels versäumt hat.

Mit Blick auf das Verfahren wird die Berichtigung auf Antrag desjenigen eingeleitet, der von der Verfügung betroffen ist oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde. Ist die Verfügung formell rechtskräftig, besteht ein Erledigungsanspruch und die Berichtigung stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar (THOMAS MEISTER, Rechtsmittelsystem der Steuerharmonisierung, Der Rechtsschutz nach StHG und DBG, Bern, Stuttgart, Wien 1995). Vor Eintritt der Rechtskraft läuft noch die Rechtsmittelfrist und es könnte Einsprache erhoben werden. In der Regel werden Kanzleifehler indes formlos korrigiert. In der Kaskade der Rechtsmittel verschafft die Berichtigung dem Steuerpflichtigen eine stärkere Position als die Wiedererwägung (ohne Erledigungsanspruch). Der Antrag auf Berichtigung kann innerhalb von 5 Jahren gestellt werden und es besteht lediglich eine absolute Verjährungsfrist. Zu beachten gilt es, dass diese Frist nicht erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft, sondern bereits bei Eröffnung zu laufen beginnt. Im Unterschied zu Art. 150 DBG sieht Art. 52 StHG keine explizite Weiterzugsmöglichkeit des Berichtigungsentscheids oder dessen Ablehnung vor. Mit VALLENDER kann indes davon ausgegangen werden, dass der Weiterzug mit dem gleichen Rechtsmittel offen steht, das gegen die Verfügung oder Entscheidung bestanden hätte, wäre sie nicht rechtskräftig geworden (VALLENDER in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 52 StHG N 14).

Praxisbeispiele von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

  • Schreibversehen bei der Erfassung der Steuerfaktoren für die Rechnungstellung;
  • Kalkulationsfehler in der Veranlagungsberechnung;
  • Systemfehler des von der Steuerbehörde verwendeten EDV-Programmes;
  • unrichtige Ermittlung der einfachen Steuer (z.B. kein Vollsplitting für Ehegatten, falsche Tarifablesung, Fehler bei der Berechnung der einfachen Steuer);
  • falsche Berechnung der einfachen Steuer auf einem Ausscheidungsplan;
  • unrichtige Umrechnung der einfachen Steuer (z.B. falsche Bezugsgruppe oder falscher Gesamtsteuerfuss);
  • falsche Addition oder Subtraktion auf der Steuerrechnung;
  • unrichtige Bewertung von nicht kotierten Aktien (Bewertung aufgrund falsch erfasster Basiswerte).

Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen bei der Eidgenössischen Verrechnungssteuer

Art. 60 VStG

E. Berichtigung von kantonalen Abrechnungen

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in der Abrechnung der Kantone gemäss Artikel 57 können innert drei Jahren seit der Rechnungsstellung berichtigt werden.

2 Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die zuständige Behörde einen Entscheid, der mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden kann.

Rechnungsfehler und Schreibversehen in den Entscheiden der eidgenössischen Steuerverwaltung und des kantonalen Steueramtes über die Rückerstattung von Verrechnungssteuern können innert drei Jahren seit der Eröffnung oder Rechnungstellung berichtigt werden. Im Gegensatz zu den oben erläuterten Bestimmungen betrifft Art. 60 VStG primär das Steuerverhältnis zwischen Kantonen und Bund (Abrechnungsverfahren). So kann die ESTV gestützt auf Art. 57 Abs. 3 VStG vom kantonalen Verrechnungssteueramt ausgezahlte Verrechnungssteuerguthaben überprüfen und bei Unstimmigkeiten kürzen. Ob aufgrund einer solchen Korrektur der Abrechnung zwischen Bund und Kanton auch gegenüber dem Steuerpflichtigen eine Rückleistung innert 6 Monaten verfügt werden kann, beantwortet das Gesetz nicht. In der Praxis dürften diese Fälle kaum vorkommen, gleichwohl besteht die Möglichkeit dazu in dogmatischer Hinsicht (BRUNO KNÜSEL in: ZWEIFEL/BEUSCH/BAUER-BALMELLI (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Art. 60 N 5).

Mit Blick auf die Zuständigkeit über die Entscheidung über eine Berichtigung herrscht Unklarheit, wenn die ESTV als Adressat und der Kanton als Ersteller der Berichtigung sich nicht einig werden. Mit KNÜSEL ist davon auszugehen, dass die ESTV weder für die Abrechnung noch für die Berichtigung zuständig sein kann. Dasselbe gilt auch für die Einsprache nach Art. 60 Abs. 2 VStG gegen einen entsprechenden Entscheid (DERSELBE a.a.O. N 2 und 3).

Verzicht auf Korrektur bei Bagatellfällen

Von der Berichtigung eines Schreib- oder Rechnungsfehlers von Amtes wegen wird in Bagatellfällen abgesehen. Als solche gelten Korrekturen, die Nachbelastungen bzw. Rückerstattungen von weniger als CHF 50.– zur Folge haben. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen wird aber eine Berichtigung auch im Falle einer Rückerstattung von weniger als CHF 50.– vorgenommen.

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