AIA: Compliance-Anforderungen effizient erfüllen

In einer globalisierten Finanzwelt ist es einfacher geworden, Vermögen im Ausland anzulegen und zu verwalten. Dadurch stieg das Risiko der Steuerhinterziehung, weil der internationale Informationsaustausch lange fehlte. Aus diesem Grund hat die OECD am 15. Juli 2014 den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) verabschiedet. Der vorliegende Beitrag zeigt die Hintergründe, die rechtlichen Grundlagen sowie die praktische Umsetzung in der Schweiz auf.

04.05.2026 Von: Michelle Wenger
AIA

Was ist der Hintergrund von AIA?

In einer globalisierten Welt sind grenzüberschreitende Aktivitäten zur Norm geworden. Es ist für Steuerzahler einfacher geworden, Anlagen über Finanzinstitute ausserhalb ihres Wohnsitzlandes zu tätigen, zu halten und zu verwalten. Dieses globale und dynamische Finanzsystem hat jedoch auch das Risiko der Steuerhinterziehung erhöht, da die Steuerbehörden verschiedener Länder in der Vergangenheit kaum miteinander kommunizierten, da entsprechende Gesetze sowie Staatsverträge fehlten. Der Austausch von Bankdaten hätte damals eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses bedeutet. Diese Problematik wurde von den G20-Staaten erkannt, die eine verstärkte internationale Zusammenarbeit als unerlässlich ansah, um weltweit gegen Steuerhinterziehung vorzugehen und diese einzudämmen.[1] Aus diesem Grund hat der Rat der OECD am 15. Juli 2014 den neuen globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) verabschiedet.[2] Die Schweiz sowie mehr als 100 weitere Staaten weltweit haben sich zur Übernahme dieses Standards bekannt und daraufhin multi- und bilaterale Staatsverträge mit Partnerstaaten abgeschlossen. So hat die Schweiz beispielsweise mit der EU einen entsprechenden bilateralen Staatsvertrag unterzeichnet, und mit Grossbritannien wird der AIA auf der Grundlage der multilateralen AIA-Abkommen umgesetzt.[3] Als Rechtsgrundlage für die innerstaatliche Umsetzung hat die Schweiz das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) erlassen, welches 2016 in Kraft trat. Den AIA-Standard setzt die Schweiz seit dem 1. Januar 2017 um.[4]

 


[1] OECD, Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters, S. 9 f. 

[2] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Was ist der AIA?

[3]Arpagaus/Stalder/Werlen, N 765; Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF, Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten.

[4] Arpagaus/Stalder/Werlen, N 766.

Compliance und AIA

Seit dem Erlass der AIA-Bestimmungen befassen sich die Compliance-Abteilungen nahezu aller schweizerischen Finanzinstitute[1] mit dem automatischen Informationsaustausch. An sie werden AIA-Indizien gemeldet, sie prüfen die Selbstauskünfte der Kundinnen und Kunden auf ihre Plausibilität und überwachen die Einhaltung der AIA‑Bestimmungen. Es ist daher essenziell, die Funktionsweise sowie die wichtigsten Auswirkungen des AIA-Standards und die damit verbundenen Sorgfaltspflichten zu kennen, die den schweizerischen Finanzinstituten und der nationalen Steuerbehörde mit der Einführung des AIA auferlegt wurden. In der Schweiz ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für die Meldung der Daten verantwortlich.[2]

Wie funktioniert AIA und welche Informationen werden erfasst?

Es muss vorweggenommen werden, dass der automatische Informationsaustausch in Steuersachen nur mit Partnerstaaten stattfinden darf, mit denen die Schweiz ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat.[3] Um Konten von meldepflichtigen Personen zu identifizieren, sind schweizerische Finanzinstitute bei der Neueröffnung von Kundenbeziehungen verpflichtet, von ihren Kunden eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit einzuholen.[4] Diese Selbstauskunft kann in verschiedenen Formen vorgelegt werden. Wichtig ist dabei, dass sie alle erforderlichen Informationen enthält und somit vollständig ist.[5] Die meisten Finanzinstitute haben zu diesem Zweck ein eigenes Formular zur Deklaration erstellt, das von den Kunden ausgefüllt und unterschrieben werden muss. Es genügt, wenn die Finanzinstitute die Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Angaben bestätigen. Es wird nicht erwartet, dass sie die Richtigkeit der Angaben durch eine Analyse der relevanten Steuergesetze überprüfen.[6] Bei bestehenden Kundenbeziehungen muss diese Selbstauskunft nachträglich eingeholt werden, um einmalig eine allfällige Meldepflicht festzustellen.[7] Gemäss dem schweizerischen AIAG muss dies spätestens zwei Jahre nach Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat erfolgen. Bei Konten von natürlichen Personen mit hohem Wert verkürzt sich diese Frist auf ein Jahr.[8] Mit dieser Selbstauskunft identifizieren die Finanzinstitute, von welchen Kunden nach Ablauf des Meldezeitraums Daten gemeldet werden müssen.[9] Der relevante Meldezeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr, kann jedoch unter Umständen auch ein anderer geeigneter Meldezeitraum sein. Gemeldet werden Identifikationsinformationen,Kontoinformationen und Finanzinformationen.[10] 

