Gewährleistungspflicht: Die Sachgewährleistung bei Maschinen und Anlagen

Mit der Lieferung der Maschinenwaren ist die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag erfüllt. Es kann vorkommen, dass der Käufer mit der gelieferten Ware nicht zufrieden ist, die Kaufsache Mängel aufweist, sie also beschädigt oder zum Gebrauche untauglich ist oder andere als die erwarteten Eigenschaften aufweist. In solchen Fällen besteht die Gewährleistungspflicht des Verkäufers.

15.02.2022 Von: Lukas Schneiter, Edgar Schürmann
Gewährleistungspflicht

Gut zu wissen

Der Verkäufer haftet auch dann, wenn er die Mängel selber gar nicht gekannt hat. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat (Art. 200 OR). Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat. Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährs­pflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR).

Praxis-Beispiel
A. hatte einen Laserdrucker gekauft. Dieser sollte mit der neusten Windows-Version kompatibel sein. Nachdem A. den Druckertreiber angeblich erfolgreich installiert hatte, wollte er drucken, es passierte aber nichts. Die Verkäufer und die Produktionsfirma konnten keine Auskunft geben, wie der Fehler zu beheben sei. Nach Art. 197 OR haftet der Verkäufer für die zugesicherten Eigenschaften einer Sache und dafür, dass sie zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist. Das bedeutet in dem Fall nicht nur, dass der Drucker als solcher in Ordnung ist, sondern dass auch die Verbindung zum Computer klappt und dass das neue Gerät mit den gebräuchlichen Programmen kompatibel ist.

Voraussetzungen der Gewährleistungspflicht

Damit der Verkäufer überhaupt für Mängel haftbar gemacht werden kann, hat der Käufer verschiedenen Pflichten nachzukommen: Der Prüfungs-, der Rüge- und der Aufbewahrungspflicht.

Prüfungspflicht

Nach dem Empfang hat der Käufer die Kaufsache sogleich – unter Geschäftsleuten nach dem üblichen Geschäftsgange – auf allfällige Mängel zu untersuchen. Die Prüfung hat mit einer Gründlichkeit zu erfolgen, wie sie von einer Durchschnittsperson erwartet werden darf. Es kann unter Umständen von Vorteil sein, sich vorgefundene Mängel von Zeugen bestätigen zu lassen.

Rügepflicht

Der Käufer hat die vorgefundenen Mängel unverzüglich dem Verkäufer zu melden (= Rüge). Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Meldung zu empfehlen. Oder man kann im Geschäft vorbeigehen und die Quittung vorlegen. Der Käufer hat die festgestellten Mängel zu bezeichnen und genau zu beschreiben. Die blosse Mitteilung des Käufers, er sei mit der gelieferten Ware nicht zufrieden, reicht nicht. Wer die entdeckten Mängel überhaupt nicht oder nicht unverzüglich anzeigt, verliert das Recht auf die Garantieleistung (=Genehmigung der Mängel). Bei später entdeckten Mängeln ist der Käufer ebenfalls zu sofortiger Anzeige verpflichtet.

Aufbewahrungspflicht

Vor allem beim so genannten Distanzkauf (beispielsweise der Kauf bei einem Versandhaus) hat der Käufer die beanstandeten Mängel sogleich feststellen zu lassen. Damit beweist er auch, dass er nicht selbst die Mängel verursacht hat. Ausserdem muss er die mangelhafte Sache aufbewahren und hat weitere Anweisungen des Verkäufers abzuwarten oder anzufragen, was man nun unternehmen soll. Man darf die Ware nicht einfach zurückschicken, um dem Verkäufer Transportkosten zu ersparen. Der Verkauf von schnell verderblichen Waren ist mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle vorzunehmen.

