Vorsorgeplanung: Einkünfte aus beruflicher Vorsorge

Um die steuerliche Behandlung der Vorsorgeeinkünfte verstehen zu können, ist weit stärker als in anderen Bereichen die steuerliche Behandlung der zugehörigen Abzüge (Grundsatz: Steuerbarkeit der Leistungen gegeben, falls die finanzierenden Beiträge ganz oder teilweise als Abzüge geltend gemacht werden konnten) heranzuziehen.

09.02.2022 Von: Alain Villard
Vorsorgeplanung

Die dritte Säule

Die Steuergesetze enthalten für die erste und die zweite Säule den Grundsatz der vollen Abziehbarkeit der Beiträge - wogegen die dannzumaligen Leistungen der vollen Einkommenssteuer unterstehen. Der Grundsatz der vollen Abzugsfähigkeit der Beiträge wird jedoch im Bereich des Einkaufs von Beitragsjahren teilweise durchbrochen.

Bei der Säule 3a sind die Beiträge in begrenztem Umfang abzugsfähig und die Leistungen voll steuerpflichtig (wobei Kapitalleistungen zum tieferen Vorsorgetarif erfasst werden). Die Formen der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) sind sehr vielfältig - dementsprechend unterschiedlich ausgestaltet ist auch deren steuerliche Behandlung. Teilweise wird die Säule 3b steuerlich gefördert (beispielsweise bei den Lebensversicherungen), teilweise gelangen die ordentlichen Besteuerungsregeln zur Anwendung.

Altersleistungen

Nach Art. 13 BVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr bzw. Frauen, welche das 64. Altersjahr zurückgelegt haben, einen Anspruch auf die Ausrichtung von Altersleistungen.

Verwaltungspraxis

Die Verwaltungspraxis hat dafür eine gewisse Bandbreite entwickelt, die allerdings im Falle, dass der Vorsorgenehmer in diesem Alter immer noch erwerbstätig ist, angezweifelt wird: Steuerbarkeit der Altersleistung - ausbezahlt oder nicht - in jedem Fall beim Erreichen des 70. Altersjahres.

Umstritten ist, wann der Anspruch auf Altersleistung und damit die Fälligkeit derselben in einem solchen Falle entsteht. Es kann das der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses sein oder am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. erst beim tatsächlichen Zufluss der Auszahlung.

Invaliditätsleistungen

Im Bereich der Säule 2a, dem obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge, richtet sich die Fälligkeit von Invaliditätsleistungen nach dem IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG).

Mit der Zusprechung einer Rente durch die Organe der Invalidenversicherung wird ein gleichartiger Leistungsanspruch gegenüber der Einrichtung der beruflichen Vorsorge fällig.

Hinterlassenenleistungen

Nach Art. 22 Abs. 1 BVG entsteht der Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung mit dem Tode der versicherten Person, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.

Damit werden die jeweiligen Vorsorgeansprüche ohne weiteres fällig. Ein besonderes oder spezielles Begehren der Anspruchsberechtigten ist damit nicht notwendig. Für den überobligatorischen Bereich der Säule 2b ist vor allem der Inhalt des Reglements der Vorsorgeeinrichtung massgebend.

Barauszahlungen

Hauptsächlich bei der Barauszahlung ist der Zeitpunkt des Zuflusses der Leistung umstritten. Eine Möglichkeit für den Realisationszeitpunkt bei Freizügigkeitsleistungen ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses oder, wenn ein Auszahlungsbegehren erst später gestellt wird, der Zeitpunkt, an dem das Barauszahlungsbegehren bei der Vorsorgeeinrichtung eintrifft. Eine weitere Auffassung bezieht die Realisation auf den Zeitpunkt der Auszahlung bzw. der vorbehaltslosen Anerkennung des Anspruchs, sei doch dieser Anspruch vorher zu unsicher, als dass vom Erwerb eines entsprechenden konsolidierten Vermögensrechts gesprochen werden könne.

