Einzahlungen Säule 3a: Warum der richtige Zeitpunkt entscheidend ist
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Das Bundesgericht hat geklärt, dass für die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Einzahlung in die Säule 3a massgeblich ist, wann der Betrag auf dem Vorsorgekonto gutgeschrieben wird und nicht, wann er vom Privatkonto abgebucht wird. Eine Überweisung, die erst nach Jahresende auf dem Konto des Vorsorgenehmers verbucht wird, kann nicht im vorangegangenen Kalenderjahr als Aufwand geltend gemacht werden.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Tag der Gutschrift auf dem Vorsorgekonto ist entscheidend, nicht der Abbuchungstag vom Privatkonto.
- Zahlungen müssen so getätigt werden, dass sie bis zum 31. Dezember auf dem individuellen Vorsorgekonto verbucht sind.
- Ein reiner Zahlungsauftrag oder eine Anweisung vor Jahresende reicht für den steuerlichen Abzug nicht aus.
- Das Urteil gilt analog auch für persönliche Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Säule 2).

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Bis wann muss eine Einzahlung in die Säule 3a erfolgen, damit sie im selben Jahr steuerlich abziehbar ist?
Einzahlungen Säule 3a: Sachverhalt
Der selbstständig erwerbende Vorsorgenehmer überwies am Freitag, 29. Dezember 2017, von seinem Privatkonto einen Betrag von rund CHF 25 000.– zugunsten seiner Säule 3a. Die Verbuchung dieser Zahlung auf seinem Vorsorgekonto erfolgte aufgrund der Sonn- und Feiertage am Mittwoch, 3. Januar 2018. In der Folge veranlagte die Steuerkommission ihn und seine Ehefrau, liess hingegen den geltend gemachten Abzug für die Beiträge an die Säule 3a sowohl für die Gemeinde-, Kantons- wie auch direkte Bundessteuern für die Periode 2017 nicht zu. Diese ursprüngliche Veranlagung wurde durch das Verwaltungsgericht bestätigt, was im Nachgang zum vorliegenden Bundesgerichtsentscheid 1 führte.
Einzahlungen Säule 3a: Gesetzliche Grundlagen
Art. 82 Abs. 1 BVG stellt die Vorsorgeformen der Säule 3a denjenigen der zweiten Säule gleich. Ein steuerlicher Abzug der Beiträge wird dann zugelassen, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen.
Weiters präzisiert Art. 7 BVV 3 die entsprechenden oberen Grenzbeträge für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören oder nicht angehören. Eine umfangmässige Beschränkung der möglichen Beiträge ist definiert; hingegen geht aus der Bestimmung keine explizite Folgerung hervor, bis wann die entsprechenden Beiträge zu leisten sind, damit sie im selben Kalenderjahr vom Einkommen abgezogen werden können.
Einzahlungen Säule 3a: Erwägungen
Aus der in Art. 82 Abs. 1 BVG hervorgehenden Wortwahl folgt, dass die Beiträge «ausschliesslich und unwiderruflich» der beruflichen Vorsorge und dem entsprechenden Vorsorgezweck dienen müssen. Der geleistete Beitrag muss dem Vorsorgekonto des Vorsorgenehmers gutgeschrieben sein, damit dieser Beitrag nicht anderweitig verwendet wird resp. verwendet werden kann. Erst ab genau diesem Zeitpunkt kann von einer Ausschliesslichkeit und Unwiderruflichkeit ausgegangen werden.
Zeitlich massgebend ist demnach der Tag der Gutschrift auf dem Vorsorgekonto und nicht, wie vom Vorsorgenehmer in seiner Argumentation aufgeführt, der Tag der Abbuchung des Betrags von seinem Privatkonto.
Dieselbe Stossrichtung findet sich im Kreisschreiben Nr. 18 der ESTV 2: So gilt, dass die im betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen abgezogen werden können.3 Jedoch geht auch hieraus keine konkrete Antwort hervor, die sich über eine Rechtzeitigkeit der Beiträge äussern würde.
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Zudem ist die im hier vorliegenden Urteil aufgeführte Präzisierung der Vorinstanz zu berücksichtigen: Die Grundlagen von Art. 82 Abs. 1 BVG sind erst dann erfüllt, wenn die Beiträge dem individuellen Vorsorgekonto des Vorsorgenehmers gutgeschrieben werden. Eine Gutschrift dieser Beiträge auf dem allgemeinen Bank- oder Postkonto der Vorsorgeinstitution reicht nicht aus.
Ein übergebener Zahlungsauftrag oder eine vorgenommene Anweisung für den entsprechenden Vorsorgebeitrag erfüllen die Kriterien einer Rechtzeitigkeit (noch) nicht. Die steuerpflichtige Person hat dafür zu sorgen, dass die Vorsorgeeinrichtung spätestens bis zum Jahreswechsel über das Geld verfügen und dieses auf dem entsprechend geführten Vorsorgekonto verbuchen kann.
