Rückruf: Pflichten bei unsicheren Produkten
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Produktsicherheit endet nicht mit dem Verkauf. In der Schweiz sind Hersteller, Importeure und Händler gesetzlich verpflichtet, bei Sicherheitsrisiken rasch zu handeln. Dies umfasst das Prüfen von Beanstandungen, die Meldung an Behörden sowie die Durchführung von Warnungen oder Rückrufen. Wer diese Nachmarktpflichten ignoriert, riskiert strafrechtliche Sanktionen und zivilrechtliche Haftungsansprüche.
Die wichtigsten Punkte:
- Hersteller und Importeure tragen die primäre Verantwortung für die Sicherheit von Konsumentenprodukten nach dem Verkauf.
- Bei konkreten Gefahren muss das zuständige Vollzugsorgan unverzüglich informiert werden (Art. 8 PrSG).
- Händler müssen Reklamationen melden und sicherstellen, dass Verkaufsstopps oder Rückrufe im Handel umgesetzt werden.
- Ein Rückruf ist erforderlich, wenn mildere Massnahmen wie eine Warnung die Gefahr nicht ausreichend beseitigen.
- Die zivilrechtliche Produktehaftung besteht unabhängig von Verschulden; saubere Dokumentation senkt das Risiko.

Passende Arbeitshilfen
Welche Pflichten bestehen in der Schweiz bei einem Rückruf von unsicheren Produkten?
Der rechtliche Rahmen in der Schweiz
Die Produktsicherheit ist in der Schweiz mehrschichtig geregelt. Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten. Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender sowie Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. Bestehen keine besonderen Sicherheitsanforderungen, muss das Produkt dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
Daneben regelt das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte. Für Lebensmittel, Medizinprodukte, Chemikalien, Maschinen und weitere Produktgruppen gelten Spezialerlasse. Diese gehen dem PrSG vor, soweit sie dasselbe Ziel regeln. Fehlen im Spezialrecht Nachmarktpflichten für Konsumentenprodukte, bleibt Art. 8 PrSG anwendbar. Wer Produkte in die EU liefert, muss zudem die dortigen Pflichten separat prüfen.
Praxis-Tipp: Zuerst die anwendbare Ordnung klären
Bestimmen Sie zuerst Produktkategorie, Absatzmarkt und zuständige Behörde. Ein Medizinprodukt folgt anderen Regeln als ein Spielzeug oder eine Maschine. Spezialrecht verdrängt das PrSG nur, soweit es dasselbe Ziel regelt. Gerade bei Nachmarktpflichten kann Art. 8 PrSG ergänzend anwendbar bleiben.
Jetzt Member werden und weiterlesen:
- Unlimitierter Zugriff auf alle 1300 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Zugriff auf alle Videos
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Inhalte und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- News- & Update-Services
- Seminargutscheine