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Vertretungsmacht: Wer kann ein Unternehmen nach aussen vertreten?

Eine wichtige Frage im Zusammenhang mit unternehmerischem Handeln ist, welche Personen das Unternehmen im Rechtsverkehr gegenüber Dritten vertreten können bzw. dürfen. Zu unterscheiden ist dabei die gesetzliche Vertretungsmacht, etwa durch exekutive Gesellschaftsorgane, einerseits, von der bspw. mittels Vollmachtserteilung vertraglich eingeräumten Vertretungsmacht andererseits. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen der verschiedenen Vertretungsmöglichkeiten im Wirtschaftsleben.

15.02.2023 Von: Robert Bernet, Peter Kühn
Vertretungsmacht

Übersicht

Es entspricht einem unbestrittenen Bedürfnis im Gesellschafts- und Wirtschaftsleben, eine natürliche oder juristische Person durch eine oder mehrere andere Personen vertreten lassen zu können. Der Inhaber eines grösseren Unternehmens kann – oder will – oft nicht alle im Geschäftsalltag erforderlichen Rechtsakte, wie z.B. Abschlüsse, Änderungen oder Kündigungen von Verträgen oder die Kommunikation mit Behörden und Gerichten, usw., höchstpersönlich erledigen, weswegen arbeitsteiliges Handeln gefragt ist. Der Geschäftsherr kann zudem auch gelegentlich abwesend oder aus anderen Gründen nicht zur Abgabe eigener Erklärungen willens oder imstande sein. Die Ermächtigung des Organs oder des Stellvertreters, für die juristische Person bzw. den Vertretenen zu handeln, kann dabei grundsätzlich auf Gesetz oder Vertrag beruhen.

Gesetzliche Vertretung durch Gesellschaftsorgane

Die exekutiven Gesellschaftsorgane sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. Sie können die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten verpflichten.

So vertritt der Verwaltungsrat als formelles Organ von Gesetzes wegen die Aktiengesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied des Verwaltungsrates einzeln zu. Stets muss jedoch mindestens ein Verwaltungsratsmitglied, oder zwei bei Kollektivunterschrift zu zweien, zur Vertretung befugt sein.

Praxistipp: Für die Vertretungsmacht der Verwaltungsratsmitglieder (wie sonstiger Zeichnungsberechtigter) kommt es weder auf deren Nationalität noch auf das Halten der früher vorgesehenen sog. Pflichtaktie an.

Allerdings muss die Gesellschaft durch eine Person, welche nicht notwendigerweise ein Mitglied des Verwaltungsrates sein muss, mit Wohnsitz in der Schweiz (sog. Domizilerfordernis), vertreten werden können; bei Kollektivunterschrift durch zwei solche Personen. Widrigenfalls, etwa infolge ungeplanter Aus- oder Rücktritte sowie Ablebens, liegt ein vom Handelsregisteramt zu rügender Organisationsmangel der Gesellschaft vor.

Der Verwaltungsrat wiederum kann seinerseits, je nach den Bedürfnissen der Gesellschaft, eine Geschäftsleitung mit entsprechenden eigenen Vertretungsbefugnissen einsetzen, Prokuristen und sonstige Zeichnungsberechtigte ernennen und im Handelsregister eintragen lassen sowie auch Vollmachten ohne entsprechende Einträge im Handelsregister erteilen.

Wichtiger Hinweis: Bei der Vornahme unerlaubter Handlungen durch Gesellschaftsorgane haften die juristische Person und – im Verschuldensfall – das handelnde Organ, solidarisch.

Anders ist in einer GmbH – vorbehaltlich anderslautender statutarischer Regelungen – jeder Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Zwingend vorgeschrieben ist zudem analog wie bei der Aktiengesellschaft, dass stets mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein muss, bei Kollektivunterschrift zwei. Auch das Domizilerfordernis gilt ebenso bei der GmbH.

Der Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht der Gesellschaftsorgane ist aus Gründen der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes gutgläubiger Dritter bewusst weit gefasst. Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft bei typisierter Betrachtung, also unabhängig vom konkreten Einzelfall, mit sich bringen kann, bzw. nach bundesgerichtlicher Praxis, die durch den Zweck der Gesellschaft "nicht geradezu ausgeschlossen" sind.

Wichtiger Hinweis: Organhandeln ausserhalb des Gesellschaftszwecks (sog. ultra vires) ist nichtig.

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