Weka Plus

Gewährleistungspflicht: Die Sachgewährleistung bei Maschinen und Anlagen

Mit der Lieferung der Maschinenwaren ist die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag erfüllt. Es kann vorkommen, dass der Käufer mit der gelieferten Ware nicht zufrieden ist, die Kaufsache Mängel aufweist, sie also beschädigt oder zum Gebrauche untauglich ist oder andere als die erwarteten Eigenschaften aufweist. In solchen Fällen besteht die Gewährleistungspflicht des Verkäufers.

15.02.2022 Von: Lukas Schneiter, Edgar Schürmann
Gewährleistungspflicht

Gut zu wissen

Der Verkäufer haftet auch dann, wenn er die Mängel selber gar nicht gekannt hat. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat (Art. 200 OR). Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat. Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährs­pflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR).

Praxis-Beispiel
A. hatte einen Laserdrucker gekauft. Dieser sollte mit der neusten Windows-Version kompatibel sein. Nachdem A. den Druckertreiber angeblich erfolgreich installiert hatte, wollte er drucken, es passierte aber nichts. Die Verkäufer und die Produktionsfirma konnten keine Auskunft geben, wie der Fehler zu beheben sei. Nach Art. 197 OR haftet der Verkäufer für die zugesicherten Eigenschaften einer Sache und dafür, dass sie zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist. Das bedeutet in dem Fall nicht nur, dass der Drucker als solcher in Ordnung ist, sondern dass auch die Verbindung zum Computer klappt und dass das neue Gerät mit den gebräuchlichen Programmen kompatibel ist.

Voraussetzungen der Gewährleistungspflicht

Damit der Verkäufer überhaupt für Mängel haftbar gemacht werden kann, hat der Käufer verschiedenen Pflichten nachzukommen: Der Prüfungs-, der Rüge- und der Aufbewahrungspflicht.

Prüfungspflicht

Nach dem Empfang hat der Käufer die Kaufsache sogleich – unter Geschäftsleuten nach dem üblichen Geschäftsgange – auf allfällige Mängel zu untersuchen. Die Prüfung hat mit einer Gründlichkeit zu erfolgen, wie sie von einer Durchschnittsperson erwartet werden darf. Es kann unter Umständen von Vorteil sein, sich vorgefundene Mängel von Zeugen bestätigen zu lassen.

Rügepflicht

Der Käufer hat die vorgefundenen Mängel unverzüglich dem Verkäufer zu melden (= Rüge). Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Meldung zu empfehlen. Oder man kann im Geschäft vorbeigehen und die Quittung vorlegen. Der Käufer hat die festgestellten Mängel zu bezeichnen und genau zu beschreiben. Die blosse Mitteilung des Käufers, er sei mit der gelieferten Ware nicht zufrieden, reicht nicht. Wer die entdeckten Mängel überhaupt nicht oder nicht unverzüglich anzeigt, verliert das Recht auf die Garantieleistung (=Genehmigung der Mängel). Bei später entdeckten Mängeln ist der Käufer ebenfalls zu sofortiger Anzeige verpflichtet.

Aufbewahrungspflicht

Vor allem beim so genannten Distanzkauf (beispielsweise der Kauf bei einem Versandhaus) hat der Käufer die beanstandeten Mängel sogleich feststellen zu lassen. Damit beweist er auch, dass er nicht selbst die Mängel verursacht hat. Ausserdem muss er die mangelhafte Sache aufbewahren und hat weitere Anweisungen des Verkäufers abzuwarten oder anzufragen, was man nun unternehmen soll. Man darf die Ware nicht einfach zurückschicken, um dem Verkäufer Transportkosten zu ersparen. Der Verkauf von schnell verderblichen Waren ist mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle vorzunehmen.

Die einzelnen Gewährleistungsansprüche

Hat das Kaufobjekt Mängel und werden diese den gesetzlichen Anforderungen gemäss gerügt, so stehen, als Gegenüber zur Gewährleistungspflicht des Verkäufers, dem Käufer nach seiner Wahl folgende Gewährleistungsansprüche zu: Der Käufer kann den Kaufvertrag rückgängig machen (Wandelung) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (= Minderung) oder den Ersatz durch mängelfreie Ware verlangen. Die Reparatur der schadhaften Ware ist im Gesetz nicht erwähnt, aber ebenfalls üblich. Entsteht für den Käufer ein Schaden, kann er dafür Ersatz verlangen. Der Käufer ist in Bezug auf das Wahlrecht nicht zu unverzüglichem Handeln verpflichtet. Er kann sein Wahlrecht so lange ausüben, wie sein Gewährleistungsanspruch besteht, also nach OR innerhalb von zwei Jahren seit Ablieferung der Ware. Das Wahlrecht ist in bestimmten Fällen eingeschränkt. Es steht dem Richter zu, dem Käufer auch wenn er die Wandelung verlangt nur den Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern es die Umstände des Einzelfalles rechtfertigen. Dies ist normalerweise dann der Fall, wenn es sich bei den festgestellten Mängeln um geringfügige handelt, die ohne grossen Aufwand zu beheben sind. Wenn der Minderwert einer Ware dem Kaufpreis entspricht, kann der Käufer nur die Wandelung verlangen. Der Käufer darf sein Wahlrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausüben, z.B. um den Verkäufer zu schikanieren so lange hinauszögern, dass diesem ein Schaden entsteht.

Jetzt weiterlesen mit Weka+

  • Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • Seminargutscheine
  • Einladungen für Live-Webinare
ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sie haben schon ein W+ Abo? Hier anmelden
Newsletter W+ abonnieren