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Ehegattengesellschaft: Die einfache Gesellschaft für Ehepartner

Das Vermögen der Ehegatten untersteht den besonderen Regeln des ehelichen Güterrechts. Die Ehegatten unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder den besonderen Güterständen der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung. Überlagert wird diese Regelung dadurch, dass den Ehegatten freigestellt ist, unter sich nicht nur einzelne Verträge abzuschliessen, sondern auch eine Gesellschaft zu begründen. Lesen Sie mehr.

27.08.2021
Ehegattengesellschaft

Wird eine Gesellschaft unter den Ehegatten begründet, untersteht diese Gesellschaft den Regeln des Gesellschaftsrechtes, wobei im Vordergrund die Regelungen der einfachen Gesellschaft stehen. Da die sachenrechtliche Ordnung im Gesellschaftsrecht in der Regel nur rudimentär geregelt ist, verweist das Gesellschaftsrecht häufig ausserdem auf die Regelungen des Sachenrechts, insbesondere auf diejenigen des Gesamteigentums.

Begründen die Ehegatten durch Gesellschaftsvertrag Rechte und Pflichten, unterstehen sie damit drei verschiedenen Regelungsbereichen, nämlich dem Ehegüterrecht, dem Gesellschaftsrecht sowie mindestens partiell dem Sachenrecht.

Schematisch zusammengefasst:
Begründen die Ehegatten zur Verfolgung eines bestimmten Zweckes eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR, wird von einer Ehegattengesellschaft gesprochen. Unsicherheiten bestehen, ob die einfache Gesellschaft überhaupt in Konkurrenz treten soll gegenüber den drei vom Gesetz zur Verfügung gestellten Güterständen. Dies bedeutet nämlich eine wesentliche Schwächung des Grundsatzes der Typengebundenheit des ehelichen Güterrechts. Obwohl gewisse Zweifel an der Zulässigkeit der Ehegattengesellschaft im Rahmen des geltenden Ehegüterrechts bestehen, sind die Fälle der Begründung einer einfachen Gesellschaft unter Ehegatten immer häufiger.

Dabei wird die Ehegattengesellschaft regelmässig mit einem eigenständigen wirtschaftlichen Zweck ausgestattet, exemplarisch etwa die Führung eines Kinderheims oder einer Hotellerie. Ebenso scheint die Praxis die Begründung von Gesamteigentum allein, d.h. ohne weiteren speziellen Nutzungszweck der Liegenschaft, als hinreichenden und rechtmässigen Zweck der Begründung einer einfachen Gesellschaft hinzunehmen. Auch wenn man Ehegattengesellschaften in Form von einfachen Gesellschaften zulassen will, sollte ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, wie das Verhältnis zwischen Ehegattengesellschaft und ehelichem Güterrecht zu
gestalten sei. Im Folgenden soll deshalb diese Problemlage skizziert werden.

Begründung von Mit- und Gesamteigentum

Gemeinschaftliches Eigentum kann für verschiedene Zwecke begründet werden. Dazu gehören:

  • Verstärkung des Gemeinschaftsgedankens;
  • Gleichberechtigung der Ehegatten in materieller und nicht nur in formeller Hinsicht;
  • Privilegierung des überlebenden Ehegatten bei der Auflösung des Güterstandes bzw. des gemeinschaftlichen Eigentums, etwa durch Ergänzung von Art. 646 ZGB durch Art. 205 Abs. 2 ZGB und Art. 245/246 ZGB oder durch Ausschluss von Dritten unter anderem durch die Anwachsungsklausel.

Gemeinschaftliches Eigentum kann auf verschiedene Weise begründet werden:

