PrSG: Nachmarktpflichten des Herstellers und des Importeurs
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Nachmarktpflichten
Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in den Verkehr bringt, muss gemäss Art. 8 Abs. 2 PrSG folgende Nachmarktpflichten beachten:
- Er muss die Gefahren erkennen, die von einem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können.
- Er muss allfällige Gefahren abwenden können.
- Er muss das Produkt rückverfolgen können.
Die Nachmarktpflichten gelten nur für Konsumentenprodukte, also für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden können (Art. 8 Abs. 1 PrsG). Viele Produkte sind heute «Dual-Use» Produkte, d.h. Produkte die sowohl als professionelle Produkte verkauft werden, als auch Produkte, die beispielsweise in Bau- und Hobbymärkten den Konsumentinnen und Konsumenten zugänglich sind. Solche «Dual-Use» Produkte unterstehen den Nachmarktpflichten.
Die Nachmarktpflichten gelten zeitlich nicht unbeschränkt. Der Hersteller oder Importeur kann das Produkt mit einer klaren Zeitangabe versehen. Nach Ablauf dieser Zeitangabe erlöschen die Nachmarktpflichten. Falls auf dem Produkt keine Gebrauchsdauer vorhanden ist, gelten die Nachmarktpflichten während der vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes. Dies kann je nach Produkt unterschiedlich lange sein (z.B. sterile Einwegspritze zum einmaligen Gebrauch oder Elektrokabel bei einer Hausinstallation). Weiter beschränkt sich die Nachmarktpflicht auf die Dauer der Geschäftstätigkeit des Herstellers oder Importeurs. Bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit erlöschen die Pflichten.
Produktebeobachtung
Das PrSG umschreibt nicht näher, welche Massnahmen getroffen werden müssen, um Gefahren zu erkennen, die bei der Verwendung von Produkten ausgehen können. Immerhin fordert das Gesetz eine aktive Produktebeobachtung. Der Hersteller und der Importeur müssen also Massnahmen treffen, um Produktegefahren zu erkennen, die sich erst nach dem Inverkehrbringen manifestieren oder durch einen Fehlgebrauch entstehen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO verlangt eine zentrale Anlaufstelle (Telefon, Mail, etc.), damit Dritte Beanstandungen melden können.
Das Gesetz verlangt vom Hersteller oder Importeur angemessene Massnahmen, d.h. es muss nicht jedes erdenkliche Risiko und jede mögliche Gefahr erkannt werden. Verlangt sind diejenigen Massnahmen, die notwendig sind, um die vom Gesetz verlangte Sicherheit zu gewährleisten. Die vom Hersteller oder Importeur zu treffenden Massnahmen müssen verhältnismässig sein. Das bedeutet, je grösser die Gefahren bei einer normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung sind, desto aufwendigere Massnahmen werden gefordert.
Als weitere Massnahme dienen Stichproben von Produkten, die bereits im Verkehr sind. Solche in Art. 8 Abs. 3 PrSG vorgesehenen Stichproben sollen zeigen, ob und wie sich ein Produkt allenfalls verändern kann, wenn es bereits im Verkehr ist (z.B. durch Lagerung oder längeren Gebrauch).
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