Anmerkung: Vor ihrem Bezug bleiben die Vorsorgeguthaben und die daraus anfallenden Erträge der beruflichen Vorsorge dem steuerlichen Zugriff entzogen, weil es sich nach der gesetzlichen Konzeption dabei nur um anwartschaftliche Ansprüche handelt. Vorsorgeleistungen können damit erst in jenem Zeitpunkt besteuert werden, in dem sie fällig geworden sind. Grundsätzlich gilt der Zeitpunkt als relevant, wenn der Steuerpflichtige einen festen, durchsetzbaren Anspruch auf die (Vorsorge-)Leistung hat.

Einkünfte aus Formen der gebundenen Selbstvorsorge

Nach Art. 82 Abs. 1 BVG können Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen und Selbstständigerwerbende, neben der beruflichen, kollektiven Vorsorge der 2. Säule, auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Damit wird neben der kollektiven auch die individuelle Vorsorge steuerlich privilegiert.

Anmerkung: Bei der gebundenen Selbstvorsorge können vorzeitige Ausrichtungen nur in Form von Kapitalleistungen erfolgen, wogegen Alters-, Invaliden- und Todesfallleistungen auch in Rentenform möglich sind.

Volle Abzugsfähigkeit der Beiträge, volle steuerliche Erfassung der Leistungen

Der vollen Abzugsfähigkeit der Beiträge, auch wenn deren Beitragshöhe begrenzt ist, entspricht die volle steuerliche Erfassung der Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge. Das gilt sowohl

  • für Rentenleistungen bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenrenten, wie auch
  • für die bei der gebundenen Selbstvorsorge die Regel bildenden Kapitalleistungen.

Die bezogenen Kapitalleistungen unterliegen der steuerlichen Sonderbehandlung nach Art. 38. Mehrere Kapitalleistungen eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet und zusammen besteuert.

Besteuerung von Barleistungen bei Wegzug ins Ausland

Barleistungen wegen dem Wegzug in das Ausland unterliegen der Quellenbesteuerung nach Art. 96 DBG, sofern die steuerpflichtige Person bei der Fälligkeit der steuerbaren Leistung in der Schweiz weder ihren steuerrechtlichen Wohnsitz noch ihren steuerrechtlichen Aufenthalt hat.

Fälligkeit der Leistungen

Die Fälligkeit der Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge sowie die erwähnten Barauszahlungen richten sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der beruflichen Vorsorge, der 2. Säule. Altersleistungen im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge können frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des BVG-Rentenalters bezogen werden. Während sich der Vorsorgenehmer bei den Bankstiftungen im Verlaufe dieser fünf Jahre frei entscheiden kann, wann er seine Altersleistungen beziehen will, ist bei den Versicherungsleistungen das Endalter zum Voraus vertraglich fixiert.

Bezugsform

Ein gestaffelter Bezug wird in der Praxis grundsätzlich nicht zugelassen. Wird die Auszahlung eines Teils des Vorsorgekapitals verlangt, so wird das gesamte Kapital fällig.

Hat eine steuerpflichtige Person dagegen mehrere Vorsorgeverträge abgeschlossen, was grundsätzlich möglich ist, kann er auch nur einzelne dieser Verträge auflösen.

Praxis-Tipp: Der Abschluss mehrerer Vorsorgeverträge ist aus vermögens- und steuerplanerischer Sicht i.d.R. günstig.

Einkünfte aus Leibrenten und Verpfründung

Einkünfte aus Leibrenten sollten nach der ursprünglichen Auffassung des Bundesrates immer voll besteuert werden. Im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen ist man jedoch dazu übergegangen, die Einkünfte aus Leibrenten nur zu einem reduzierten Ausmass von 40 Prozent zu versteuern, wenn das Stammrecht für die Leibrente von der steuerpflichtigen Person ausschliesslich aus eigenen Mitteln oder durch Angehörige Erworben worden oder ihm durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung zugekommen ist.

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