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Rechtsgültige Unterschriften: Von eigenhändig bis zur qualifizierten elektronischen Signatur

Die eigenhändige Unterschrift ist nicht immer nötig, um Rechtswirkungen zu erzeugen. Hierbei gibt es – je nach Rechtsgeschäft – unterschiedlichen Anforderungen. Zudem bestehen mittlerweile Alternativen zur eigenhändigen Unterschrift: Die sog. qualifizierte elektronische Signatur ("QES"). Die QES ist dabei der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, sofern die QES auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne der Gesetzgebung über die elektronische Signatur beruht.

10.05.2022 Von: Fabio Babey
Rechtsgültige Unterschriften

Eigenhändige Unterschrift bei Verträgen

Der Gesetzgeber oder eine vertragliche Regelung zwischen mehreren Parteien können es vorschreiben, dass die Schriftform - also die eigenhändige Unterschrift - für den Abschluss von Verträgen und die Unterzeichnung von Dokumenten notwendig ist. Der Gesetzgeber sieht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift bspw. im Mietrecht, bei Forderungsabtretungen oder bei Immobilientransaktionen vor.

Rechtsgültige Unterschriften im Gesellschaftsrecht

Rechtsverbindlich für eine Gesellschaft unterschreiben („zeichnen ») können diejenigen Personen, welche gemäss Handelsregister dazu berechtigt sind (Ausnahme Handlungsvollmacht). Bei den Zeichnungsberechtigungen gibt es verschiedene Ausgestaltungen:

  • Einzelunterschrift
    Personen mit „Einzelunterschrift“ oder mit „Einzelzeichnungsberechtigung“ können alleine alle Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vornehem und alle erforderlichen Unterschriften zu leisten, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
  • Kollektivunterschrift
    „Kollektivunterschrift zu zweien“ bedeutet, dass die betreffende zeichnungsberechtigte Person die Gesellschaft vollumfänglich vertreten kann, allerdings nur zusammen mit einer anderen Person, welche gemäss Handelsregister ebenfalls zeichnungsberechtigt ist.
  • Prokura
    Personen, welche im Handelsregister mit „Einzelprokura“ oder mit „Kollektivprokura zu zweien“ eingetragen sind, können alle Arten von Rechtshandlungen vornehmen, welche der Zweck des Gewerbes mit sich bringen.
  • Andere Handlungsvollmachten

Hierbei handelt sich um Personen, denen vom Inhaber einer Gesellschaft eine Vertretungsbefugnis eingeräumt wird. Die Vollmacht erstreckt sich auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb des Gewerbes gewöhnlich mit sich bringt.

Keine handschriftliche Unterschrift

Zahlreiche Dokumente bedürfen nicht der Schriftform. So z.B. Verträge im kaufmännischen Verkehr und zwischen Unternehmen ausgetauschte geschäftliche Dokumente (Geheimhaltungsvereinbarungen, Bestellungen, Auftrags­bestätigungen, Rechnungen, Vertriebsvereinbarungen, Dienstleistungsverträge). Aber auch internen Dokumente wie Absenzgesuche, Arbeitszeitaufzeichnungen oder Beurteilungsbögen benötigen keine handschriftliche Unterschrift. Natürlich steht es den Parteien frei, das gültige Zustandekommen oder die rechtswirksame Anpassung eines Vertrags durch entsprechende Vereinbarung von der Wahrung von Formvorschriften abhängig machen.

Elektronische Unterschrift

Die elektronische Signatur erfüllt denselben Zweck wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papierdokumenten. Eine elektronische Signatur garantiert dabei wie eine eigenhändige Unterschrift die Integrität des Dokuments:

  • Echtheit und Unveränderbarkeit: Durch die elektronische Signatur ist erkennbar, ob das Dokument oder die E-Mail nach der Signatur verändert worden ist. Zum anderen wird durch die Signatur der Unterzeichnende identifiziert. Das Zertifikat der elektronischen Signatur kann dabei auf deren Eigenschaften angeschaut werden.

Im Gegensatz zur eigenhändigen Unterschrift kann die elektronische Unterschrift auf Gültigkeit geprüft werden: Das Zertifikat, der Zeitstempel und die Gültigkeit der Unterschrift. Es ist dabei sichtbar, ob das elektronische «Siegel» noch intakt ist.

Qualifizierte elektronische Signatur ("QES")

Der Schweizer Gesetzgeber hat die qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (Art. 14 Abs. 2bis OR). Das Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) regelt dabei die Signaturservices. In denjenigen Fällen, wo eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, kann folglich an deren Stelle eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden.

HINWEIS: Die qualifizierte elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, wenn sie auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne der Gesetzgebung über die elektronische Signatur beruht.

Zertifizierungsdienste

Die Bedingungen und Vorgaben bzgl. Zertifizierungsdienste werden in der Schweiz mit dem Bundesgesetz vom 18.3.2016 über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) sowie in der Verordnung vom 23.11.2016 über die elektronische Signatur (VZertES, SR 943.032) geregelt. Unternehmen, die qualifizierte elektronische Zertifikate ausstellen sowie verwalten, werden durch die Anerkennungsstelle (KPMG, SCESm 0071) überprüft und anerkannt. Die Liste der akkreditierten Zertifizierungsdienste ist hier ersichtlich:

https://www.sas.admin.ch/sas/de/home/akkreditiertestellen/akkrstellensuchesas/pki1.html

Archivierung von elektronischen Dokumenten

Elektronisch unterzeichnete Dokumente müssen elektronisch archiviert werden, da eine Überprüfung der Echtheit der elektronischen Signatur bei einem Ausdruck in Papierform nicht mehr möglich ist. Mit der elektronischen Signatur kann jederzeit belegt werden, dass der Inhalt des Dokuments nicht verändert wurde (intaktes «Siegel»). Die signierten Dokumente können, wie jedes andere Dokument, gespeichert, kopiert, archiviert und auch versendet werden.

HINWEIS: Die Geschäftsbücherverordnung (GebüV) regelt die ordnungsgemässe Datenablage und Archivierung. Darin enthalten sind die Grundsätze der ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Büchern (inkl. elektronische Unterlagen) und die Integrität (Echtheit und Unverfälschbarkeit) von Informationsträgern in Form von Papier, Bild- und Datenträgern. Die Ordnungsmässigkeit erfordert, dass solche Informationsträger vollständig und unveränderbar sind und jederzeit verfügbar gemacht werden können. Bei veränderbaren Informationsträgern ist eine Zugriffprotokollierung erforderlich.

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