  • Von Gesetzes wegen durch das Ehegüterrecht: Es besteht aufgrund von Art. 200 Abs. 2 und 248 Abs. 2 ZGB eine Miteigentumsvermutung. Die gesetzliche Vermutung von Art. 930 ZGB aufgrund des Mit- oder Alleinbesitzes eines Ehepartners zu Gunsten von Alleineigentum eines Ehegatten findet grundsätzlich keine Anwendung bei Hausrat, Vorräten des ehelichen Haushaltes, Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und Alleinbesitz des überlebenden Ehegatten.
  • Durch Ehevertrag: Gütergemeinschaft: Insbesondere durch Wahl des vertraglichen Güterstandes der Gütergemeinschafsind die Ehegatten frei, den Umfang des Gesamtgutes zu umschreiben; es besteht eine Vermutung für Gesamtgut.
  • Durch gewöhnliches Rechtsgeschäft: Miteigentum und Ehegattengesellschaft: Erstens haben die Ehegatten nach Art. 168 ZGB die Freiheit, unter sich innerhalb der gesetzlichen Schranken beliebige Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Zweitens können sie insbesondere im Zusammenhang mit einer Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB Miteigentum begründen und drittens besteht auch die Möglichkeit der Begründung von Gesamteigentum durch Errichtung einer Ehegattengesellschaft (in der Regel in Form einer einfachen Gesellschaft). Dies erscheint namentlich zur Verfolgung eines eigenständigen wirtschaftlichen Zweckes (Wirtschaftsgemeinschaft, gewöhnliches gewinnstrebiges Gesellschaftsverhältnis) zweckmässig zu sein. Im letzteren Fall liegt der Schwerpunkt jedoch regelmässig auf dem Gesellschaftsrecht, da normalerweise eine Familienunternehmung und nicht eine Ehegattengesellschaft im Vordergrund steht mit der Folge der Wirksamkeit allfälliger Fortsetzungs-, Nachfolge- und Abfindungsklauseln.

Güterrechtliche Behandlung gemeinschaftlichen Eigentums

Das gemeinschaftliche Eigentum gehört zum Vermögen der Ehegatten und wird in dieser Eigenschaft vom ehelichen Güterrecht mitumfasst. Aus diesem Grund besteht kein Sondervermögen mit separatem rechtlichem Schicksal, sondern es ist jeweils abzuklären, zu welcher Gütermasse ehegüterrechtlich gesprochen der bestimmte Eigentumsanteil gehört. Das gemeinschaftliche Eigentum ist damit als Miteigentumsanteil bzw. Gesamtanteilsberechtigung, Vermögens- oder Liquidationsanteils den getrennten Vermögen den beiden Ehegatten zuzuordnen. Exemplarisch soll das Problem für die Errungenschaftsbeteiligung skizziert werden: Nicht nur sind die verschiedenen Vermögenswerte auf die beiden Ehegatten aufzuteilen, sondern es findet auch eine Zuordnung der Gesellschaftsanteile zur entsprechenden Gütermasse der Errungenschaft bzw. des Eigengutes statt. Massgeblich für die Zuordnung ist dabei die Herkunft der Finanzierungsmittel.

Miteigentum und Gesamteigentum

Insbesondere beim Erwerb eines Grundstückes sollten sich die Ehegatten überlegen, ob sie Miteigentum oder Gesamteigentum begründen wollen. Spätestens bei Eintragung ins Grundbuch müssen sie sich nämlich für die eine oder andere Form entscheiden. In einem ersten Schritt soll aus diesem Grund kurz auf die Eigenheiten der verschiedenen Eigentumsformen eingetreten werden, um dann in einem zweiten Schritt die Überlagerung durch das Güterrecht zu behandeln.

Unterschiede

Miteigentümer geniessen eine weitgehend verselbständigte Rechtsposition. Das Miteigentum ist nämlich in Quoten (Bruchteile) aufgeteilt. Mangels gegenteiliger Absprache werden gleiche Quoten vermutet. Der Miteigentumsanteil (Quote), für den ein eigenes Grundbuchblatt angelegt werden kann, ist Objekt des Rechtsverkehrs. Der Miteigentümer kann über seinen Anteil wie ein Eigentümer verfügen. Er kann deshalb sein "Quoteneigentum" veräussern und verpfänden. Der Miteigentumsanteil kann danach von seinen Gläubigern gepfändet werden. Im Gegensatz dazu kann der einzelne Gesamteigentümer von Gesetzes wegen nicht derart selbständig handeln, sofern und soweit alle Gesamteigentümer nicht etwas anderes vereinbart haben. Regelmässig müssen alle Gesamteigentümer für Rechtshandlungen mitwirken. Die individuelle Rechtsausübung ist beim Gesamteigentum grundsätzlich ausgeschlossen.

