Vorsorge: Vorsorgemöglichkeiten und steuerliche Folgen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Vorsorgeeinkünfte unterliegen der Einkommenssteuer, da die Beiträge oft bereits steuerlich abgesetzt wurden. Das schweizerische System folgt dem Waadtländer-System: Beiträge mindern das steuerbare Einkommen, während die späteren Leistungen voll besteuert werden. Dies gilt für die erste und zweite Säule sowie für die gebundene Selbstvorsorge (3a), wobei Kapitalbezüge oft einen tieferen Tarif geniessen.
Die wichtigsten Punkte:
- Beiträge zur 1. und 2. Säule sind voll abzugsfähig; Leistungen sind voll steuerpflichtig.
- Säule 3a: Beiträge limitiert abzugsfähig, Kapitalleistungen zum Vorsorgetarif besteuert.
- Säule 3b: Steuerbehandlung variiert je nach Anlageform (z. B. Lebensversicherung vs. Banksparen).
- Eine genaue Planung des Bezugs (Kapital vs. Rente) ist für die Steuerlast entscheidend.

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Wie werden Vorsorgeeinkünfte in der Schweiz besteuert und welche Regeln gelten?
Vorsorge in drei Säulen
Das schweizerische Vorsorgesystem soll den Bürgern entsprechend dem politischen Ziel ermöglichen die finanziellen Risiken von Alter, Tod und Invalidität durch Versicherungen oder auf andere Weise abzusichern. Das Schweizerische Vorsorgesystem basiert auf dem so genannten "Dreisäulenprinzip":
- Die erste Säule umfasst die staatliche Vorsorge (AHV/ IV/ EO),
- die zweite Säule die berufliche Vorsorge und
- die dritte Säule die Selbstvorsorge, mit der gebundenen (so genannte Säule 3a) und der freien Vorsorge (so genannte Säule 3 b).
Unter den Bereich der Säule 3b fällt an sich auch das freie Banksparen sowie die (ungebundenen) Lebensversicherungen.
Vorsorge ausserhalb der drei Säulen
Ausserhalb des Dreisäulenprinzips stehen verschiedene weitere Sozialversicherungen zur Abdeckung anderer Risiken zur Verfügung:
- die Kranken- und Unfallversicherung (Art. 117 BV),
- die Militärversicherung (Art. 59 Abs. 5 BV),
- die Familienzulagenregelung (Art. 116 Abs. 2 BV) und
- die Mutterschaftsversicherung (Art. 116 Abs. 3BV).
Steuerliche Bedeutung der Einkünfte aus Vorsorge
Aus Sicht des Leistungsbezügers und nach Eintritt des Vorsorgefalls wird teilweise die Frage aufgeworfen, warum denn diese Einkünfte wiederum der Einkommenssteuer unterliegen, wenn sie doch bereits aus erwirtschaftetem Einkommen angehäuft wurden, welches damals schon der Einkommenssteuer unterworfen war. Dieser Vorwurf ist indes unbegründet, denn z.B. für die AHV-Renten wurden zu Erwerbszeiten Beiträge geleistet, die vom Lohn abgezogen wurden und daher einkommenssteuerlich nicht erfasst wurden (Nettolohn). Auch die Einzahlungen in die 3. Säule führen zu einer Reduktion des steuerbaren Einkommens. Deshalb gilt für Vorsorgeeinkünfte: Steuerbarkeit der Leistungen, falls die finanzierenden Beiträge ganz oder teilweise als Abzüge geltend gemacht werden konnten.
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Grundsätzlich gilt dabei das so genannte "Waadtländer-System", wonach die Beiträge vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, währendem als Gegenstück die ausgerichteten Leistungen grundsätzlich in vollem Umfang zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet und dementsprechend erfasst werden.
Die Steuergesetze enthalten für die erste und die zweite Säule den Grundsatz der vollen Abziehbarkeit der Beiträge - wogegen die damaligen Leistungen der vollen Einkommenssteuer unterliegen. Der Grundsatz der vollen Abzugsfähigkeit der Beiträge wird jedoch im Bereich des Einkaufs von Beitragsjahren teilweise durchbrochen.
