Gewährleistung: Die Sachgewährleistung beim Kauf

Unter Sachgewährleistung versteht man, dass der Verkäufer für die zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache haftet sowie dafür, dass die Sache keine Mängel hat, die ihren Wert und ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch vermindern oder aufheben (Art. 197 OR). Der Verkäufer haftet auch für Mängel, die er nicht kannte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde stehen dem Käufer dann die Mängelrechte nach Art. 205 und 206 OR zu: Er kann das Geschäft rückgängig machen, den Preis reduzieren oder bei austauschbaren Sachen Ersatzlieferung verlangen.

02.06.2023 Von: Regula Heinzelmann
Gewährleistung

Wichtig: Entsprechend sieht Art. 200 Abs. 2 OR vor, dass der Verkäufer für Mängel, die der Käufer bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, nur haftet, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.

Im Prinzip haftet ein Verkäufer auch dann für Sachmängel, wenn die Ware im Ausverkauf zu reduziertem Preis angeboten wurde. Wird der Preis wegen der Beschädigung herabgesetzt, muss das Verkaufspersonal die Kunden darauf aufmerksam machen.

Auf dem Gebiet der Sachgewährleistung gibt es manchmal Abgrenzungsprobleme. So besteht nach schweizerischer Lehre folgender Unterschied zwischen Zusicherung bestimmter Eigenschaften im Sinne von OR Art. 197 und selbständiger Garantie. Bei der Garantie verspricht der Verkäufer eine gegenwärtig bestehende Eigenschaft der Kaufsache oder einen zukünftigen Erfolg, der über die vertragsgemässe Beschaffenheit der Kaufsache hinausgeht (BGE 122 III 426 ff). Wird eine Garantie nicht eingehalten, gilt dies als Nichterfüllung beziehungsweise Schlechterfüllung nach OR Art. 97. Somit werden die Verzugsregeln angewendet.

Verpflichtungen des Käufers

Bezüglich Gewährleistung hat auch der Käufer Verpflichtungen. Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Der Käufer seinerseits hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt (OR Art. 201). Bei später entdeckten verborgenen Mängeln ist der Käufer ebenfalls zu sofortiger Anzeige verpflichtet.

Bei Distanzkäufen ist OR Art. 204 zu beachten, sofern der Verkäufer am Sitz des Käufers keine Stellvertretung hat. Wenn der Käufer eine Mängelrüge vornimmt ist er verpflichtet,

  • die Mängel ohne Verzug festzustellen
  • für die vorläufige Aufbewahrung der Ware zu sorgen (Waren dürfen nicht einfach zurückgeschickt werden. Dies, um dem Verkäufer Transportkosten zu ersparen)
  • den Verkauf von schnell verderblichen Waren mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle vorzunehmen.

Praxisfall: Falschlieferung oder mangelhafte Kaufsache?

Sachverhalt

In einem schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Verkäufer, einen gebrauchten Hubstapler an den Käufer zu liefern. Der Kaufgegenstand sollte gemäss der vertraglichen Umschreibung unter anderem ein Automatikgetriebe aufweisen. Der Verkäufer lieferte einen Hubstapler des vereinbarten Typs, welcher aber kein Automatik- sondern ein Handschaltgetriebe aufwies. Aus diesem Grunde verweigerte der Käufer die Annahme des Hubstaplers und erklärte schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. In seinem Antwortschreiben wies der Verkäufer die Erklärung zurück und versprach eine korrekte Ersatzlieferung, die der Käufer auch erhielt.

Dieser liess am folgenden Tag durch seinen Anwalt sinngemäss mitteilen, er verweigere die Annahme der Ersatzlieferung. In der Folge setzte der Verkäufer die Kaufpreisforderung in Betreibung. Der Fall kam vor Bundesgericht. Das Bundesgericht war der Meinung, der Käufer hätte die Ersatzlieferung anzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen. Es sei zwar zuerst eine falsche Sache geliefert worden. Der Käufer hätte nach den Verzugsregeln den Vertrag auflösen können, aber nur, wenn er den Verkäufer gemahnt und eine Nachfrist gesetzt hätte. Da das nicht der Fall war und der Verkäufer sich bereit erklärte, einen Hubstapler mit den vereinbarten Merkmalen zu liefern, hat dieser den Vertrag erfüllt.

Erwägungen des Bundesgerichts

Begründet wurde der Entscheid folgendermassen: Der Kaufvertrag hatte nicht eine individuell bestimmte Sache zum Gegenstand. Ein Gattungskauf zeichnet sich im Gegensatz zum Stückkauf dadurch aus, dass der Verkäufer keine vertraglich individualisierte, sondern eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet. Dabei geht das Bundesgericht von einem relativen Gattungsbegriff aus, welcher sich nach der Umschreibung der geschuldeten Sache im Kaufvertrag richtet. Dabei ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wenn ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille nicht feststeht. Demgemäss gilt jede gelieferte Sache, welche nicht alle von den Parteien vereinbarten Gattungsmerkmale aufweist, als Falschlieferung. Keine falsche, sondern eine mangelhafte Kaufsache liegt beim Gattungskauf hingegen dann vor, wenn die gelieferte Sache zwar der geschuldeten Gattung zugehört, aber nicht die vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Qualität aufweist. So ist zum Beispiel ein vertragskonform spezifiziertes Automobil mangelhaft, wenn sein Motor stottert oder seine Karosserie durchgerostet ist.

Einschränkung der Gewährleistung

Pflicht zur Gewährleistung und Haftung kann man durch den Vertrag einschränken und sogar abschliessend regeln, so dass alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen sind. Wichtig In der Praxis wird häufig

  • die Verjährungsfrist verkürzt (nur zulässig, wenn Bedingungen nach Art. 210 Abs. 4 OR nicht verletzt werden),
  • die Schadenersatzsumme begrenzt oder
  • bei Verträgen auf Distanz das Wandelungsrecht ausgeschlossen.

