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Bevollmächtigung: Viele Möglichkeiten für Vollmachtgeber

Mit einer Vollmacht wird eine Person von einer anderen Person beauftragt, sie in bestimmten Bereichen zu vertreten oder Aufgaben zu übernehmen. Derjenige, der die Vollmacht erteilt, ist Vollmachtgeber. In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie eine Vollmacht ausgestaltet werden kann. Dabei sind die gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten.

21.09.2022 Von: Fabio Babey
Bevollmächtigung

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen zur Vollmacht finden sich weitgehend im Obligationenrecht (OR):

  • Gemäss Art. 32 Abs. 1 OR wird jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist und in dessen Namen einen Vertrag abschliesset, nicht als Vertreter verpflichtet, sondern der Vertretene wird verpflichtet.
  • Gemäss Art. 34 OR kann eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis ergeben können.
  • Gemäss Art. 36 OR ist der Bevollmächtigte nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe der Urkunde verpflichtet, sofern eine Vollmachtsurkunde ausgestellt wurde.
  • Gemäss Art. 40 OR gelten Spezialvorschriften im Hinblick auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaften, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter Spezialvorschriften gelten.

Voraussetzungen

Die Vollmacht ist an gewisse Voraussetzungen gebunden. So werden für den Eintritt der Vertretungswirkung bzw. das Zustandekommen einer Bevollmächtigung folgende Punkte vorausgesetzt:

Vollmachtgeber & Beauftragter

Als Vollmachtgeber kommen verschiedene «Personen» in Betracht:

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Personenmehrheiten 
  • Mehrheit von Vertretenen

HINWEIS: Vertritt der Bevollmächtigte mehrere Personen bei einem bestimmten Rechtsgeschäft in deren Namen mit entsprechender Bindungswirkung, werden diese zu Solidargläubigern oder Solidarschuldnern

Als Beauftragte(r) kommen ebenfalls verschiedene «Personen» in Betracht

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Personenmehrheiten (vgl OR 403 Abs. 1 und 2)
  • Mehrheit von Vertretern
  • Solidarvollmacht
  • Kollektivvertretung

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