Die einzelnen Gewährleistungsansprüche

Hat das Kaufobjekt Mängel und werden diese den gesetzlichen Anforderungen gemäss gerügt, so stehen, als Gegenüber zur Gewährleistungspflicht des Verkäufers, dem Käufer nach seiner Wahl folgende Gewährleistungsansprüche zu: Der Käufer kann den Kaufvertrag rückgängig machen (Wandelung) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (= Minderung) oder den Ersatz durch mängelfreie Ware verlangen. Die Reparatur der schadhaften Ware ist im Gesetz nicht erwähnt, aber ebenfalls üblich. Entsteht für den Käufer ein Schaden, kann er dafür Ersatz verlangen. Der Käufer ist in Bezug auf das Wahlrecht nicht zu unverzüglichem Handeln verpflichtet. Er kann sein Wahlrecht so lange ausüben, wie sein Gewährleistungsanspruch besteht, also nach OR innerhalb von zwei Jahren seit Ablieferung der Ware. Das Wahlrecht ist in bestimmten Fällen eingeschränkt. Es steht dem Richter zu, dem Käufer auch wenn er die Wandelung verlangt nur den Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern es die Umstände des Einzelfalles rechtfertigen. Dies ist normalerweise dann der Fall, wenn es sich bei den festgestellten Mängeln um geringfügige handelt, die ohne grossen Aufwand zu beheben sind. Wenn der Minderwert einer Ware dem Kaufpreis entspricht, kann der Käufer nur die Wandelung verlangen. Der Käufer darf sein Wahlrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausüben, z.B. um den Verkäufer zu schikanieren so lange hinauszögern, dass diesem ein Schaden entsteht.

Minderung

Der Anspruch auf Minderung des Kaufpreises beinhaltet die Herabsetzung des Kaufpreises, so dass er dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Ware entspricht. Der Kaufvertrag bleibt in vollem Umfange bestehen. Wenn der Käufer bereits bezahlt hat, dann kann er den zu viel bezahlten Betrag samt Zinsen zurückverlangen.

Berechnung des Minderwertes

Ausgangspunkt ist das Verhältnis des Wertes der mängelfreien Ware und des Wertes der mangelhaften Ware. Der ermittelte Faktor mit dem Kaufpreis multipliziert ergibt den herabgesetzten Preis. Bei dieser Berechnungsmethode wird berücksichtigt, dass der Kaufpreis mit dem objektiven Wert der Sache nicht identisch zu sein braucht, wie es beispielsweise bei preisreduzierter Ware der Fall ist.

Berechnung des reduzierten Preises:

  • Höhe des Kaufpreises: CHF 100.–
  • Geschätzter Wert ohne Mängel: CHF 150.–
  • Geschätzter Wert mit Mängeln: CHF 120.–

Reduzierter Preis = 120 mal 100 dividiert durch 150 CHF 80.–

Der massgebende Zeitpunkt für die Schätzung des Sachwertes ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, spätestens aber der Zeitpunkt des Überganges von Nutzen und Gefahr auf den Käufer.

Wandelung

Begehrt der Käufer der mangelhaften Sache Wandelung, so ist der Kaufvertrag rückgängig zu machen. Der Käufer hat die Sache samt dem schon bezogenen Nutzen zurückgegeben. Der Verkäufer muss den Kaufpreis samt Zinsen zurückerstatten. Der Verkäufer trägt ausserdem die Gewährleistungspflicht, dem Käufer allfällige Auslagen für Umtriebe zu ersetzen, z.B. Versandkosten und sonstigen Arbeitsaufwand. Schliesslich kann der Käufer weiteren Schadenersatz geltend machen.

Wandelung nach Untergang der Sache

Selbst nach Untergang der Sache infolge der Mängel oder durch Zufall kann der Käufer die Wandelung verlangen. Er hat dann die Teile zurückzugeben, die ihm von der Sache noch verblieben sind. Hat der Käufer den Untergang der mangelhaften Ware selbst zu verantworten, so kann er bloss noch den Ersatz des Minderwertes beanspruchen. Das gilt auch, wenn er die Ware umgestaltet oder weiterveräussert hat. Besteht der Kaufgegenstand aus mehreren zusammen gekauften Sachen oder aus einer Gesamtsache, kann der Käufer nur für die mangelhaften Stücke die Wandelung verlangen, es sei denn sie liessen sich nicht von der Kaufsache trennen. Die Wandelung einer Hauptsache hat auch die Wandelung einer Nebensache zur Folge, selbst wenn für diese ein Extrapreis verabredet war. Hingegen folgt aus der Wandelung einer Nebensache nicht auch die Wandelung der Hauptsache.

