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Pensionskassenbezug: Missverständnisse beim Kapitalbezug

Bei schweizerischen Pensionskassen haben Sie mit gewissen Einschränkungen die Wahl, Ihr Vorsorgeguthaben als lebenslange Rente oder als einmalige Kapitalauszahlung zu beziehen. Kapitalauszahlungen sind zudem steuerlich privilegiert, sodass sich hier interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Seit 2006 gilt für einen solchen Kapitalbezug eine Sperrfrist von drei Jahren ab jedem freiwilligen Pensionskasseneinkauf.

22.02.2022 Von: Urs Fischer, Michael Hasler
Pensionskassenbezug

Der Kapitalbezug

Die Regelung dieser Sperrfrist ist leider sehr anfällig für Missverständnisse: Wir haben mehrere Fälle erlebt, wo sich Versicherte kurz vor der Pensionierung mit geplantem Kapitalbezug noch eingekauft hatten und sogar extra bei ihrer Pensionskasse angefragt hatten, ob das noch zulässig sei. Die erhaltene Antwort war an sich zwar richtig, aber leider die Antwort auf die falsche Frage.

Die Quittung für dieses Missverständnis folgte dann beim Kapitalbezug, wo die Steuerverwaltung plötzlich ein Nachsteuerverfahren eröffnete und den beim Einkauf gewährten Abzug strich und voll besteuerte.

Damit Ihnen das nicht passiert, klären wir die Sache hier auf: Es bestehen nämlich zwei verschiedene Regelungen zu dieser Sperrfrist, die leicht verwechselt werden.

Die Regelung nach BVG

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) sieht in Art. 79b Abs. 3 vor, dass die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen (und nur diese) innert drei Jahren nicht als Kapital bezogen werden dürfen. Nehmen wir also an, dass in der Pensionskasse ein Altersguthaben von CHF 500 000.– besteht und im Jahr vor der Pensionierung noch weitere CHF 20 000.– eingekauft werden.

Dann ist es der Pensionskasse erlaubt, die CHF 500 000.– als Kapital auszuzahlen, während nur die CHF 20 000.– in eine Rente umgewandelt werden müssen.

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