Bevollmächtigung: Viele Möglichkeiten für Vollmachtgeber

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Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen zur Bevollmächtigung finden sich weitgehend im Obligationenrecht (OR):
- Gemäss Art. 32 Abs. 1 OR wird jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist und in dessen Namen einen Vertrag abschliesset, nicht als Vertreter verpflichtet, sondern der Vertretene wird verpflichtet.
- Gemäss Art. 34 OR kann eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis ergeben können.
- Gemäss Art. 36 OR ist der Bevollmächtigte nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe der Urkunde verpflichtet, sofern eine Vollmachtsurkunde ausgestellt wurde.
- Gemäss Art. 40 OR gelten Spezialvorschriften im Hinblick auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaften, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter Spezialvorschriften gelten.
Voraussetzungen für eine Bevollmächtigung
Die Vollmacht ist an gewisse Voraussetzungen gebunden. So werden für den Eintritt der Vertretungswirkung bzw. das Zustandekommen einer Bevollmächtigung folgende Punkte vorausgesetzt:
Vollmachtgeber & Beauftragter
Als Vollmachtgeber kommen verschiedene «Personen» in Betracht:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Personenmehrheiten
- Mehrheit von Vertretenen
HINWEIS: Vertritt der Bevollmächtigte mehrere Personen bei einem bestimmten Rechtsgeschäft in deren Namen mit entsprechender Bindungswirkung, werden diese zu Solidargläubigern oder Solidarschuldnern
Als Beauftragte(r) kommen ebenfalls verschiedene «Personen» in Betracht
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Personenmehrheiten (vgl OR 403 Abs. 1 und 2)
- Mehrheit von Vertretern
- Solidarvollmacht
- Kollektivvertretung
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