Nutzung und Verwaltung

Die Nutzung und Verwaltung des Miteigentums ist in Art. 647 ff. ZGB ausführlich geregelt. Dazu gehört auch die Verfügung über die Sache selber sowie die Tragung der Kosten und Lasten. Unter Umständen kann der unterlegene Miteigentümer den Richter anrufen, der dann gestützt auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die Verwaltungstätigkeit ausübt. Sofern hingegen die Gesamteigentümer keine Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen haben, können die Beschlüsse der Gesamteigentümer nur einstimmig gefasst werden. Dass dadurch die Verwaltung und Nutzung insbesondere bei grösseren Gesamthandsgesellschaften erschwert wird, liegt auf der Hand.

Kosten

Weiter kann jeder Miteigentümer vom anderen den Ersatz derjenigen Kosten verlagen, die er über seinen Anteil hinaus für das Miteigentum getragen und damit für den andern Miteigentümer vorgeschossen hat. Dieser Regressanspruch des vorschiessenden Miteigentümers umfasst sämtliche irgendwelchen Aufwendungen für das im Miteigentum stehende Grundstück, insbesondere die Investitionen in Erwerb und Überbauung einer Liegenschaft, die Amortisationen und Zinszahlungen, den Aufwand für Unterhalt und Reparaturen, Erneuerungen und vieles mehr. Soweit ein Miteigentümer die Beitragspflicht des anderen Miteigentümers bevorschusst, kann er seinen Ausgleichsanspruch nach Art. 649 Abs. 2 ZGB jederzeit geltend machen, weshalb er innert zehn Jahren ab der Vorschussleistung des regressberechtigten Miteigentümers verjährt. Der Anspruch des einfachen Gesellschafters für Vorschüsse zu Gunsten des Gesamteigentums wird erst im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft fällig.

Teilungsanspruch

Während der Miteigentümer den grundsätzlichen Anspruch auf jederzeitige Teilung des Miteigentums besitzt, hat der Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft von Gesetzes wegen keinen jederzeitigen Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums und auf Herausgabe seiner vermögensrechtlichen Beteiligung am Gemeinschaftsgut. Der Aufhebungsanspruch des Gesamteigentümers entsteht erst in dem Zeitpunkt, in welchem für die betreffende Gesamthandsgemeinschaft ein Aufhebungsgrund eintritt.

Es würde hier zu weit führen, sämtliche Unterschiede zwischen Miteigentum und Gesamteigentum herausschälen zu wollen. Es sei an dieser Stelle allerdings darauf hingewiesen, dass solche weiteren Unterschiede bestehen, insbesondere in bezug auf die Liquidation, die (solidarische) Haftung sowie die Zwangsverwertung.

Überlagerung durch Güterrecht

Das eheliche Güterrecht kennt neben dem Alleineigentum eines Ehegatten ebenfalls nur die Eigentumstypen Miteigentum und Gesamteigentum. Das Gesetz differenziert dabei nach der Intensität der Bindung:

  • Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist die engste finanzielle Verbindung der Ehegatten, konsequenterweise ist das stark bindende Gesamteigentum die Eigentumsart für das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten;
  • Im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und erst recht in demjenigen der Gütertrennung sind die Ehegatten viel weniger stark miteinander verflochten, weshalb das Gesetz für diese Güterstände das schwächer bindende, flexible Miteigentum vorsieht.

Das eheliche Güterrecht enthält ausserdem eine Reihe von Sondervorschriften; namentlich sind zu erwähnen:

  • Kann Alleineigentum eines Ehegatten nicht bewiesen werden, wird von Gesetzes wegen und unwiderlegbar Miteigentum bei Errungenschaftsbeteiligung und Gütertrennung, Gesamteigentum bei der Gütergemeinschaft vermutet.
  • In Bezug auf die Errungenschaftsbeteiligung gilt zudem eine Verfügungsbeschränkung: Nach Art. 201 Abs. 2 ZGB ist eine Verfügung über einen Miteigentumsanteil ohne Zustimmung des Ehegatten ungültig. Damit wird das freie Verfügungsrecht des Miteigentümers nach Art. 646 Abs. 3 ZGB eingeschränkt. Da diese Einschränkung indessen nicht zwingendes Recht darstellt, kann es von den Parteien durch eine Vereinbarung aufgehoben werden. Immerhin wird dieser Grundsatz insofern eingeschränkt, als eine zum voraus erteilte Zustimmung zur Verfügung über die Wohnräume der Familie nach Art. 169 Abs.1 ZGB unzulässig ist. Eine entsprechende Verfügungsbeschränkung ist für den Güterstand der Gütergemeinschaft nicht erforderlich, weil die Ehegatten ohnehin nur gemeinsam (einstimmig) über das Gesamtgut verfügen dürfen.
  • Weiter enthält das eheliche Güterrecht eine Sondervorschrift für die Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums. Weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, kann er verlangen, dass ihm ein im Miteigentum stehender Vermögenswert gegen Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
  • Für die Schulden zwischen Ehegatten gibt es grundsätzlich keine güterrechtliche Sonderregelung mehr.

