BVG Mindestzinssatz: Das gilt es zu beachten

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Der Bundesrat hat den BVG Mindestzinssatz für das Jahr 2026 unverändert bei 1,25 % belassen. Diese Entscheidung stützt sich auf eine differenzierte Analyse der Renditen von Bundesobligationen, Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Während die Zinsen auf Staatsanleihen deutlich gesunken sind, konnten andere Anlageklassen positive Entwicklungen verzeichnen, was eine Beibehaltung des Satzes rechtfertigt. Für Versicherte bedeutet dies Stabilität, da eine Überprüfung im laufenden Jahr als nicht notwendig erachtet wurde.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der BVG Mindestzinssatz bleibt für 2026 bei 1,25 %.
  • Die Festlegung erfolgt durch den Bundesrat basierend auf der Renditeentwicklung verschiedener Anlageklassen.
  • Die Rendite der 10-jährigen Bundesobligationen ist stark gesunken, was den Spielraum für höhere Zinsen einschränkt.
  • Der Mindestzinssatz beeinflusst direkt die Höhe des Altersguthabens und zukünftiger Renten.
  • Grenzbeiträge und Koordinationsabzüge bleiben für 2026 unverändert.
05.01.2026 Von: Christian Jetzer
BVG Mindestzinssatz

Welche Auswirkungen hat der BVG Mindestzinssatz von 1,25 % auf die berufliche Vorsorge und was müssen Arbeitgeber beachten?

Der Bundesrat belässt den BVG Mindestzinssatz für 2026 erneut bei 1,25%. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu welchem Satz das Vorsorgeguthaben der Versicherten im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge mindestens verzinst werden muss.

Der Mindestzinssatz wird durch Bundesrat festgelegt

Die Höhe vom BVG Mindestzinssatz im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge wird durch den Bundesrat mindestens alle zwei Jahre aufgrund der Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften geprüft und festgelegt:

Der BVG Mindestzinssatz 2017-2026:

1985-2002:4.0%
2003:3.25%
2004:2.25%
2005-2007:2.50%
2008:2.75%
2009-2011:2.00%
2012-2013:1.50%
2014-2015:1.75%
2016:1.25%
2017-2023:1.00%
2024-2026:1.25%

 

Entscheid vom Bund

Die Rendite der Bundesobligationen ist deutlich gesunken. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligationen lag Ende 2022 bei 1.57 % und ist per Ende August 2024 auf 0.44 % gesunken.

Aktien und Anleihen entwickelten sich hingegen seit dem Rückgang von 2022 positiv. Auch die Immobilien wiesen eine positive Entwicklung auf. Im letzten Jahr wurde der Satz um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25% angehoben. Insgesamt ist demnach eine Beibehaltung vom BVG Mindestzinssatz von 1,25% gerechtfertigt. Der Bundesrat wurde darüber informiert, dass eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr nicht notwendig ist. Er muss die Höhe vom BVG Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre überprüfen und wird die Prüfung im nächsten Jahr vornehmen.

Checkliste

  • Prüfen Sie, ob Ihre Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von 1,25 % korrekt anwendet.
  • Stellen Sie sicher, dass Altersguthaben per 31. Dezember des Vorjahres ordnungsgemäss verzinst wurden.
  • Überprüfen Sie die Verzinsung von Eintrittsleistungen und Einkäufen ab dem Tag der Guthabensverfügung.
  • Beachten Sie, dass der Rentenumwandlungssatz bei tieferer Verzinsung gesenkt werden muss.
  • Informieren Sie die Versicherten über die Auswirkungen des Mindestzinssatzes auf ihre Altersvorsorge.
  • Kontrollieren Sie die Grenzbeiträge und den Koordinationsabzug (CHF 26'460) für die Beitragsberechnung.
  • Ermitteln Sie die korrekten Steuerabzüge für die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) je nach Vorhandensein einer 2. Säule.

Anpassung der Grenzbeiträge – Auswirkungen auf das BVG

Die Grenzbeiträge der BVG bleiben gleich. Der Koordinationsabzug liegt bei CHF 26'460 und die Eintrittsschwelle bei CHF 22'680.

Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt CHF 7'258 für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive CHF 26'288 für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen sind seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Das bisherige Altersguthaben wird per 31. Dezember verzinst, die Altersgutschriften im laufenden Jahr erst im folgenden Jahr. Eintrittsleistungen und Einkäufe müssen ab dem Tag, an dem die Vorsorgeeinrichtung über das Guthaben verfügt, verzinst werden.

Je tiefer der BVG Mindestzinssatz oder die Verzinsung des überobligatorischen Teils ist, desto tiefer fällt das Altersguthaben bzw. die Altersrente aus. Bei Rentenbezug hat die Verzinsung zusätzlich Einfluss auf den künftigen Rentenumwandlungssatz.

Mit Erreichen des gesetzlichen oder reglementarischen Rentenalters wird das Altersguthaben nicht mehr verzinst. Die Verzinsung wird beim Rentenumwandlungssatz berücksichtigt. Je tiefer die Verzinsung, desto mehr muss der Rentenumwandlungssatz gesenkt werden. Der Rentenumwandlungssatz hat eine große Auswirkung auf die Altersrente.

FAQ: BVG Mindestzinssatz

Warum bleibt der Mindestzinssatz bei 1,25 %?

Der Bundesrat prüft den Satz regelmässig. Trotz gesunkener Renditen bei Bundesobligationen konnten Aktien, Anleihen und Immobilien positive Entwicklungen verzeichnen, was eine Erhöhung oder Senkung aktuell nicht notwendig macht.

Wie wirkt sich der Mindestzinssatz auf meine Altersrente aus?

Je tiefer der Mindestzinssatz ist, desto geringer fällt das angesparte Altersguthaben aus. Zudem führt eine tiefere Verzinsung dazu, dass der Rentenumwandlungssatz gesenkt werden muss, was die monatliche Rente direkt reduziert.

Wann werden die Zinsen für das laufende Jahr gutgeschrieben?

Die Altersgutschriften für das laufende Jahr werden erst im folgenden Jahr gutgeschrieben. Das Guthaben per 31. Dezember des Vorjahres wird jedoch bereits am Jahresende verzinst.

Werden die Grenzbeiträge im Jahr 2026 angepasst?

Nein, die Grenzbeiträge bleiben gleich. Der Koordinationsabzug liegt bei CHF 26'460 und die Eintrittsschwelle bei CHF 22'680.

Wie oft überprüft der Bundesrat den Mindestzinssatz?

Der Bundesrat muss die Höhe des Mindestzinssatzes mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Die letzte Anpassung erfolgte für den Zeitraum 2024 bis 2026.

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