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Willensvollstreckung: Mögliche Steuerfolgen und Haftungsfragen

Im Vollstreckungsrecht gilt seit jeher der allgemeine Grundsatz, wonach ausländische öffentlich-rechtliche Forderungen in der Schweiz nicht vollstreckt werden. Mittlerweile hat die Schweiz punktuell Übereinkommen abgeschlossen, die von der Konzeption her diesen Grundsatz infrage zu stellen scheinen. Der vorliegende Beitrag beschränkt sich auf ausländische Steuerforderungen gegen in der Schweiz ansässige Unternehmen.

01.11.2022 Von: Alain Villard
Willensvollstreckung

Sachverhalt

Der Erblasser X ist im September 2013 verstorben. Er hinterlässt zwei gesetzliche Erben und setzte zur Regelung seines Nachlasses den Willensvollstrecker Herr Y ein. Der gesetzliche Erbe A hat seinen Wohnsitz im Kanton VD, und die eingesetzte Erbin B hat ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Das zuständige Erbschaftsamt am letzten Wohnsitz von X im Kanton NE erstellt im Januar 2014 ein provisorisches Inventar. Nebst Bargeld besteht der Nachlass im Wesentlichen aus der schweizerischen Z AG mit Sitz im Kanton NE, deren Aktionäre die Erben A und B jeweils zu gleichen Teilen sind. Die Aktiven der Z AG bestehen aus einem umfangreichen Wertschriftendepot. Nachdem das Bargeld aus dem übrigen Nachlass überwiesen ist, teilt der Willensvollstrecker im Jahr 2016 die Wertschriften unter den Erben A und B auf. Beide Erben erhielten gesamthaft einen Betrag von CHF 500 000.–. Zudem erhielten beide Erben im Jahr 2016 Wertschriften mit einem Verkehrswert von je CHF 1 000 000.– aus dem Depot der Z AG übertragen. Alle Wertschriften wurden im Wertschriftendepot der Z AG gehalten und waren in deren Bilanz verbucht.

Steuerrechtliche Würdigung

Erbschaftssteuer versus Einkommens-/Vermögenssteuer

Die kantonale Erbschaftssteuer erfasst den Rechtsübergang vom Erblasser auf den Begünstigten. Es handelt sich um eine Rechtsverkehrssteuer. Sie ist in den meisten Kantonen als Erbanfallsteuer ausgestaltet, d. h., das Steuerobjekt ist der Vermögensübergang auf den einzelnen Erben (Mäusli-Allenspach/Oertli (Hrsg.), Das Schweizerische Steuerrecht, 7. Aufl., 2013, 507 f.). Die Erbanfallsteuer wird auf dem Erbteil eines jeden Erben oder Vermächtnisnehmers einzeln erhoben und kann demzufolge nach der Höhe der einzelnen Erbanfälle bemessen werden. Sie hat den Vorteil, dass sie jederzeit nach Verwandtschaftsgrad abgestuft, nach Anfallgrösse progressiv ausgestaltet oder nach weiteren persönlichen Kriterien erhoben werden kann (mit Ausnahme des Kantons GR, der nur eine Nachlasssteuer kennt, und der Kantone SZ und OW wenden sämtliche Kantone diese Steuerart an).

Vermögensanfälle, die von der Erbschaftssteuer erfasst werden, sind einkommenssteuerfrei (Art. 24 lit. a DBG). Für die Verteilung der Barbeträge in der Höhe von CHF 500 000.– veranlagt deshalb die zuständige Steuerverwaltung des Kantons NE die Erbschaftssteuer. Mit Bezug auf die aus dem Eigentum der Z AG entnommenen und an die Erben ausgehändigten Wertschriften resultiert, dass diese im für die Erbschaftsteuer massgebenden Moment des Todesfalls gerade nicht im Nachlass waren, sondern noch in der Buchhaltung der Z AG. Folgerichtig wurde darauf keine Erbschaftssteuer erhoben. Der Vermögenszuwachs in Form der Wertschriften wird bei den Erben indes in der Steuerperiode der Aushändigung von der Einkommenssteuer von der zuständigen Steuerverwaltung am jeweiligen Wohnsitz erfasst und mit und ab dieser Steuerperiode – für Erbe A – auch von der Vermögenssteuer (vgl. für die deutsche Situation Ziff. b in fine).

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