Tipps zur Wahl von Miteigentum resp. Gesamteigentum

Die Ehegatten können unter jedem Güterstand grundsätzlich in jedem einzelnen Geschäft, z.B. bei jedem Grundstückerwerb, zwischen Miteigentum und Gesamteigentum frei wählen. Die Parallelität von Miteigentum und Gesamteigentum ist grundsätzlich zulässig. Es sei hier allerdings darauf hingewiesen, dass es zweckmässig erscheint, wenn Ehegatten, die im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütertrennung leben, Grundstücke und andere Sachen ebenfalls zu Miteigentum, Ehegatten in Gütergemeinschaft hingegen zu Gesamteigentum erwerben. Dies schafft einfache, überschaubare Verhältnisse angesichts des ohnehin (zu) komplizierten ehelichen Güterrechtes.

Weiter hat sich die Vertragsgestaltung mit der Frage zu befassen, mit welcher Miteigentumsquote, bzw. mit welcher Gewinn- oder Verlustquote der Eigentumserwerb erfolgen soll. Erwerben die Ehegatten eine Sache als Miteigentümer, stimmt die gesetzliche Vermutung der gleichen Quoten häufig nicht mit der wirtschaftlichen Finanzierung überein, weil ein Ehegatte erheblich mehr oder gar alles zum Erwerb z.B. einer Liegenschaft beiträgt. Wenn trotzdem die gesetzliche Vermutung von Art. 646 Abs. 2 ZGB nicht abgeändert wird, stellt sich die Frage, ob der mehrleistende Ehegatte dem anderen ein Darlehen oder ein Schenkung gewährt. Eine weitere wichtige Frage betrifft das Verhältnis Hypothek: Nehmen die Ehegatten eine Hypothek als Solidarschuldner auf und, wenn ja, in welchem Ausmass tragen sie intern die Grundpfandschuld sowie die Zinsen? Schumacher empfiehlt, dass die im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder Gütertrennung lebenden Ehegatten eine Liegenschaft in dem Verhältnis (Quoten) zu Miteigentum erwerben sollten, in welchem sie tatsächlich an den Kaufpreis beitragen. Andernfalls ist das Darlehen oder die Schenkung einlässlich zu regeln. Erwerben Ehegatten, die im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütertrennung leben, eine Liegenschaft als Gesamteigentümer, erfolgt der Erwerb stets als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft. Wird nichts weiter bestimmt, sind die Regeln über die einfache Gesellschaft anwendbar, wonach bei Fehlen interner Quoten jeder Ehegatte die Hälfte des Kaufpreises zu leisten und der Gewinn bei der Veräusserung ebenfalls hälftig zu teilen ist. Deshalb sollte geregelt werden, in welchem Umfang die Ehegatten zum Kaufpreis für ein zum Gesamteigentum erworbenes Grundstück beitragen. Die Anteile am Gewinn und Verlust sollten im Vertrag geregelt werden.

Entstehung und Regeln der Ehegattengesellschaft

Verhältnismässig problemlos beginnt die einfache Gesellschaft.

Im Unterschied zum Ehevertrag sind für diese Personengesellschaften an sich keine besonderen Formvorschriften zu beachten. Wie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, kann der Wille zum gemeinsamen Gesellschaftszweck auch konkludent geäussert werden. Nicht einmal das Bewusstsein unter den Lebenspartnern eine Gesellschaft gegründet zu haben, ist erforderlich; es genügt nämlich, dass ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille den Umständen im Nachhinein entnommen werden kann. Immerhin gilt zu beachten, dass die Überführung einer Liegenschaft ins Gesamteigentum (Sacheinlage) bzw. der Kauf einer Liegenschaft für die einfache Gesellschaft der öffentlichen Beurkundung bedarf.

