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Freizügigkeitseinrichtung: Im Vergleich zur Vorsorgeeinrichtung

Vermögen in einer Freizügigkeitseinrichtung entsteht meistens durch den Transfer von Vorsorgegeldern aus Pensionskassen in diese Freizügigkeitseinrichtungen. Dabei gelten fast alle Vorschriften wie beim Alterskapital in Pensionskassen einer Vorsorgeeinrichtung. So müssen Freizügigkeitseinrichtungen z.B. dieselben Anlagevorschriften einhalten.

10.05.2022 Von: Tony Z'graggen
Freizügigkeitseinrichtung

Dieselbe steuerliche Behandlung wie bei der Vorsorgeeinrichtung

Bezüglich Steuern werden die Einlagen bei Vorsorgeeinrichtung und Freizügigkeitseinrichtung grundsätzlich gleich behandelt. Der einzige Unterschied ist, dass Einzahlungen in Freizügigkeitseinrichtungen von einem bisherigen Vorsorgegefäss der 2. Säule stammen und darum steuerlich kein zweites Mal abgesetzt werden können. Der Transfer selbst ist steuerneutral. Anschliessend gelten jedoch dieselben steuerlichen Bestimmungen wie bei der Vorsorgeeinrichtung:

  • Steuerprivilegiert bei Einkommen- und Vermögenssteuern während der Anlagedauer in der Freizügigkeitseinrichtung
  • Besteuerung im Zeitpunkt des Bezugs

Die Dreijahresfrist aufgrund früherer Pensionskassenoptimierungen

Es ist theoretisch möglich, dass Nachzahlungen in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule geleistet werden und kurz darauf ein Freizügigkeitsfall eintritt. Bei dieser Eventualität darf das Altersguthaben (inklusive der damaligen Nachzahlung) auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden.

Erfolgt nun aus dieser Freizügigkeitseinrichtung innerhalb von drei Jahren seit der Nachzahlung in die seinerzeitige Pensionskasse eine Barauszahlung, verletzt dies die Sperrfrist. Konsequenz: Die betreffenden Nachzahlungen können bei den Steuern nicht in Abzug gebracht werden.

Die Freiwilligkeit der Risikoversicherung

Bei Pensionskassen (Vorsorgeeinrichtung) besteht eine Mindestvorschrift über die Risikoprämien (Art. 1h BVV 2). Freizügigkeitseinrichtungen sind hier frei:

  • Wird eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung abgeschlossen, werden meist gewisse Risiken mitversichert.
  • Bei Freizügigkeitskonten kann zwar die Möglichkeit gegeben sein, Risiken ebenfalls zu versichern. Üblicherweise handelt es sich aber meist um reine Sparkonti oder Anlagen mit Wertschriftenmix.

Da die Risikoversicherung nicht obligatorisch ist, kann eine Freizügigkeitseinrichtung als reiner Sparprozess angesehen werden. Der Abfluss von Risikoversicherungsprämien schmälert die Rendite nicht.

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