Dies wird auch damit untermauert, dass Vorsorgeeinrichtungen die an sie geleisteten Vorsorgebeiträge gegenüber den Vorsorgenehmern bescheinigen müssen. Eine solche Bescheinigung kann von den Vorsorgeeinrichtungen hingegen erst dann erstellt werden, wenn sie effektiv über die geleisteten Beiträge verfügen. Sodann werden die Vorsorgeeinrichtungen am Tag der Abbuchung der Beiträge vom Privatkonto des Vorsorgenehmers nicht vorinformiert, dass eine entsprechende Beitragszahlung unter dem Aspekt der Ausschliesslichkeit und Unwiderruflichkeit erfolgen wird.
Das Argument des Vorsorgenehmers, dass der Tag der Abbuchung des Betrags von seinem Privatkonto für die Abzugsfähigkeit im selben Jahr ausreicht, hält nicht stand. Erst wenn der geleistete Beitrag auf dem Vorsorgekonto gutgeschrieben ist, kann er ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen. Es genügt darum nicht, den Zeitpunkt der Abbuchung mit der Ausschliesslichkeit und Unwiderruflichkeit dieser Beiträge gleichzusetzen.
Checkliste
- Prüfen, ob das Vorsorgekonto bei der gewählten Institution bis Ende Dezember offen ist.
- Einzahlungen vor den Weihnachtsfeiertagen tätigen, um Verzögerungen durch Bankprozesse zu vermeiden.
- Bei Daueraufträgen den Zeitpunkt der Verbuchung beim Empfänger überprüfen.
- Bei Überweisungen am letzten Werktag des Jahres die Gutschriftsbestätigung einholen.
- Sicherstellen, dass der Betrag auf dem individuellen Konto des Vorsorgenehmers und nicht nur auf einem allgemeinen Bankkonto der Institution liegt.
- Die Steuerbescheinigung der Vorsorgeeinrichtung erst nach erfolgreicher Gutschrift anfordern.
- Bei Selbstständigerwerbenden die Fristen für persönliche Einkäufe besonders beachten.
- Konsultieren Sie bei Unsicherheit Ihren Treuhänder oder Vorsorgespezialisten.
Einzahlungen Säule 3a: Schlussfolgerungen
Obschon sich dieser Entscheid mit einer Einlage in die gebundene Vorsorge der Säule 3a befasst, ist er auch für die zweite Säule und die dort möglichen persönlichen Einkäufe anwendbar.
Vorsorgeinstitutionen, Treuhänder und Vorsorgespezialisten weisen die Vorsorgenehmer und Klienten zu Recht darauf hin, Einzahlungen in die berufliche und/oder gebundene Vorsorge während des betreffenden Kalenderjahrs rechtzeitig vorzunehmen.
Insbesondere müssen diese Hinweise derart präzisiert werden, dass die Zahlungen vor den Feiertagen am Ende des Jahres bei der Vorsorgeeinrichtung eintreffen müssen und nicht erst zu diesem Zeitpunkt ausgelöst werden sollten.
Deswegen ist auf die entsprechenden Zahlungszeitpunkte zu achten; dies gerade dann, wenn die Beiträge an die Säule 3a beispielsweise während des Jahres und jeweils am Monatsende mit einem Dauerauftrag geleistet werden.
Fussnoten
1 BGE 148 II 556 (2C_259/2022)
2 Kreisschreiben Nr. 18 «Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a»
3 s. hierzu Kreisschreiben Nr. 18, Punkte 5.4 und 5.5
FAQ: Einzahlungen Säule 3a
Reicht es, wenn ich die Einzahlung am 31. Dezember anweise?
Nein, ein reiner Zahlungsauftrag reicht nicht aus. Der Betrag muss bis zum 31. Dezember auf Ihrem Vorsorgekonto gutgeschrieben sein, damit er im selben Jahr steuerlich abziehbar ist.
Was passiert, wenn die Bank die Einzahlung erst am 2. Januar verbucht?
In diesem Fall gilt die Einzahlung für das Steuerjahr des folgenden Jahres. Der Abzug ist für das Jahr der Überweisung nicht möglich, da die Gutschrift erst im neuen Jahr erfolgte.
Gilt diese Regel auch für persönliche Einkäufe in die Säule 2?
Ja, das Bundesgericht hat bestätigt, dass dieselben Kriterien der Unwiderruflichkeit und Gutschrift auch für persönliche Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Säule 2) gelten.
Warum ist der Abbuchungstag vom Privatkonto nicht entscheidend?
Der Abbuchungstag garantiert noch nicht, dass das Geld effektiv der Vorsorge dient. Erst die Gutschrift auf dem Vorsorgekonto stellt sicher, dass der Betrag ausschliesslich und unwiderruflich für die Vorsorge verwendet wird.
Kann ich die Einzahlung per Scheck am Jahresende tätigen?
Ein Scheck ist nur dann rechtzeitg, wenn er so eingereicht wird, dass die Gutschrift auf dem Vorsorgekonto noch im selben Kalenderjahr erfolgt. Bei Verzögerungen durch den Scheckverkehr besteht das Risiko eines Abzugs im Folgejahr.