Weka Plus

Pensionskassenbezug: Missverständnisse beim Kapitalbezug

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Viele Versicherte verwechseln die Zulässigkeit eines Kapitalbezugs nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mit den strengeren steuerrechtlichen Vorschriften. Während das BVG oft nur den neu eingekauften Betrag für drei Jahre sperrt, verbietet das Steuerrecht jeglichen Kapitalbezug für das gesamte Guthaben, wenn innert drei Jahren vor dem Bezug ein freiwilliger Einkauf getätigt wurde. Ein Missverständnis dieser Regel führt zur Streichung des Steuerabzugs und zu hohen Nachzahlungen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Freiwillige Einkäufe innerhalb von drei Jahren vor dem Kapitalbezug sind steuerlich problematisch.
  • Die Pensionskasse prüft primär das BVG, nicht Ihre individuelle Steueroptimierung.
  • Bei Verletzung der steuerlichen Sperrfrist wird der Steuerabzug des Einkaufs gestrichen.
  • Die Nachbesteuerung erfolgt zu regulären Sätzen, nicht zu den privilegierten Kapitalsteuersätzen.
22.02.2026 Von: Urs Fischer, Michael Hasler
Pensionskassenbezug

Welche steuerlichen Risiken lauern bei einem Pensionskassen-Einkauf kurz vor der Pensionierung?

Bei schweizerischen Pensionskassen haben Sie mit gewissen Einschränkungen die Wahl, Ihr Vorsorgeguthaben als lebenslange Rente oder als einmalige Kapitalauszahlung zu beziehen. Kapitalauszahlungen sind zudem steuerlich privilegiert, sodass sich hier interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Was bei einem Pensionskassenbezug zu beachten gilt, lesen Sie in diesem Beitrag.

Pensionskassenbezug

Der Pensionskassenbezug stellt für viele Versicherte einen zentralen Bestandteil der Altersvorsorge dar. Der Bezug kann als einmalige Kapitalauszahlung oder in Form einer Rente ausbezahlt werden. Nachfolgend werden einige wichtige Aspekte zum Pensionskassenbezug erläutert. 

Der Kapitalbezug

Die Regelung dieser Sperrfrist ist leider sehr anfällig für Missverständnisse: Wir haben mehrere Fälle erlebt, wo sich Versicherte kurz vor der Pensionierung mit geplantem Kapitalbezug noch eingekauft hatten und sogar extra bei ihrer Pensionskasse angefragt hatten, ob das noch zulässig sei. Die erhaltene Antwort war an sich zwar richtig, aber leider die Antwort auf die falsche Frage.

Die Quittung für dieses Missverständnis folgte dann beim Kapitalbezug, wo die Steuerverwaltung plötzlich ein Nachsteuerverfahren eröffnete und den beim Einkauf gewährten Abzug strich und voll besteuerte.

Damit Ihnen das nicht passiert, klären wir die Sache hier auf: Es bestehen nämlich zwei verschiedene Regelungen zu dieser Sperrfrist, die leicht verwechselt werden.

Die Regelung nach BVG

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) sieht in Art. 79b Abs. 3 vor, dass die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen (und nur diese) innert drei Jahren nicht als Kapital bezogen werden dürfen. Nehmen wir also an, dass in der Pensionskasse ein Altersguthaben von CHF 500 000.– besteht und im Jahr vor der Pensionierung noch weitere CHF 20 000.– eingekauft werden.

Dann ist es der Pensionskasse erlaubt, die CHF 500 000.– als Kapital auszuzahlen, während nur die CHF 20 000.– in eine Rente umgewandelt werden müssen.

Jetzt Member werden und weiterlesen:

  • Unlimitierter Zugriff auf alle 1300 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Zugriff auf alle Videos
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Inhalte und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • News- & Update-Services
  • Seminargutscheine
und viele weitere Vorteile! ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sind Sie schon Member? Hier anmelden
Member werden Newsletter