Bei der Säule 3a sind die Beiträge in begrenztem Umfang abzugsfähig und die Leistungen voll steuerpflichtig (wobei Kapitalleistungen zum tieferen Vorsorgetarif erfasst werden). Die Formen der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) sind sehr vielfältig - dementsprechend unterschiedlich ausgestaltet ist auch deren steuerliche Behandlung. Teilweise wird die Säule 3b steuerlich gefördert (beispielsweise bei den Lebensversicherungen), teilweise gelangen die ordentlichen Besteuerungsregeln zur Anwendung.
Folgende gesetzliche Grundlagen sind zu berücksichtigen. Die kantonalen Bestimmungen sind nur eine Auswahl, jeder Kanton kennt eine Regelung:
| Ebene | Rechtsnorm |
|---|---|
| Bund | Art. 22 DBG, Art, 38 DBG |
| Kantone | Art. 7 Abs. 1 und 2 StHG |
| Bern | Art. 22 StG BE |
| Zürich | § 22 StG ZH |
| Aargau | § 31 StG AG |
| St. Gallen | Art. 35 StG SG |
Die genannten Gesetzesbestimmungen umfassen nicht die gesamte steuerliche Behandlung von Einkünften aus Vorsorge. In diesen Gesetzesbestimmungen wird nur die Besteuerung der Einkünfte aus
- AHV/IV (1. Säule),
- BVG (2. Säule) und
- der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
geregelt.
Checkliste
- Prüfen Sie den aktuellen Steuerstatus Ihrer Vorsorgeguthaben.
- Ermitteln Sie die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für 3a-Einzahlungen.
- Analysieren Sie die Auswirkungen eines Kapitalbezugs versus einer Rente.
- Berücksichtigen Sie kantonale Unterschiede in der Besteuerung.
- Beachten Sie die spezifischen Regeln für die 3b-Vorsorge (z. B. Lebensversicherungen).
- Planen Sie Einkäufe bei der beruflichen Vorsorge unter Steuergesichtspunkten.
- Dokumentieren Sie alle Vorsorgebeiträge für die Steuererklärung.
- Klären Sie die Steuerfolgen bei Bezug für Wohneigentum oder Erwerbstätigkeit.
- Holen Sie bei komplexen Fällen frühzeitig steuerliche Beratung ein.
Der weite Bereich der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) wird dagegen nur teilweise, nämlich nur für die Einkünfte aus Leibrenten und Versicherungen erfasst. Für die übrigen Einkünfte aus Selbstvorsorge müssen dagegen unterschiedliche Gesetzesbestimmungen herangezogen werden (so etwa Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 23 lit. a und b DBG und Art. 24 lit. a-d DBG).
Zusammenfassend empfiehlt es sich den Bezug von Vorsorgegeldern, sei es aus der dritten Säule für Wohneigentum oder selbständige Erwerbstätigkeit, und generell für den Vorsorgefall Alter, genau zu planen und die Steuerfolgen (Kapitalbezug, Rentenbezug) abzuklären.
Über die steuerlichen Konditionen der Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge informiert Sie der Beitrag «Vorsorgeplanung: Einkünfte aus beruflicher Vorsorge» ausführlich.
FAQ: Vorsorge
Warum müssen Vorsorgeleistungen versteuert werden, wenn die Beiträge bereits vom Lohn abgezogen wurden?
Da die Beiträge zur AHV/IV oder 3. Säule oft vom Nettoeinkommen stammen oder steuerlich abgesetzt wurden, unterliegen die späteren Leistungen der Einkommenssteuer, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und das Steuersystem ausgewogen zu halten.
Was ist das Waadtländer-System in der Vorsorebesteuerung?
Es beschreibt das Prinzip, dass Beiträge voll vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, während die daraus resultierenden Leistungen in vollem Umfang als Einkommen besteuert werden.
Wie werden Kapitalleistungen aus der 3. Säule besteuert?
Kapitalleistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge (3a) werden separat und zu einem tieferen Vorsorgetarif versteuert, was oft günstiger ist als die Besteuerung als laufendes Einkommen.
Gibt es Unterschiede in der Besteuerung zwischen den Kantonen?
Ja, die kantonalen Steuergesetze variieren. Während die Bundesgesetze (DBG, StHG) den Rahmen setzen, legen die Kantone die konkreten Abzüge und Tarife fest.