Während der Dauer der Ehegattengesellschaft sind die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft massgeblich. Diese sind hier lediglich rudimentär zu skizzieren: Für die Rechtshandlungen ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Geschäftsführung im engen Sinne, d.h. unabhängig von der rechtsgeschäftlichen Vertretung, steht dagegen jedem Ehegatten einzeln zu. Dies gilt allerdings nur unter dem Vorbehalt des Widerspruchs des andern Gesellschafters. Soweit dem einzelnen Ehegatten die Geschäftsführung nicht entzogen worden ist, dürfen Dritte gestützt auf Art. 543 Abs. 3 OR vermuten, dass ihm auch die im Sinne von Art. 32 OR ff. erforderliche Ermächtigung für ein bestimmtes Rechtsgeschäft im Namen der Gesellschaft bzw. aller Gesellschafter zusteht. Für entsprechende Schulden haben die Gesellschafter solidarisch einzustehen. Im Übrigen bleibt im Zusammenhang mit einer Familienwohnung auch die zwingende Gesetzesbestimmung von Art. 169 ZGB beachtlich.

Liquidation und Auflösung der Ehegattengesellschaft

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Auflösung der Ehegattengesellschaft. Auch sie richtet sich vorerst nach dem Recht der einfachen Gesellschaft. Damit sind bei der Liquidation zwei Phasen streng zu unterscheiden:

  • Die Auflösung der Ehegattengesellschaft nach dem Recht der einfachen Gesellschaft;
  • Güterrechtliche Zuordnung des Liquidationsergebnisses.

Gesellschaftsrechtliche Auflösung

Mit dem Eintritt des Auflösungsgrundes entsteht vorerst eine Liquidationsgesellschaft. Eine Ausnahme besteht allein dann, wenn aufgrund einer speziellen Vereinbarung die Anwachsung vorgesehen ist. Die Stationen der Liquidationsgesellschaft sind sodann Schuldentilgung und Auslagenersatz, die Befriedigung der Ansprüche auf den Wert der ursprünglichen Einlage nach Art. 548 OR, wonach den beiden Gesellschaftern die Sacheinlagen, allerdings nur dem ursprünglichen Wert nach, zurückzuerstatten sind und schliesslich der Gewinn und Verlust mangels anderer Abrede hälftig aufzuteilen sind, wobei der Gewinn auch konjunkturelle Mehrwerte miteinschliesst. Betrifft die Einlage eine Familienwohnung, ist in Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB die Familienwohnung auf Anrechnung an den Liquidationsanteil zuzuweisen, allenfalls gegen eine Ausgleichszahlung bei entsprechendem Antrag und Nachweis eines überwiegenden Interesses. Mit dem Ende der Liquidationsgesellschaft ist erst die Ehegattengesellschaft aufgelöst. Güterrechtlich bleibt die Zuordnung des Liquidationsergebnisses zu beachten, das an die Stelle der bisherigen Gesellschaftsanteile getreten ist.

Güterrechtliche Zuordnung

Die güterrechtliche Zuordnung des Liquidationsergebnisses hängt vorab vom konkreten Güterstand ab. Lebten die Gesellschafter der Ehegattengesellschaft unter Gütertrennung, bedarf das Liquidationsergebnis keiner weiteren Massenzuordnung im Frauen- oder Mannesgut. War die Ehegattengesellschaft Bestandteil der Errungenschaftsbeteiligung, ist die Finanzierung der Gesellschaftsanteile in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: Vorerst wie bei der Gütertrennung im Verhältnis unter den Ehegatten und sodann im Frauen- und Mannesgut im Verhältnis zwischen der Errungenschaft und dem Eigengut. Diese Massenzuordnung entscheidet letztlich darüber, ob die wertmässige Rücknahme der ursprünglichen Sacheinlage und ein allfälliger Gewinn mit dem anderen Ehegatten aufgrund von Art. 215 ff. ZGB zu teilen ist oder nicht.

In Bezug auf die verschiedenen Differenzierungen im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung sei besonders auf Hausheer, Anmerkungen zur Ehegattengesellschaft, in: ZBJV 131/1995, S. 624 ff., verwiesen.

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