Die Identifikationsinformationen dienen der Identifikation des Kontoinhabers oder der beherrschenden Personen (d. h. die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen) und umfassen unter anderem Daten wie Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer. Die Kontoinformationen dienen der Identifikation des Kontos und des Finanzinstitutes, bei dem das Konto geführt wird, und umfassen insbesondere die Kontonummer der zu meldenden Person und den Namen des meldenden Finanzinstitutes. Die Finanzinformationen schliesslich beinhalten hauptsächlich Informationen zum Gesamtsaldo oder -wert zum Ende des Meldezeitraums oder, sofern das Konto im Laufe des Meldezeitraums aufgelöst wurde, das Datum der Kontoauflösung.[11] 

Diese Informationen zu meldepflichtigen Kunden werden zunächst an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gemeldet. Anschliessend leitet die ESTV die Daten an die Steuerbehörden jener Länder weiter, in denen die Kunden steuerlich ansässig sind, damit diese die Angaben mit den jeweiligen Steuererklärungen abgleichen können.[12] Im Gegenzug übermitteln auch die ausländischen Steuerbehörden entsprechende Daten zu meldepflichtigen Kunden an die Schweiz, da der Informationsaustausch auf dem Prinzip der Reziprozität beruht.[13] So entsteht ein internationales Netzwerk für den Datenaustausch. Die schweizerischen Finanzinstitute sind verpflichtet, ihre meldepflichtigen Daten jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres an die ESTV zu übermitteln.[14]


[1] Für Ausnahmen, vgl. Kapitel 4. «Wer muss melden?».

[2] Vgl. Art. 15 AIAG.

[3] Abegg /Geissbühler/Haefeli/Huggenberger/Larumbe, S. 509.

[4] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wegleitung, S. 144.

[5] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wegleitung, S. 147.

[6] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wegleitung, S. 150.

[7] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wegleitung, S. 131.

[8] Art. 11 Abs. 2 AIAG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wegleitung, S. 143.

[9] Vgl. Kapitel 5. «Wer und was wird von AIA erfasst?».

[10] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wegleitung, S. 15.

[11] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wegleitung, S. 15 ff.

[12] Swiss Banking, So funktioniert der AIA.

[13] Abegg /Geissbühler/Haefeli/Huggenberger/Larumbe, S. 508.

[14] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wegleitung, S. 177.

Wer muss melden?

Ein Finanzinstitut (FI) ist zur Meldung meldepflichtiger Informationen an die ESTV verpflichtet, sofern es als schweizerisches Finanzinstitut gilt.[1]  Als FI gelten Rechtsträger, die als Einlageninstitut, Verwahrinstitut, Investmentunternehmen oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft qualifizieren.[2] Dazu zählen insbesondere Banken, Treuhänder, Anlagefonds und bestimmte Versicherungsunternehmen.[3] Ein FI gilt als schweizerisch, wenn es in der Schweiz ansässig ist oder eine Zweigniederlassung eines ausländischen FI darstellt.[4] Artikel 3 des AIAG regelt, welche Finanzinstitute von der Meldepflicht ausgenommen sind. Die vom Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustausches ausgenommenen Institute werden als «nicht meldende Finanzinstitute» bezeichnet. Der Grund für die fehlende Meldepflicht liegt darin, dass diese Institute ein geringes Risiko für Steuerhinterziehung darstellen.[5] Dazu zählen insbesondere staatliche Rechtsträger – in der Schweiz namentlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und die Gemeinden – sowie Institute, die sich in deren Alleineigentum befinden, wie beispielsweise  die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).[6] Auch Zentralbanken, wie in der Schweiz die Schweizerische Nationalbank, sind von der Meldepflicht befreit.[7] 

Wer und was wird von AIA erfasst?

Die oben genannten meldepflichtigen Finanzinstitute sind verpflichtet, sämtliche meldepflichtigen Konten zu melden.[8] Dazu zählen zunächst Konten von meldepflichtigen natürlichen Personen. Meldepflichtig ist eine natürliche Person, wenn sie in einem AIA‑Partnerstaat steuerlich als ansässig gilt.[9] Steuerlich ansässig ist eine Person dort, wo sie einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.[10] Wann eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, hängt vom jeweiligen nationalen Steuerrecht ab und kann von Land zu Land unterschiedlich sein, da die Anknüpfungspunkte variieren.[11] In der Schweiz ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hat.[12] Eine beschränkte Steuerpflicht, wie sie in der Schweiz etwa durch den Besitz einer Immobilie entsteht[13], begründet hingegen keine steuerliche Ansässigkeit im Sinne des AIA. Es ist zudem möglich, dass eine Person gleichzeitig in mehreren Staaten als steuerlich ansässig gilt.[14]In welchen Staaten eine Person zu Steuerzwecken als ansässig gilt, muss sie durch die eingangs erwähnte Selbstauskunft angeben. Darüber hinaus sind Konten von operativen und nicht operativen Gesellschaften sowie die beherrschenden Personen hinter passiven Gesellschaften (z. B. Stiftung, Trust oder Sitzgesellschaft) meldepflichtig.[15] Ausnahmen bestehen lediglich für börsenkotierte Gesellschaften und die mit ihnen verbundenen Rechtsträger sowie für staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken und Finanzinstitute, die selbst den Vorschriften und Pflichten des Standards unterliegen.[16] Zudem gibt es unter dem AIA-Standard sogenannte ausgenommene Konten, welche aufgrund ihrer Art von der Meldepflicht befreit sind. Der Grund hierfür liegt wiederum im geringen Risiko, dass diese Konten zur Steuerhinterziehung missbraucht werden könnten.[17] Dazu zählen beispielsweise Altersvorsorgekonten.[18]
 


[1] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wegleitung, S. 54.