Ersatzleistung / Umtausch

Das Gesetz gewährt dem Käufer von vertretbaren Sachen bzw. Gattungswaren den zusätzlichen Gewährleistungsanspruch auf Ersatzleistung. Solche Gattungskäufe sind sehr häufig und stellen vor allem für den Kaufmann in der Praxis den wichtigsten und zweckdienlichsten Wahlanspruch dar. Die Durchsetzung der Kaufpreisminderung und ganz besonders der Wandelung ist oft mit grösserem Aufwand verbunden als der Umtausch. Sofern es sich um ein Ortsgeschäft handelt und die Ersatzware sofort geliefert wird, kann der Verkäufer sich dadurch von weiteren Ansprüchen befreien. Nach heutiger Auffassung darf der Käufer bei einer unverzüglichen Ersatzleistung auch in einem Distanzkauf nicht die Annahme verweigern. Dies gilt als Rechtsmissbrauch. Für ersetzte und reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

Nachbesserung

Häufig wird vom Verkäufer auch die Nachbesserung angeboten, besonders wenn der Kaufvertrag mit einem Werkvertrag verbunden ist. Das kann man auch vertraglich vereinbaren. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass der Käufer seine Gewährleistung auf die Gewährleistungspflicht zur Nachbesserung beschränkt. Dies müsste dann im Vertrag deutlich erwähnt werden.

Schadenersatz

Das Obligationenrecht spricht nur unter der Marginale „Wandelung” von Schadenersatz. Sinngemäss gelten die diesbezüglichen Regelungen aber auch für die Minderung oder den Umtausch der Gattungsware. Alternativ kann nach Gerichtspraxis der Käufer sich auch auf mangelhafte Erfüllung gemäss Art. 97 OR berufen. Im Prinzip gelten auch dann die Bestimmungen des Kaufrechts. Ausnahmen sind Erfüllung von Nebenpflichten und Nichteinhaltung einer selbständigen Garantie. Dann wird immer Art. 97 OR angewendet.

Kausalhaftung

Der Verkäufer hat für die Gewährleistung einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden an der Mangelhaftigkeit der Ware trifft und wenn er den Mangel nicht kannte. Allein schon die Tatsache des Vorhandenseins von Mängeln begründet die Haftung des Verkäufers. Es besteht also eine Kausalhaftung. Ersetzt wird der Schaden, der durch die Lieferung von mangelhafter Ware entstanden ist, so zum Beispiel:

  • Kosten für die Lagerung der mangelhaften Ware
  • Auf-/Abladekosten sowie u.U. Transportkosten
  • Telefongebühren, Kosten für Korrespondenz etc.
  • Prozesskosten.

Ein weitergehender Schaden kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Hätte beispielsweise der Käufer ein Auto ohne Mängel anderntags mit Gewinn weiterverkaufen können, so kann er den Gewinnausfall dem schuldlosen Verkäufer nicht abverlangen.

Verschuldenshaftung

Besteht ein Verschulden des Verkäufers bezüglich der Mängel, hat der Verkäufer auch für Folgeschäden einzustehen. Der Haftungssausschluss ist nicht zu beachten, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (OR Art. 199). Der Verkäufer haftet in diesem Fall auch, wenn der Käufer den Mangel zu spät bekannt gibt. Ausserdem gilt die Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Abgrenzung zur Garantie

Zu unterscheiden von der Gewährleistung ist die selbständige Garantie. Bei der Garantie verspricht der Verkäufer eine gegenwärtig bestehende Eigenschaft der Kaufsache oder einen zukünftigen Erfolg, der über die vertragsgemässe Beschaffenheit der Kaufsache hinausgeht. Wird eine Garantie nicht eingehalten, gilt dies als Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung nach Art. 97 OR und erweckt eine Gewährleistungspflicht.

Abgrenzung zur Produktehaftpflicht

Zu unterscheiden von der Gewährleistung ist die Produktehaftpflicht. Das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) begründet eine Haftung für Schaden an Leib und Leben sowie Sachschaden, der aus einem Produktefehler entsteht. Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Die Haftung besteht für den Gebrauch, mit dem vernünftigerweise zu rechnen ist. Der Hersteller haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:

  • eine Person getötet oder verletzt wird;
  • eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet worden ist.

