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Sachgewährleistung: Was sind hier die speziellen Problemfelder?

Lesen hier zum Problem der Unterscheidung zwischen Zusicherung bestimmter Eigenschaften im Sinne von OR Art. 197 und selbständiger Garantie.

11.01.2022 Von: Regula Heinzelmann
Sachgewährleistung

Bei der Garantie verspricht der Verkäufer eine gegenwärtig bestehende Eigenschaft der Kaufsache oder einen zukünftigen Erfolg, der über die vertragsgemässe Beschaffenheit der Kaufsache hinausgeht. Wird eine Garantie nicht eingehalten gilt dies als Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung nach Art. 97 OR. Somit werden die Verzugsregeln angewendet.

Unter Sachgewährleistung versteht man, dass der Verkäufer für die zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache haftet sowie dafür, dass die Sache keine Mängel hat, die ihren Wert und ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch vermindern oder aufheben (Art. 197 OR). Der Verkäufer haftet auch für Mängel, die er nicht kannte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde stehen dem Käufer dann die Mängelrechte nach Art. 205 und 206 OR zu: Er kann das Geschäft rückgängig machen, den Preis reduzieren oder bei austauschbaren Sachen Ersatzlieferung verlangen.

Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, ausser wenn der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat (Art. 210 Abs. 1 OR). Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben (Art. 210 Abs. 2 OR).

Für Schäden, die durch die Ware verursacht werden, gilt das Produktehaftpflichtgesetz. Nach diesem haftet der Hersteller, wenn eine Person getötet oder verletzt wird oder eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet wurde. Der Hersteller haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt. Als Hersteller gelten auch Personen, die sich als solche ausgeben, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringen.

Einschränkung der Sachgewährleistung

Sachgewährleistung und Haftung kann man durch den Vertrag einschränken und sogar abschliessend regeln, so dass alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen sind. In der Praxis wird häufig die Verjährungsfrist verkürzt, die Schadenersatzsumme begrenzt oder bei Verträgen auf Distanz das Wandelungsrecht ausgeschlossen. Beliebt sind auch Klauseln, die dem Käufer nur einen Nachbesserungsanspruch einräumen.

Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig (Art. 210 Abs. 4 OR), wenn:

  • sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt
  • die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

Eine Vereinbarung, mit der die Haftpflicht für Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausgeschlossen ist gilt als nichtig (OR Art. 100). Auch ein zum Voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand oder wenn der Verkäufer ein konzessioniertes Gewerbe betreibt und dem entsprechend haftbar ist.

Der Haftungssausschluss ist nicht zu beachten, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Der Verkäufer haftet in diesem Fall auch, wenn der Käufer den Mangel zu spät bekannt gibt. Ausserdem gilt die Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Haftung für Zulieferanten Spezialfälle

Urteil vom 12. Juni 2006
Die Haftung für den Zulieferanten ist Teil des allgemeinen Beschaffungsrisikos und trifft daher den Verkäufer. Dieser wird grundsätzlich nicht entlastet, wenn ihn sein Zulieferant im Stich lässt. Will ein Verkäufer für Leistungshindernisse, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind, die Verantwortung nicht übernehmen, muss er sich durch eine Selbstbelieferungsklausel freizeichnen. Zu prüfen bleibt allenfalls, ob der Käufer aufgrund der gesamten Umstände erkennen musste, dass die Beklagte das Risiko für die Lieferung nicht übernehmen wollte.

Mangel trotz Nachbesserung
Wenn ein Mangel trotz mehreren Nachbesserungsversuchen nicht behoben wird, so bestehen die Voraussetzungen für die Wandelung aus Sachgewährleistung.

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