[2] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wegleitung, S. 45.

[3] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wegleitung, S. 49 ff.

[4] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wegleitung, S. 54.

[5] Schlichting, N 1 zu Art. 3 AIAG.

[6] Schlichting, N 2 zu Art. 3 AIAG.

[7] Art. 3 Abs. 5 AIAG.

[8] Biri/Zünd, S. 636.

[9] OECD, Handbuch, S. 72; Botschaft AIA, S. 8136.

[10] Abegg /Geissbühler/Haefeli/Huggenberger/Larumbe, S. 512.

[11] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wegleitung, S. 93.

[12] Art. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer.

[13] Vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer.

[14] Abegg /Geissbühler/Haefeli/Huggenberger/Larumbe, S. 512.

[15] Biri/Zünd, S. 636.

[16] OECD, Handbuch, S. 73.

[17] Botschaft AIA, S. 8146.

[18] OECD, Handbuch, S. 68 ff.

Chancen und Risiken

Die Einführung des AIA-Standards brachte für die Schweiz einen erheblichen administrativen Aufwand mit sich, insbesondere durch den Abschluss von Staatsverträgen und die Verabschiedung neuer Gesetze. Auch für die Schweizer Finanzinstitute hatten die AIA-Bestimmungen nachhaltige Auswirkungen auf ihre Prozesse. Diese sind seither komplexer und kostenintensiver, da bei allen Kontoinhabern die steuerliche Ansässigkeit abgeklärt werden muss. Besonders für grosse Finanzinstitute mit einer Vielzahl von Kunden stellt die Überprüfung und Dokumentation sämtlicher Kundenbeziehungen innerhalb von zwei Jahren eine erhebliche Herausforderung dar und erfordert grossen Aufwand. Die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten, wozu auch die Dokumentation der Kunden mittels Selbstauskunft gehört, ist strafbewehrt[1] und birgt sowohl finanzielle als auch Reputationsrisiken für die Institute. Dennoch bietet der AIA trotz des erhöhten administrativen Aufwands auch Chancen – sowohl für die Schweizer Finanzinstitute als auch für die Schweizer Eidgenossenschaft. So kann das Risiko, dass Konten zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, verringert werden, was wiederum das Risiko von Reputationsschäden und finanziellen Sanktionen minimiert. Auf staatlicher Ebene ist besonders an die Steuereinnahmen zu denken, die eine der wichtigsten Finanzierungsquellen des Staates darstellen. Durch die Umsetzung des AIA trägt die Schweiz wesentlich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung im In- und Ausland bei, fördert die Steuerkonformität und stärkt damit sowohl die staatlichen Einnahmen als auch den Ruf des Schweizer Finanzplatzes.
 


[1] Vgl. Art. 32 AIAG.

 

Literaturverzeichnis

Abegg Philipp/Geissbühler Alex/Haefeli Kurt/Huggenberger Eric/Larumbe Gabriel, Schweizerisches Bankenrecht, Handbuch für Finanzfachleute, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019.

Arpagau Reto/Stalder Ralph/Werlen Thomas, das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021.

Birri Jürg/Zünd Philipp, Wer wird vom AIA erfasst?, Expert Focus 8 (2015) 636 ff.

OECD (2020), Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen – Praktisches Handbuch – Zweite Ausgabe, OECD, Paris. (zitiert Handbuch).

OECD (2014), Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters, OECD Publishing. (zitiert Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters)

Schlichting Lars, Kommentar zu Art. 3 AIAG, in: Molo Giovanni/Schlichting Lars/Vorpe Samuele (Hrsg.), Kommentar zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, Basel 2018.

Verzeichnis der Internetquellen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Automatischer Informationsaustausch AIA, https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-steuerrecht/international-aia.html, besucht am 24.04.2026 (zit. AIA).

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wegleitung, Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, Gemeinsamer Meldestandard, www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/hEtJr9vx6Ej-/int-aia-2026-wegleitung-20260115-de.pdf, besucht am 24.04.2026 (zit. Wegleitung).

Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF, Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten, www.sif.admin.ch/de/automatischer-informationsaustausch-aia, besucht am 24.04.2026

Swiss Banking, Automatischer Informationsaustausch, https://www.swissbanking.ch/

de/themen/steuern/automatischer-informationsaustausch, besucht am 24.04.2026

Materialienverzeichnis  

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen vom 20. November 2019, BBl 2019 8135 ff.

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