Das Produktehaftpflichtgesetz regelt aber nicht die Haftung für den Schaden am fehlerhaften Produkt selber. Als Herstellerin im Sinne des PrHG gelten die Personen bzw. Unternehmen, die die das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt haben. Die Produkthaftpflicht bleibt aber nicht auf diese Firmen beschränkt. Haftpflichtig als ‹Herstellerin› sind auch Personen und Unternehmen, die sich als Herstellerin ausgeben, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringen oder ein Produkt im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit vertreiben oder vermieten. Wird die Herstellerin eines Produkts nicht festgestellt, so gilt jede Person oder Firma als Herstellerin, welche das Produkt geliefert hat. Sind für den Schadenersatz nach PrGH mehrere Personen ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach dem PrHG gegenüber einem Geschädigten beschränken oder Wegbedingen, sind nichtig!

Vereinbarung über Abänderung der Gewährleistungspflicht (Haftungsausschluss)

Die obligationenrechtlichen Vorschriften gelten immer dann, wenn die Vertragsparteien keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen haben. Durch vertragliche Abmachung, auch Freizeichnungsklausel genannt, kann die Gewährleistungspflicht abgeändert werden. Es können sowohl über Dauer wie Umfang der Gewährleistungspflicht Abreden getroffen werden.

Praxis-Beispiel: Die übliche Gewährleistungsdauer wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.

Die Gewährleistungspflicht kann man auch ganz ausschliessen. Nach Art. 100 OR ist eine Verabredung nichtig, wenn die Gewährleistung für grobe Fahrlässigkeit oder rechtswidrige Absicht ausgeschlossen wird. Es ist umstritten, ob das auch für den Kaufvertrag gilt. Auch das Bundesgericht liess noch im Entscheid vom 6. Oktober 2004 die Frage offen. In der Praxis wird häufig die Verjährungsfrist verkürzt, die Schadenersatzsumme begrenzt oder bei Verträgen auf Distanz das Wandelungsrecht ausgeschlossen. Beliebt sind auch Klauseln, die dem Käufer nur einen Nachbesserungsanspruch einräumen.

Für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, kann man die Gewährleistung durch Vereinbarung nicht ausschliessen. Die Gewährleistung wird in solchen Fällen auch dann nicht beschränkt, wenn der Käufer die Anzeige der Mängel versäumt hat.

Arglistiges Verschweigen kann zum Beispiel darin bestehen, dass der Verkäufer durch absichtlich täuschendes Verhalten Mängel verdeckt. In diesen Fällen gilt die Verjährungsfrist von 10 Jahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt ein Mangel dann nicht unter den Gewährleistungsausschluss, wenn er gänzlich ausserhalb dessen lag, womit ein Käufer vernünftigerweise rechnen musste. Dabei hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, womit ein Käufer zu rechnen hat. Es kommt für die Auslegung wesentlich darauf an, zu welchem erkennbaren und wirtschaftlichen Zweck jemand einen Gegenstand gekauft hat sowie auf das Ausmass des Schadens.

Mängel, die eine Sache weitgehend für den vorgesehenen Gebrauch untauglich machen, sind anders zu bewerten als solche, die den Gebrauch nur erschweren. Der Haftungsausschluss ermöglicht dem Verkäufer, seine Gewährleistung nicht für die uneingeschränkte Qualität der Kaufsache erbringen zu müssen, weil er das Risiko von Mängeln selber nicht einschätzen kann. Beispielsweise wird aus diesem Grund beim Verkauf von Altbauten normalerweise jede Gewährleistung ausgeschlossen. Mit Rücksicht darauf ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesen Fällen zurückhaltend mit der Annahme, dass ein Mangel völlig ausserhalb dessen lag, womit vernünftigerweise zu rechnen war. Der Richter darf einen Haftungsausschluss nicht schon für unwirksam erklären, weil er gegen sein Gerechtigkeitsempfinden verstösst.

