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Errungenschaftsbeteiligung: Wie sich Ehegatten in Eheverträgen begünstigen können

Treffen die Ehegatten untereinander keine speziellen Regelungen, hat bereits der Gesetzgeber für (automatische) Begünstigungen gesorgt: Liegt nämlich kein Ehevertrag vor, leben die Ehegatten unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Mittels eines Ehevertrages kann die Errungenschaftsbeteiligung jedoch vertraglich verändert werden. Finden Sie hier die Details.

27.08.2021
Errungenschaftsbeteiligung

Wird der Güterstand aufgehoben, sieht das Gesetz in Art. 206 ZGB sowie 209 ZGB Mehrwertausgleichungen zwischen den verschiedenen Gütermassen vor. Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag und wird nach der gesetzlichen Vermutung hälftig geteilt. Damit profitieren beide Ehegatten am wirtschaftlichen Fortkommen während der Ehe.

Weiter ist insbesondere auf Art. 219 ZGB hinzuweisen, nach dem der überlebende Ehegatte die Zuteilung von Haus oder Wohnung verlangen kann, wenn er darin mit dem anderen Ehegatten gelebt hat. Ebenfalls kann er die Zuteilung des Eigentums an Hausrat verlangen.

Ehevertrag

Die Ehegatten können die gesetzlichen Anordnungen insbesondere durch Ehevertrag rechtsgeschäftlich ändern. Neben dem Ehevertrag können die Ehegatten auch andere Vereinbarungen treffen, welche eherechtlichen Charakter haben. Dazu gehören insbesondere:

  • Vereinbarungen über den Unterhalt der Familie;
  • Vereinbarungen über die Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft;
  • Inventar über die Vermögenswerte der Ehegatten;
  • Vereinbarungen über den Mehrwertanteil;
  • die verschiedenen Zustimmungen.

Wahl des Güterstandes

Die Ehegatten können Gütertrennung oder Gütergemeinschaft als vertraglichen Güterstand wählen. Hauptmerkmal ist im Vergleich zum ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

  • der Ausschluss jeglicher Beteiligung an der Errungenschaft des anderen Ehegatten durch die Gütertrennung bzw.
  • der Einbezug des bei Beginn des Güterstandes eingebrachten und während dessen Dauer unentgeltlich erworbenen Vermögens bei der Gütergemeinschaft.

Hinweis: Ob den Ehegatten die Wahl des einen oder anderen vertraglichen Güterstandes empfohlen werden soll, hängt vor allem davon ab, wie intensiv sie ihre finanziellen Belange vergemeinschaften wollen und wie die erbrechtliche Regelung aussehen soll. Anders als im früheren Recht gibt es nach heutigem Ehegüterrecht keine typischen Situationen mehr, welche im Hinblick auf die Verhältnisse während der Ehe eine dringende Indikation für die Wahl eines anderen Güterstandes als der Errungenschaftsbeteiligung darstellen würden:

  • Auch wenn einer der Ehegatten ein eigenes Geschäft betreibt, welches mit erheblichen finanziellen Risiken behaftet ist, besteht kein zwingender Grund für die Wahl der Gütertrennung. Anders als im alten Recht bewirkt der Konkurs eines Ehegatten nur noch die Aufhebung des bisherigen Güterstandes, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft gelebt haben.
  • Die Zusammenlegung des gesamten Vermögens beider Ehegatten für den Betrieb eines Gewerbes durch einen von ihnen ist auch im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung auf vertraglicher Basis möglich. Das Haus oder die Wohnung der Familie ist unabhängig vom Güterstand durch das Erfordernis der Zustimmung zur Veräusserung geschützt[1], so dass auch deswegen nicht zuerst Gesamteigentum begründet werden muss.

Änderung innerhalb eines Güterstandes

Weiter besteht die Möglichkeit, ehevertragliche Änderungen innerhalb eines Güterstandes herbeizuführen. Dass auch durch solche Vorkehrungen ein Ehepartner begünstigt werden kann, liegt auf der Hand.

Änderungen innerhalb des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung

Schaffung von Eigengut

Durch Ehevertrag. kann die gesetzliche Abgrenzung zwischen Errungenschaft und Eigengut zugunsten des Eigengutes verändert werden.

