AIA: Compliance-Anforderungen effizient erfüllen

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Was ist der Hintergrund von AIA?
In einer globalisierten Welt werden grenzüberschreitende Aktivitäten zur Norm. Es ist für Steuerzahler einfacher geworden, Anlagen über Finanzinstitute außerhalb ihres Wohnsitzlandes zu tätigen, zu halten und zu verwalten. Ein solch globales und dynamisches Finanzsystem erhöht jedoch auch die Gefahr von Steuerhinterziehung, da in der Vergangenheit die Steuerbehörden der verschiedenen Länder lange nicht miteinander kommunizieren konnten und die entsprechenden Gesetze und Staatsverträge gefehlt haben. In diesem Zusammenhang hätte der Austausch von Bankdaten eine Bankkundengeheimnisverletzung zur Folge gehabt. Diese Problematik hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erkannt und empfand die Kooperation unter den Ländern als unabdingbar, um weltweit gegen Steuerhinterziehung vorzugehen und diese einzudämmen.[1] Dafür hat der Rat der OECD am 15. Juli 2014 den neuen globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) verabschiedet. Die Schweiz, sowie mehr als 100 andere Staaten weltweit, haben sich zur Übernahme dieses Standards bekannt und aufgrund dessen multi- und bilaterale Staatsverträge mit Partnerstaaten abgeschlossen. [2] So hat die Schweiz mittlerweile beispielsweise mit der EU bilaterale Staatsverträge zur Umsetzung von AIA abgeschlossen und der Informationsaustausch mit Grossbritannien wird auf der Grundlage der multilateralen AIA-Abkommen umgesetzt.[3] [4] Als Rechtsgrundlage für die innerstaatlichen Umsetzung hat die Schweiz das «Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen» (AIAG) erlassen, welches 2016 in Kraft trat. Den Standard setzt die Schweiz seit 01.01.2017 um.[5]
[1] OECD, Automatic Exchange Portal.
[2] Schweizerische Eidgenossenschaft, Automatischer Informationsaustausch AIA.
[3] Arpagaus/Stalder/Werlen, Rz. 765.
[4] Schweizerische Eidgenossenschaft, Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten.
[5] Arpagaus/Stalder/Werlen, Rz. 766.
Compliance und AIA
Seit dem Erlass der AIA-Bestimmungen beschäftigen sich Compliance Abteilungen bei fast allen schweizerischen Finanzinstituten[1] mit dem automatischen Informationsaustausch. Diesen werden AIA-Indizien gemeldet, sie überprüfen Selbstauskünfte auf ihre Plausibilität und überwachen die Einhaltung der AIA-Bestimmungen. Es ist daher essenziell, die Funktionsweise sowie die wichtigsten Auswirkungen des AIA-Standards und die damit verbundenen Sorgfaltspflichten zu kennen, die den schweizerischen Finanzinstituten und der nationalen Steuerbehörde mit der Bekennung zu AIA auferlegt wurden. In der Schweiz ist die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV für die Meldung der Daten verantwortlich.[2]
Wie funktioniert AIA und welche Informationen werden erfasst?
Es muss vorweggenommen werden, dass der automatische Informationsaustausch in Steuersachen nur mit Partnerstaaten, mit denen die Schweiz ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, stattfinden darf. [3] Um Konten von meldepflichtigen Personen zu identifizieren, sind schweizerische Finanzinstitute bei der Neueröffnung von Kundenbeziehungen verpflichtet von ihren Kunden eine Selbstauskunft bezüglich der steuerlichen Ansässigkeit einzuholen.[4] Diese Selbstauskunft kann in verschiedenen Formen zur Verfügung gestellt werden. Essenziell ist, dass sie alle nötigen Informationen enthält und somit vollständig ist.[5] Die meisten Finanzinstitute haben zu diesem Zweck ein eigenes Formular zur Deklaration entworfen, welches von den Kunden ausgefüllt und unterschrieben werden muss. Dabei reicht es, wenn die Finanzinstitute die Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Informationen bestätigen. Es wird von den Finanzinstituten nicht erwartet, dass die Angaben durch die Analyse von relevanten Steuergesetzen auf ihre Richtigkeit überprüft werden.[6] Bei bestehenden Kundenbeziehungen muss diese Selbstauskunft nachträglich eingeholt und so einmalig eine allfällige Meldepflicht festgestellt werden.[7] Gemäss dem schweizerischen AIAG muss dies bis maximal zwei Jahren nach Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat erfolgen. Bei Konten hohen Wertes von natürlichen Personen verkürzt sich diese Frist gar auf ein Jahr.[8] Mit dieser Selbstauskunft identifizieren die Finanzinstitute, von welchen Kunden nach Ablauf des Meldezeitraums, Daten gemeldet werden müssen.[9] Der relevante Meldezeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr, kann jedoch unter Umständen auch ein anderer geeigneter Meldezeitraum sein.[10] Gemeldet werden Identifikationsinformationen,Kontoinformationen und Finanzinformationen.
