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Steuerabzüge: Einsparungspotenziale für Unternehmen

Je nach Situation und Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, von den vorgesehenen Steuerabzügen Gebrauch zu machen. Im Folgenden werden ausgewählte Optimierungsmöglichkeiten für Unternehmen beleuchtet.

19.02.2024 Von: Ramona Brülisauer, Fabian Teichmann
Steuerabzüge

Steuersystem und Eingrenzung

Bekanntlich werden in der Schweiz Steuern sowohl auf kommunaler und kantonaler Ebene als auch auf Bundesebene erhoben. Die Kantone regeln ihre Vorschriften grundsätzlich selber, jedoch stellt das Steuerharmonisierungsgesetz (abgekürzt: StHG) einige Vorgaben auf, welche die Kantone beachten müssen. Die direkte Bundessteuer demgegenüber wird im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (kurz: DBG) geregelt. Es würde den Rahmen dieses Aufsatzes sprengen, die einzelnen kantonal unterschiedlichen Regelungen zu berücksichtigen und darzutun. Deshalb werden nur die bundesrechtlichen Vorgaben des StHG sowie im Bereich der Bundessteuer das DBG betrachtet.

Einzelunternehmen

Der Einzelunternehmer versteuert sein geschäftliches und privates Einkommen und Vermögen gemeinsam. Von den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit können ebenfalls die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Also jene Kosten, welche anfallen, damit ein Gewinn erwirtschaftet werden kann. Gesetzlich erwähnt werden unter anderem Abschreibungen und Rückstellungen, Verluste, Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen, Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 27 Abs. 2 DBG; Art. 10 Abs. 1 StHG). Damit die Aufwände auch tatsächlich geltend gemacht werden können, sind alle Belege sorgfältig aufzubewahren. Zudem ist eine saubere Abgrenzung zwischen geschäftlichen und privaten Aufwänden vorzunehmen.

Bezüglich Steuerabzügen werfen zwei Umstände öfters Fragen auf: die sowohl geschäftlich als auch privat genutzte Liegenschaft sowie das Geschäftsfahrzeug, welches auch privat verwendet wird. Diese zwei Positionen werden nachfolgend näher betrachtet.

Liegenschaften, welche sowohl geschäftlich als auch privat benutzt werden, sind jener Sphäre zuzuweisen, von welcher sie mehrheitlich benutzt werden. Eine anteilsmässige Teilung oder Aufsplittung kennt das Steuerrecht im Zusammenhang mit Einzelunternehmen nicht. Wenn jedoch die Liegenschaft durch das Geschäft versteuert wird und der Einzelunternehmer in derselben Liegenschaft wohnt, so hat er als Privatperson eine Miete an sein Geschäft zu bezahlen. Das gilt als Einnahme für das Geschäft und als Ausgabe für die Privatperson. Der Miet- oder Hypothekarzins kann aus Unternehmensperspektive als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden.

Auch die Kosten des Geschäftsfahrzeugs können als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden, sofern das Fahrzeug tatsächlich für die geschäftliche Tätigkeit benutzt wird. Die Zurücklegung des Arbeitswegs reicht dafür meistens nicht aus. Vielmehr muss ein Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit vorhanden sein. Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn der Einzelunternehmer Kundenbesuche vornimmt oder als Taxifahrer arbeitet. Bei einem nachweisbar geschäftlich notwendigen Fahrzeug können aber alle dafür anfallenden Kosten abgezogen werden. Deshalb lohnt es sich für das Unternehmen öfters, ein Auto zu leasen, statt zu kaufen, weil die Leasingkosten als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden, sofern sie nachweisbar anfallen und regelmässig bezahlt werden. Die Verwendung des Geschäftsfahrzeugs für private Zwecke müsste dem Unternehmen gegenüber entschädigt werden. Das kann komplizierte Rechnungen zur Folge haben, weil die geschäftliche und private Verwendung grundsätzlich konkret berechnet werden muss. Sofern plausibel, akzeptieren die Steuerbehörden regelmässig auch pauschale Beteiligungen.

Bei den Steuerabzügen weiter zu beachten sind die Kosten für auswärtige Verpflegung oder Reisen, welche geschäftlich nötig sind. Sind sie geschäftlich notwendig, können diese ebenfalls abgezogen werden. Dabei kann es sich teilweise anbieten, geschäftliche Reisen mit einem privaten Aufenthalt zu verbinden. In diesem Fall kann ein Grossteil der Reise als Geschäftsaufwand verbucht werden, welcher vom steuerbaren Gewinn des Einzelunternehmens abgezogen werden kann. Auch hier ist wichtig, dass die geschäftlichen und privaten Positionen getrennt werden.

Als Einzelunternehmer ist Privates und Geschäftliches strikt zu trennen, aber sinnvolle Kombinationen können steueroptimiert genutzt werden.

Zudem ist der selbstständig Erwerbstätige flexibler, was seine Vorsorge anbelangt: Selbstständig erwerbstätige Personen, welche keiner 2. Säule angehören, können zudem von einem höheren steuerfreien Betrag in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) profitieren. Eine Einzahlung bis zu 20% des Nettogewinns, jedoch maximal CHF 34 416.– ist möglich und kann von den Steuern abgezogen werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 in Verbindung mit Art. 8 BVG). Die Einzahlungen sind aber gebunden, das heisst, dass der Steuerpflichtige über den einbezahlten Betrag grundsätzlich nicht mehr verfügen kann. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise für die Finanzierung eines Eigenheims, kann darauf zurückgegriffen werden. Da die Einzahlungen als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden können, lohnt es sich, einen möglichst hohen Betrag in die Vorsorge zu investieren.

Schliesslich sind die Einnahmen und damit der Lohn des Selbstständigen zu berücksichtigen: Bezahlt sich der Inhaber mehr Lohn aus, wird der Gewinn des Geschäfts kleiner, während der Inhaber dafür mehr Einkommen versteuern muss. Solche Anpassungen können dem Unternehmen helfen, schwierigere Jahre zu überwinden, ohne Verlust zu generieren. Unendliche Anpassungen sind aber nicht möglich: Die Steuerbehörden werden überhöhte Einkommen des Einzelunternehmers auf ihre Plausibilität überprüfen.

Nutzen Sie die Flexibilität des Einzelunternehmens und passen Sie Ihre Lohnzahlungen dem jeweiligen Geschäftsjahr an.

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