Eigengut kann geschaffen werden, indem Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklärt werden, sowie indem die Ehegatten vereinbaren, dass einzelne oder alle Erträge aus Eigengut wiederum Eigengut darstellen.

Wichtig: Diese möglichen Änderungen sind vor allem für Unternehmer und Gewerbetreibende, die während der Ehe einen Betrieb neu aufbauen, von grosser Bedeutung, da mit der Zuweisung zum Eigengut die zum Geschäft gehörenden Vermögenswerte von der Vorschlagsbeteiligung ausgeklammert werden können. Dies ist vor allem im Falle der Scheidung und beim Vorversterben des anderen Ehegatten von Bedeutung.

Änderung der Vorschlagsteilung

Durch Ehevertrag kann weiter eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden. Die andere Beteiligung am Vorschlag bedeutet dabei eine Änderung des Wertverhältnisses der den beiden Ehegatten zufallenden Anteile. Möglich ist insbesondere auch die Vereinbarung von Bedingungen.

Von grosser praktischer Bedeutung ist dabei die Bedingung des Überlebens. So kann etwa für den Fall des Vorversterbens eines Ehegatten der gesamte Vorschlag an den überlebenden Ehegatten zugewiesen werden.

Wichtig: Zu beachten ist indessen, dass solche Vereinbarungen die Pflichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen dürfen. Positiv ausgedrückt bedeutet dies, dass eine Vorschlagszuweisung gegenüber den gemeinsamen Kindern auch deren Pflichtteile tangieren darf.

Weiter ist auch die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswertes an den einen Ehegatten (z.B. Liegenschaft oder Geschäftsbeteiligung), während der Rest dem bisherigen Eigentümer verbleibt oder nach Bruchteilen geteilt wird, möglich. Nach Art. 217 ZGB gilt die ehevertragliche Regelung der Vorschlagsteilung grundsätzlich nur bei Auflösung der Ehe durch Tod, oder Vereinbarung eines anderen Güterstandes, während deren Geltung für die Fälle der Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung ausdrücklich vereinbart werden muss.

Schliesslich können die Ehegatten eine besondere Regelung der Mehrwertanteile

Änderungen des Güterstandes der Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag beschränkt werden. Es würde hier zu weit führen, die verschiedenen Differenzierungen der Gütergemeinschaft im Einzelnen nachzeichnen zu wollen. Zu diesem Zweck sei auf die Spezialliteratur verwiesen.

Die Gütergemeinschaft kann modifiziert werden durch die Schaffung von Eigengut, aber auch durch Änderung der Teilung des Gesamtgutes.

Änderungen des Güterstandes der Gütertrennung

Die gesetzliche Regelung des Güterstandes der Gütertrennung kann in keinem Punkt durch Ehevertrag abgeändert werden. Anpassungen an die individuellen Umstände und Bedürfnisse müssen deshalb zwingend auf dem Weg der obligationenrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Verträge oder durch Verfügungen von Todes wegen erfolgen.

Bemerkung zum vertraglichen Güterstand der Gütertrennung

Eintreten der Gütertrennung

Ehegatten können vor einer Notarin oder einem Notar einen Ehevertrag (Art. 182-184 ZGB) abschliessen und darin als vertraglichen Güterstand die Gütertrennung wählen. Dieser Güterstand ist in den Art. 247 ff. ZGB geregelt.

Gütertrennung kann aber in besonderen Situationen auch von Gesetzes wegen eintreten. Man nennt sie dann den ausserordentlichen Güterstand (Art. 185 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 189 ZGB, Art. 118 Abs. 1 ZGB und Art. 188 ZGB).

Ziel und Besonderheiten der Gütertrennung

Ziel und gleichzeitig zentraler Punkt bei der Gütertrennung ist die möglichst weitgehende Trennung der Güter von Mann und Frau.

Wirkungen der Gütertrennung während der Ehe

Keine Beteiligung am Vorschlag

Vom ordentlichen (d.h. ohne Vereinbarung eines anderen Güterstandes geltenden) Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet sich der Güterstand der Gütertrennung vor allem dadurch, dass eine gegenseitige Beteiligung am Vorschlag (der Vorschlag ist das Vermögen, das der andere Ehegatte während der Ehe entgeltlich erworben hat) fehlt.