Die Identifikationsinformationen dienen der Identifikation des Kontoinhabers oder der beherrschenden Personen (d.h. die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen) und umfassen unter anderem Daten wie Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer. Die Kontoinformationen dienen der Identifikation des Kontos und des Finanzinstitutes, bei dem das Konto geführt wird und umfassen insbesondere die Kontonummer der zu meldenden Person und den Namen des meldenden Finanzinstitutes. Die Finanzinformationen schliesslich beinhalten hauptsächlich Informationen zum Gesamtsaldo oder des Gesamtwertes zum Ende des Meldezeitraums oder, sofern das Konto im Laufe des Meldezeitraums aufgelöst wurde, das Datum der Kontoauflösung.[11] All diese Informationen zu meldepflichtigen Kunden werden dann zunächst an die Eidgenössische Steuerbehörde gemeldet. Diese übermittelt die Informationen dann an die Steuerbehörden der Länder, in denen ihre Kunden als steuerlich ansässig gelten, so dass diese die Daten mit den persönlichen Steuererklärungen der Kunden abgleichen können.[12] Im Gegenzug melden diese Steuerbehörden dann ebenfalls ihre Daten zu meldepflichtigen Kunden an die Schweiz, da der Informationsaustausch grundsätzlich auf dem Grundsatz der Reziprozität basiert.[13] Damit entsteht ein Netzwerk des Datenaustausches.[14] Die schweizerischen Finanzinstitute müssen ihre meldepflichtigen Daten bis zum 30. Juni nach Ablauf des betroffenen Kalenderjahres an die ESTV übermitteln.[15]
[1] Ausnahmen vgl. Titel 4. «Wer muss melden?».
[2] Vgl. etwa Art. 15 AIAG.
[3] Abegg /Geissbühler/Haefeli/huggenberger/larumbe, S. 509.
[4] Schweizerische Eidgenossenschaft, Wegleitung, S. 119, 133, 148.
[5] Schweizerische Eidgenossenschaft, Wegleitung, S. 135.
[6] Schweizerische Eidgenossenschaft, Wegleitung, S. 138.
[7] Schweizerische Eidgenossenschaft, Wegleitung, S. 120, 141.
[8] Art. 11 Abs. 2 und 3 AIAG
[9] vgl. dazu Titel 5. «Wer und was wird von AIA erfasst?».
[10] Schweizerische Eidgenossenschaft, Wegleitung, S. 164.
[11] Schweizerische Eidgenossenschaft, Wegleitung, S. 15 ff.
[12] Swiss Banking, Automatischer Informationsaustausch.
[13] Abegg /Geissbühler/Haefeli/huggenberger/larumbe, S. 508.
[14] Schweizerische Eidgenossenschaft, Automatischer Informationsaustausch AIA.
[15] Schweizerische Eidgenossenschaft, Wegleitung, S. 164.
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Wer muss melden?
Mit AIA werden alle Banken, kollektiven Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften verpflichtet, jährlich Daten zu im Ausland steuerlich ansässigen Personen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu melden.[1] Der AIA-Standard der OECD definiert hingegen, welche Finanzinstitute von der Meldepflicht ausgenommen sind.[2] Die vom Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustausches ausgenommenen Finanzinstitute werden als «nicht meldendes Finanzinstitut» bezeichnet. Der Grund für die fehlende Meldepflicht liegt darin, dass diese Finanzinstitute ein geringes Risiko aufweisen, zu Zwecken der Steuerhinterziehung missbraucht zu werden.[3] Dies sind insbesondere staatliche Rechtsträger, in der Schweiz namentlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und die Gemeinden, sowie Institute, die sich in deren Alleineigentum befinden, wie beispielsweise die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).[4] Weiter sind insbesondere auch die Zentralbanken von der Meldepflicht befreit, wozu in der Schweiz namentlich die Schweizerische Nationalbank gehört.[5]
Wer und was wird von AIA erfasst?
Die vorstehend genannten meldepflichtigen Finanzinstitute sind verpflichtet sämtliche meldepflichtige Konten zu rapportieren. Dies sind Konten von meldepflichtigen natürlichen Personen. Meldepflichtig ist eine natürliche Person, wenn sie in einem AIA-Partnerstaat steuerlich als ansässig gilt.[6] Als in einem Staat steuerlich ansässig kann eine Person wiederum gelten, wenn sie nach dem anwendbaren Steuerrecht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, einer bestimmten Aufenthaltsdauer oder eines ähnlichen Merkmals, wie das Besitzen einer Liegenschaft oder das Betreiben einer Betriebsstätte, steuerpflichtig ist. Eine Person kann gleichzeitig in mehreren Staaten als steuerlich ansässig gelten. In welchen Staaten eine Person zu Steuerzwecken als ansässig gilt, muss sie mittels der eingangs erwähnten Selbstauskunft deklarieren. Weiter sind Konten von operativen und nicht operativen Gesellschaften, sowie die hinter einer passiven Gesellschaft (Stiftung, Trust, Sitzgesellschaft) stehenden beherrschenden Personen meldepflichtig.[7] Ausnahmen bestehen gemäss dem AIA-Standard lediglich für börsenkotierte Gesellschaften und die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, sowie für staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken und Finanzinstitute.[8] [9] Zudem gibt es unter dem AIA-Standard sog. ausgenommene Konten, welche aufgrund ihrer Art von der Meldepflicht befreit sind. Auch hier liegt der Grund wiederum im geringen Risiko, dass diese Konten zu Zwecken der Steuerhinterziehung missbraucht werden.[10] Dazu gehören beispielweise Altersvorsorgekonten. [11]
[1] Schweizerische Eidgenossenschaft, Automatischer Informationsaustausch AIA.
