Home Office: Arbeitsrechtliche Aspekte der neuen Home Office-Regelung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
In der Schweiz besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Home Office, da das Obligationenrecht diesen Begriff nicht kennt. Eine Nutzung setzt daher eine vertragliche Vereinbarung voraus; ohne solche Vereinbarung muss die Arbeit am Unternehmensstandort geleistet werden. Arbeitgeber können Home Office nicht einseitig anordnen, sollten aber die Option zum Widerruf unter Einhaltung einer Frist im Vertrag festhalten.
Die wichtigsten Punkte:
- Kein gesetzlicher Anspruch auf Home Office für Mitarbeitende.
- Vertragliche Regelung ist dringend empfohlen, um Konflikte zu vermeiden.
- Arbeitgeber müssen Arbeitsmittel bereitstellen oder Kosten entschädigen.
- Arbeitgeber tragen Verantwortung für Gesundheitsschutz und Einhaltung der Arbeitszeiten.
- Neue Grenzgänger-Regelung erlaubt bis zu 49,9 % Home Office ohne Sozialversicherungswechsel.

Passende Arbeitshilfen
Welche arbeitsrechtlichen Pflichten und Regelungen gelten für Home Office in der Schweiz?
Nachfolgend werden mittels Fragen und Antworten ausgewählte arbeitsrechtliche Aspekte zum Home Office generell erörtert. Es sollen die wesentlichen Merkmale von Home Office aufgezeigt werden.
Haben Mitarbeiter Anspruch auf Home Office?
Beginnen wir damit, dass es für Home Office keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Das Obligationenrecht kennt den Begriff Home Office nicht. Es ist deshalb erforderlich, Home Office als möglichen Arbeitsort im Arbeitsvertrag aufzunehmen. Ist nichts vereinbart, kann der Mitarbeiter nicht auf Home Office bestehen und muss die Arbeit im Unternehmen erbringen.
Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber nicht einseitig Home Office anordnen; das lässt sich nicht aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers ableiten.
Soll im Arbeitsvertrag festgeschrieben werden, dass Home Office eine mögliche Option ist, die Arbeit zu erbringen?
Wenn die Parteien dies in Betracht ziehen, ist es zu empfehlen, eine Regelung zu vereinbaren. Zwar ist Schriftlichkeit nicht zwingend erforderlich; um spätere Konflikte zu vermeiden, ist eine schriftliche Regelung empfehlenswert.
Regeln die Parteien die Möglichkeit von Home Office, sollte sich der Arbeitgeber die Option vorbehalten, Home Office widerrufen zu können, dies unter Ansetzung einer angemessenen Frist.
Bereitstellen der Infrastruktur für Home Office - Kostentragung?
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die nötigen Arbeitsmittel und Geräte für die Arbeit zur Verfügung zu stellen. Stellt der Arbeitnehmer das Material zur Verfügung, hat er eine Entschädigung zu gute (vgl. Art. 327 OR). Art. 327 OR ist keine zwingende Bestimmung; die Parteien können im Einzelfall eine geeignete Regelung treffen. Zwingend ist hingegen Art. 327a OR. Danach sind dem Arbeitnehmer die Auslagen zu ersetzen, welche bei der Arbeit anfallen.
Ergänzend dazu hat das Bundesgericht bereits 2019 entschieden, dass Arbeitgeber anteilige Mietkosten übernehmen müssen, wenn ein privates Arbeitszimmer zwingend für Home Office gebraucht wird. In neueren Fällen (Kantonsgericht Luzern 2024 / Bundesgericht 2025) wurde zudem bestätigt, dass Rückforderungen und Entschädigungen im öffentlichen Dienst möglich sind.
Seminar-Empfehlungen
Arbeitsgesetzliche Vorschriften (Arbeits- und Ruhezeiten/Gesundheitsvorschriften)
Der Arbeitgeber ist für den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter verantwortlich. Auch wenn der Arbeitnehmer zu Hause arbeitet, sind die arbeitsgesetzlichen Vorschriften zu beachten und der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden.
Das SECO hat hierzu eine aktualisierte Broschüre zum Homeoffice veröffentlicht, welche die Pflichten des Arbeitgebers im Home-Office konkretisiert, insbesondere im Hinblick auf Ergonomie, Pausen und Organisation der Arbeitszeit.
Vertragliche Regelungen im Zusammenhang mit Home Office
Entweder im Vertrag oder als Ergänzung zu einem Personalreglement oder als eigenständiges Home Office Reglement sollten unter anderem folgenden Themenbereiche geregelt werden:
- Definition Home Office
- Zeitliches Ausmass des Home Office
- Verfügung Stellung der Infrastruktur
- Umgang mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers
- Übernahme von Kosten durch Arbeitgeber
- Verhaltensregeln im Zusammenhang mit Home Office (Geheimhaltungspflicht, Datenschutz)
- Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse
- Versicherungsrechtliche Fragen
Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und kann/muss im Einzelfall angepasst werden.
Besonders relevant seit Juli 2023: das multilaterale Rahmenabkommen (MFA) für Grenzgänger. Mitarbeitende in EU-/EFTA-Staaten können nun bis zu 49.9 % im Home-Office arbeiten, ohne in ihrem Wohnsitzstaat sozialversicherungspflichtig zu werden (zuvor 25 %). Arbeitgeber müssen dies dokumentieren und bestätigen lassen.
Checkliste
- Klären Sie, ob Home Office im Arbeitsvertrag als Option aufgenommen wird.
- Definieren Sie das zeitliche Ausmass und die Verfügbarkeit der Infrastruktur.
- Regeln Sie die Übernahme von Kosten (Geräte, anteilige Mietkosten, Auslagen).
Checkliste
- Sichern Sie den Datenschutz und die Geheimhaltungspflicht vertraglich ab.
- Stellen Sie sicher, dass Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden (SECO-Broschüre).
FAQ: Home Office
Darf der Arbeitgeber Home Office einseitig anordnen?
Nein, das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht nicht aus, um Home Office einseitig anzuordnen. Eine vertragliche Grundlage ist zwingend erforderlich.
Wer trägt die Kosten für das Home Office?
Der Arbeitgeber muss Arbeitsmittel bereitstellen. Stellt der Arbeitnehmer diese, hat er Anspruch auf Entschädigung. Zudem müssen anteilige Mietkosten übernommen werden, wenn ein privates Arbeitszimmer zwingend benötigt wird.
Gelten für Grenzgänger neue Home Office-Regeln?
Ja, seit Juli 2023 dürfen Grenzgänger bis zu 49,9 % ihrer Arbeitszeit im Home Office verbringen, ohne in ihrem Wohnsitzstaat sozialversicherungspflichtig zu werden, sofern dies dokumentiert wird.
Ist eine schriftliche Vereinbarung zwingend?
Rechtlich ist Schriftlichkeit nicht zwingend, wird aber dringend empfohlen, um spätere Konflikte über Umfang und Widerrufsmöglichkeiten zu vermeiden.