Wirkungen während der Ehe

Nach Art. 247 ZGB verwaltet und nutzt jeder Ehegatte innerhalb der gesetzlichen Schranken sein Vermögen und verfügt darüber. Das bedeutet:

  • Es gibt nur zwei Vermögensmassen: das Eigengut (Vermögen) der Ehefrau und dasjenige des Ehemannes.
  • Erträge gehören demjenigen Ehegatten, in dessen Vermögen sich der ertragbringende Gegenstand befindet.
  • Die Verfügung eines Gatten über seinen Anteil am Miteigentum bedarf keiner Zustimmung des andern.
  • Jeder Ehegatte kann aber natürlich die Verwaltung seines Vermögens freiwillig dem andern Ehegatten überlassen.

Beispiele für gesetzliche Schranken

  • Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten bei Rechtsgeschäften (Kündigung) über die eheliche Wohnung
  • gerichtliche Beschränkung der Verfügungsbefugnis über einen Vermögenswert (eine solche ist nach Art. 178 ZGB möglich, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft nötig macht).

Insbesondere Haftung für Schulden und Verbindlichkeiten

Hinsichtlich der Haftung für Schulden und Verbindlichkeiten bestehen nach Vereinbarung der Gütertrennung insbesondere die folgenden Regelungen:

  • Kann nicht bewiesen werden, welchem Ehegatten eine Sache gehört, so wird Miteigentum angenommen (Art. 248 ZGB).
  • Nach Art. 249 ZGB haftet jeder Ehegatte (wie bei der Errungenschaftsbeteiligung auch) für seine Schulden persönlich, und zwar gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen.

Praxis-Beispiel: Wenn ein Darlehensvertrag nur von einem Ehegatten unterzeichnet wurde, kann der andere Ehegatte dafür nicht belangt werden.

Achtung: Ausnahme von dieser Regel: Für Verpflichtungen, die ein Ehegatte

  • für die laufenden Bedürfnisse der Familie (d.h. etwa: Einkauf für den täglichen Bedarf) oder
  • mit Ermächtigung des andern eingeht, haften beide Ehegatten.

Beweis für die güterrechtliche Zuordnung von Vermögenswerten (Inventar)

Wer kann die Aufnahme eines Inventars verlangen?

Jeder Ehegatte kann gemäss Art. 195a ZGB jederzeit von seinem Partner verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars über seine Vermögenswerte mit einer öffentlichen Urkunde mitwirkt. Ein solches Inventar kann aber auch von Brautleuten (ohne Anrufung des Gerichts) errichtet werden.

Zweck der Aufnahme eines Inventars?

Ein Inventar dient als Beweis für die güterrechtliche Zuordnung der darin aufgeführten Vermögenswerte und Forderungen (Ersatzforderungen).

Beweiswert des Inventars

Damit die Vermögenswerte von einer unbeteiligten Drittperson zweifelsfrei identifiziert werden könnnen, müssen alle Gegenstände und Forderungen im Inventar möglichst genau beschrieben werden.

Achtung: Sammelbegriffe wie z.B. "Bilder", "Mobiliar" genügen als Beweis nicht.

Das Inventar wird gemäss Art. 195a Abs. 2 ZGB dann als richtig vermutet, wenn es innert eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde. Das bedeutet:

  • Nur in diesem Fall hat eine Drittperson (z.B. ein Gläubiger), welche behauptet, eine umstrittene Sache gehöre nicht einem bestimmten Ehegatten, dies (anders als mit dem Inventar) zu beweisen. Dies bedeutet eine Umkehr der Beweislast.
  • Derjenige Ehepartner, der behauptet, ein Vermögenswert gehöre ihm, kann sich auf das beurkundete Inventar beziehen. Drittpersonen, z.B. Gläubiger, müssen die Unrichtigkeit des Inventars beweisen.

Wichtig: Nach Ablauf eines Jahres nach Einbringen entfaltet das Inventar keine Umkehr der Beweislast mehr. Ein solches Inventar hat dann nur (aber immerhin) noch Wirkung unter den Ehepartnern bzw. ihren Erben, z.B. im Falle einer Scheidung oder bei der Nachlassregelung.

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