Kapitalabfindung: Wann kommt der reduzierte Steuersatz zum Zug?
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_68/2018 klar gestellt, dass eine einmalige Auszahlung von kumulierten Lohnbestandteilen nicht automatisch als Kapitalabfindung im Sinne der Vorsorge besteuert wird. Selbst wenn die Parteien eine solche Zahlung vereinbaren, um eine fiktive Rente abzulösen, bleibt der Charakter als aufgeschobener Lohn erhalten, sofern die Zahlung nicht direkt zur Schliessung einer Vorsorgelücke dient. Folglich unterliegt der Betrag dem vollen Steuersatz und der Progression, statt dem begünstigten Fünftel-Verfahren.
Die wichtigsten Punkte:
- Kapitalabfindungen des Arbeitgebers erhalten nur den reduzierten Steuersatz, wenn sie einen engen Vorsorgecharakter haben.
- Aufgeschobene Lohnbestandteile gelten steuerlich als normales Einkommen und unterliegen der vollen Progression.
- Eine freiwillige Umwandlung von periodischen Lohnansprüchen in eine Pauschale führt nicht zum Sondersatz nach Art. 37 DBG.
- Drei kumulative Bedingungen (Alter über 55, Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Vorsorgelücke) müssen erfüllt sein.
- Die individuelle Verwendung der Mittel ist für die steuerliche Qualifikation irrelevant.

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Wann unterliegt eine Kapitalabfindung des Arbeitgebers dem reduzierten Steuersatz?
Sachverhalt/Hintergrund
Der 1942 geborene A.X. (verheiratet mit B.X.) stellte mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters fest, dass seine Renten aus der ersten und zweiten Säule weniger als CHF 5000.– pro Monat betragen würden. Er entschied sich daher, weiterhin für die C. SA zu arbeiten, bis er 70 Jahre alt sei. Die Ausgleichskasse erklärte sich deswegen bereit, die Bezahlung der Rente während dieser Periode auszusetzen – die Pensionskasse hingegen nicht.
A.X. vereinbarte daraufhin mit seinem Arbeitgeber die Kürzung seines Gehalts um den Betrag, den er aus der zweiten Säule erhält. Am Ende des Arbeitsverhältnisses sollte er diesen Verdienstausfall (infolge Lohnkürzung) als Pauschalbetrag ausbezahlt erhalten. Im März 2013 bezahlte die C. SA wie vereinbart dem A.X. einen Betrag von CHF 168 500.– aus.
Am 28. Oktober 2014 reichten die Ehegatten X. ihre Steuererklärung 2013 ein. Sie deklarierten ein steuerpflichtiges Nettoeinkommen von CHF 83 652.– und legten eine Bescheinigung der C. SA bei. Gemäss dieser habe sie A.X. «wie vereinbart den Betrag von CHF 168 500.– als Entschädigung für die berufliche Vorsorge auf Ihr Bankkonto» überwiesen.
Mit Beschluss vom 19. März 2015 stellte die kantonale Steuerverwaltung VS fest, dass der von der C. SA erhaltene Betrag als «sonstiges Einkommen» zu versteuern sei. Dagegen erhob A.X. letztlich am 26. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, dass die Entschädigung als Zahlung ähnlich einer Kapitalleistung einer Pensionskasse, alternativ als Kapitalleistung anstelle von periodischen Leistungen, besteuert werde.
Das Bundesgericht entschied am 30. Januar 2019 (BGer-Urteil 2C_68/2018).
Wichtige gesetzliche Bestimmungen (gekürzt)
Art. 17 Abs. 2 DBG:
Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Art. 38 besteuert.
Art. 37 DBG:
Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 38 DBG:
Kapitalleistungen nach Art. 22 werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Sie wird zu einem Fünftel der Tarife berechnet. Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
Art. 323 Abs. 1 OR:
Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten.
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