[2] OECD, S. 64 ff.
[3] Schlichting, Rz. 1 zu Art. 3 AIAG.
[4] Schlichting, Rz. 2 zu Art. 3 AIAG.
[5] Art. 3 Abs. 5 AIAG
[6] OECD, S. 72.
[7] Biri/Zünd, S. 636.
[8] OECD, S. 73.
[9] Schweizerische Eidgenossenschaft, Wegleitung, S. 83.
[10] BBl 2019 8139.
[11] OECD S. 68 ff.
Chancen und Risiken
Die Übernahme des AIA-Standards hatte für die Schweiz durch den Abschluss von Staatverträgen und Erlass von neuen Gesetzen einen grossen administrativen Aufwand zur Folge. Dasselbe gilt für die Schweizer Finanzinstituten, bei welchen sich die AIA-Bestimmungen nachhaltig auf ihre Prozesse ausgewirkt haben. Diese sind seither schwieriger und kostenintensiver, da bei allen Kontoinhabern ihre steuerliche Ansässigkeit abgeklärt werden muss. Gerade bei grossen Finanzinstituten mit einer Vielzahl von Kunden, ist das Überprüfen und Dokumentieren aller bestehenden Kundenbeziehungen innert zwei Jahren eine grosse Herausforderung und erfordert viel Arbeit. Das Nichteinhalten der Sorgfaltspflichten jedoch, wozu das Dokumentieren der Kunden mit der entsprechenden Selbstauskunft gehört, ist mit Strafbestimmungen belegt[1] und stellt daher ein finanzielles Risiko, sowie ein Reputationsrisiko für die Finanzinstitute dar. Nichtsdestotrotz ist AIA sowohl für die Schweizer Finanzinstitute als auch die Schweizer Eidgenossenschaft trotz des administrativen Mehraufwandes auch mit Chancen verbunden. Beispielsweise kann so das Unternehmensrisiko eingedämmt werden, dass Konten zu Zwecken der Steuerhinterziehung missbraucht werden, was nicht nur das Risiko einer Rufschädigung, sondern auch ein finanzielles Risiko durch Bussgelder minimiert. Auf staatlicher Ebene ist in diesem Zusammenhang besonders an die Steuergelder, welche durch ihre Finanzierungsfunktion eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates darstellen zu denken. Durch den AIA leistet die Schweiz einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung der innerstaatlichen sowie auch weltweiten Steuerhinterziehung und damit zur Maximierung wichtiger Einnahmen durch Steuerkonformität sowie zum Ruf des Schweizer Finanzplatzes.
Literaturverzeichnis
Abegg Philipp/Geissbühler Alex/Haefeli Kurt/Huggenberger Eric/Larumbe Gabriel, Schweizerisches Bankenrecht, Handbuch für Finanzfachleute, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019.
Arpagau Reto/Stalder Ralph/Werlen Thomas (Hrsg.), das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021.
Birri Jürg/Zünd Philipp, Wer wird vom AIA erfasst?, Expert Focus 8 (2015) 836 ff.
OECD (Hrsg.), Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen, Praktisches Handbuch, Zweite Ausgabe, Paris 2020.
Schlichting Lars, Kommentar zu Art. 2 – 5 AIAG, in: Molo Giovanni/Schlichting Lars/Vorpe Samuele (Hrsg.), Kommentar zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG), Art. 1 – 41 AIAG, Basel 2018.
Verzeichnis der Internetquellen
OECD, Automatic Exchange Portal, https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/, besucht am: 29.04.2022.
Schweizerische Eidgenossenschaft, Automatischer Informationsaustausch (AIA), www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-steuerrecht/international-aia.html, besucht am: 29.04.2022.
Schweizerische Eidgenossenschaft, Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten, https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/multilateral/steuer_informationsaust/automatischer-informationsaustausch/automatischer-informationsaustausch1.html, besucht am: 04.05.2022.
Schweizerische Eidgenossenschaft, Wegleitung, Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, Gemeinsamer Meldestandard, https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/international/aia/wegleitung-aia.pdf.download.pdf/wegleitung-aia.pdf, besucht am: 14.05.2022 (zit. Wegleitung).
Swiss Banking, Automatischer Informationsaustausch, https://www.swissbanking.ch/de/themen/steuern/automatischer-informationsaustausch#:~:text=So%20funktioniert%20der%20AIA,Steuerbeh%C3%B6rde%20im%20Land%20B%20gemeldet, besucht am: 15.05.2022.
Materialienverzeichnis
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen vom 20. November 2019, BBl 2019 8135 ff.
[1] Art. 32 AIAG