Beliebt sind auch Klauseln, die dem Käufer nur einen Nachbesserungsanspruch einräumen.

Vorsicht ist geboten, wenn die Gewährleistung bei rechtswidriger Absicht oder Fahrlässigkeit des Lieferanten ausgeschlossen wird. Eine Vereinbarung, mit der die Haftpflicht für Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausgeschlossen ist gilt als nichtig (Art. 100 OR). Auch ein zum Voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand oder wenn der Verkäufer ein konzessioniertes Gewerbe betreibt und dem entsprechend haftbar ist. Der Haftungsausschluss ist nicht zu beachten, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Der Verkäufer haftet in diesem Fall auch, wenn der Käufer den Mangel zu spät bekannt gibt. Ausserdem gilt die Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Im betreffenden Fall war es für die Käuferin wichtig, vom branchenkundigen Autoverkäufer den genauen Kilometerstand des gekauften Autos zu erfahren. Der Verkäufer hatte nach Treu und Glauben damit zu rechnen, die Käuferin vertraue auf seine Auskunft. Folglich konnte er sich nicht auf die allgemeine Freizeichnungsklausel des Formularvertrages berufen. Er hätte der Käuferin unmissverständlich erklären müssen, er wolle sich bei seinen Angaben nicht behaften lassen.

Wichtig: Das Bundesgericht hält fest: Äussert sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer über die Beschaffenheit der Kaufsache in einer Art und Weise, die den üblichen Beschrieb des Kaufgegenstandes irgendwie erweitert, so ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Eigenschaftsangabe als Zusicherung zu gelten hat oder unter eine Freizeichnungsklausel fällt. Das eine schliesst das andere aus.

Wahlmöglichkeiten bei mangelhafter Kaufsache

Wenn ein Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Käufer die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:

  • Rückgängigmachen des Kaufes (Wandelung) (Art. 205 und 207 OR): Die Parteien haben die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Der Käufer hat ein Recht auf Schadenersatz. Die Wandelung kann auch verlangt werden bei Untergang der Sache infolge von Mängeln oder durch Zufall. Der Richter kann auch bloss Ersatz des Minderwertes zusprechen, wenn die Umstände eine Wandelung nicht rechtfertigen.
  • Minderung (Art. 205 OR): Der Käufer kann eine angemessene Preisreduktion verlangen, die den Minderwert der Sache ersetzt. Entspricht der Minderwert dem Kaufpreis kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
  • Bei Gattungskauf kann der Käufer statt Wandelung oder Minderung die Lieferung mangelfreier Sachen verlangen (Art. 206 OR).
  • Die Reparatur des Mangels (Nachbesserungsrecht) wird im Gesetz nicht erwähnt, obwohl sie in der Praxis häufig vorkommt.

Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre nach der Ablieferung einer Sache an den Käufer, und zwar auch dann, wenn dieser die Mängel erst später entdeckt (Art. 210 OR). Der Käufer kann das Wahlrecht grundsätzlich während der ganzen Verjährungsfrist ausüben. Wird die Verjährung für einen Anspruch der Gewährleistung unterbrochen oder steht sie still, gilt das auch für alle übrigen Ansprüche der Gewährleistung. Wenn der Käufer absichtlich getäuscht wurde oder für nicht eingehaltene Garantien, die der über die vertragsgemässe Beschaffenheit der Kaufsache hinausgehen, gilt die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 127 OR.

Ansprüche von Drittpersonen an der Ware

Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand ganz oder teilweise zurückverlangen kann (Art. 192 OR). Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses diese Gefahr, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat.

Besonders im Internet kommt es immer wieder vor, dass gestohlene oder Hehlerware verkauft wird. Dann gelten nicht nur die strafrechtlichen Regeln, je nach Fall über Hehlerei, Betrug oder andere Tatbestände. Auch das OR enthält Regeln über die Rechte des Käufers für den Fall, dass die Ware vom rechtmässigen Eigentümer zurückverlangt wird. Im OR wird dies mit dem altmodischen Ausdruck Entwehrung bezeichnet. Entwehrung liegt dann vor, wenn ein Dritter ältere Rechte an dem Kaufgegenstand hat und diesen vom Käufer zurückverlangt (Art. 192 bis 196a OR).

Wird von einem Dritten ein Recht geltend gemacht, das den Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet, so hat dieser dem Käufer beim Prozess beizustehen oder ihn zu vertreten (Art. 193 OR). Ist die Streitverkündung rechtzeitig erfolgt, so wirkt ein ungünstiges Ergebnis des Prozesses im Prinzip auch gegen den Verkäufer.

Wenn der Käufer verpflichtet wird, die Ware vollständig an den rechtmässigen Eigentümer zurückzugeben, gilt der Kaufvertrag als aufgehoben. Der Käufer kann vom Verkäufer folgendes fordern (Art. 195 OR):

  • Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen, wobei es berücksichtigt wird wenn der Käufer die Ware schon benutzt hat
  • Ersatz des für die Sache gemachten Aufwandes, soweit der Käufer diesen nicht vom berechtigten Eigentümer erhält
  • Ersatz der durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten
  • Ersatz des sonstigen durch die Rückgabe der Ware unmittelbar verursachten Schadens
  • Ersatz für weiteren Schaden, wenn der Verkäufer nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden trifft

Wenn dem Käufer nur ein Teil der Kaufgegenstände entzogen werden, so kann der Käufer nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern nur Ersatz des Schadens verlangen (Art. 196 OR).

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