Aktuelle Bundesgerichtsentscheide

Der Entscheid vom 3. Mai 2021 (4A_38/2021) behandelt das Thema arglistiges Verschweigen von Mängeln und die Beweispflicht. Mit "Kaufvertrag für Occasionswagen" vom 24. September 2014 verkaufte A. einen Wagen an B. (Kläger, Beschwerdegegner) zum Kaufpreis von Fr. 40'000.--. Die Parteien vereinbarten einen Kauf "ab Platz, ohne Garantie" und schlossen jegliche Gewähr für Sachmängel aus. Am 17. Juni 2015 erhob B. Mängelrüge und verlangte Wandelung des Kaufvertrags. Er machte geltend, das Fahrzeug weise verschiedene Mängel auf (insbesondere Rost, instabiles Chassis), die A. "absichtlich vertuscht und arglistig verschwiegen" habe. A. widersetzte sich der Wandelung. Am 15. Februar 2016 reichte B. beim Bezirksgericht eine Klage ein. Er beantragte, A. sei zu verurteilen, ihm Fr. 40'000.-- sowie USD 846.25 je nebst Zins zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Nach einigem Hin- und Her urteilte das Bezirksgericht, dass die Forderung von A. zu erfüllen sei. B. reichte Beschwerde vor Obergericht ein, die abgewiesen wurde, worauf sich B. ans Bundesgericht wandte.

Das strittige Beweisthema betraf laut Bundesgericht die Mängelkenntnis des Beschwerdeführers. Dieser wendet an sich zu Recht ein, dass es ihm als Verkäufer im kantonalen Verfahren freigestanden ist, unter Berufung auf angeblich von ihm in Auftrag gegebene Karosseriearbeiten den Gegenbeweis zu führen, der Hauptbeweis aber weiterhin vom Beschwerdegegner als Käufer zu erbringen war. Zutreffend ist auch, dass nicht allein aus dem Misslingen des Gegenbeweises geschlossen werden darf, der Hauptbeweis sei erbracht. Der Beschwerdeführer übergeht aber Folgendes: Gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz brachte er im kantonalen Verfahren vor, er habe keine Kenntnis vom Rost gehabt, weil er vorher für Fr. 41'640.25 Carrosseriearbeiten ausführen liess. Diese Feststellung zum Prozesssachverhalt wird vom Beschwerdeführer zwar kritisiert, aber nicht hinreichend als willkürlich ausgewiesen. Mit seiner Argumentationslinie anerkannte er damit implizit, dass Rost vorhanden war und er von diesem Kenntnis hatte. Der Hauptbeweis ist damit durch implizite Anerkennung erbracht. Bei dieser Ausgangslage wäre es unter Wertungsgesichtspunkten am Beschwerdeführer gewesen, den Beweis dafür zu erbringen, dass er bestimmte Reparaturen tatsächlich ausführen liess. Dies hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannt.

Allgemein stellt das Bundesgericht fest:

Ein arglistiges Verschweigen ist zu bejahen, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über das Fehlen einer vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache informiert, obwohl eine Aufklärungspflicht besteht. Eine Aufklärungspflicht kann sich aus einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis ergeben. So wird insbesondere bei Vertragsverhandlungen ein Vertrauensverhältnis bejaht, das die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, einander in gewissem Masse über Tatsachen zu unterrichten, die den Entscheid der Gegenpartei über den Vertragsschluss oder dessen Bedingungen beeinflussen können.

Das Bundesgericht verweist auf das Urteil 4A_514/2020 vom 2. November 2020 E. 6.1). In diesem Urteil stellt das Bundesgericht fest: „ Es ist keineswegs so, dass ein arglistiges Verschweigen die Abgabe einer ausdrücklichen Zusicherung voraussetzt.“ Dies zeige sich bereits darin, dass eine Zusicherung einer allfälligen Haftungsfreizeichnung für die entsprechende zugesicherte Eigenschaft von vornherein entgegensteht, ohne dass es auf ein arglistiges Verschweigen ankäme: Zusicherung und Freizeichnungsklausel schliessen sich grundsätzlich aus (BGE 109 II 24 E. 4; vgl. auch Urteil 4A_353/2014 vom 19. November 2014 E. 1.3.1).

Entscheidend ist einzig, ob der Verkäufer nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass die von ihm verschwiegenen Mängel den Entscheid des Beschwerdegegners über den Vertragsschluss oder dessen Bedingungen hätten beeinflussen können, und aus diesem Grund eine Aufklärungspflicht bestand.

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