Ehe: Inhalt, Wirkung und Dauer des Ehevertrages

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ein Ehevertrag ist ein formbedürftiges Rechtsgeschäft, das vor oder nach der Heirat geschlossen wird und zwingend öffentlich beurkundet sein muss. Er ermöglicht es Eheleuten, den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu wählen, zu wechseln oder gezielt zu modifizieren. Damit regeln die Partner die Vermögensverhältnisse während der Ehe sowie die Auseinandersetzung im Fall von Scheidung oder Tod.

Die wichtigsten Punkte:

  • Eheverträge bedürfen der öffentlichen Beurkundung durch einen Notar zur Gültigkeit.
  • Nur die gesetzlichen Güterstände (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft, Gütertrennung) können gewählt werden.
  • Modifikationen sind möglich, etwa die Zuweisung von Vermögenswerten zum Eigengut oder die Änderung der Vorschlagsbeteiligung.
  • Verträge können jederzeit geändert oder aufgehoben werden, sofern keine zwingenden gesetzlichen Ausnahmen greifen.
  • Der Pflichtteilsschutz nicht gemeinsamer Kinder bleibt eine wichtige rechtliche Schranke bei der Gestaltung.
18.02.2025 Von: Werner Jahnel, Kinga M. Weiss
Ehe

Was regelt ein Ehevertrag in der Schweiz und welche Güterstände sind möglich?

Der Ehevertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches vor oder nach der Heirat geschlossen werden kann (Art. 182 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich hierbei um ein formbedürftiges Rechtsgeschäft zwischen den Brautleuten bzw. den Ehegatten, welches zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 184 ZGB). Mit dem Ehevertrag kann der Güterstand gewählt, gewechselt oder modifiziert werden. Das Güterrecht regelt das Vermögen der Eheleute während der Ehe sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung für den Fall, dass der Güterstand aufgrund von Tod, Scheidung und dergleichen aufgelöst wird. Die Wahl des Güterstandes umfasst jeweils den gesamten Güterstand, während eine blosse Modifikation nur einen Teilbereich der entsprechenden güterrechtlichen Regelungen betrifft.

Begriff und Gegenstand Ehe

Vertragsparteien können nur die Brautleute bzw. die Ehegatten sein. Dritte sind nicht Vertragspartei. Der Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden und auch jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden (ausgenommen sind bestimmte gesetzliche Spezialfälle der zwingenden Gütertrennung). Zu beachten ist, dass der Ehevertrag öffentlich beurkundet und von den Ehegatten unterzeichnet werden muss.

Der Ehevertrag hat die güterrechtlichen Regelungen zum Gegenstand und nicht andere vermögensrechtliche Absprachen unter den Eheleuten (z.B. Vereinbarungen über nacheheliche Unterhaltsleistungen). Solche Abreden können zwar auch im Ehevertrag festgehalten werden, sie unterstehen aber nicht der Formbedürftigkeit und können somit auch formlos aufgehoben oder abgeändert werden.

Inhalt des Ehevertrages

Die Wahl, Änderung oder Aufhebung des Güterstandes stellt den Inhalt des Ehevertrages dar (Art. 182 Abs. 2 ZGB). Die Brautleute bzw. Ehegatten können nur einer der drei gesetzlich vorgeschriebenen Güterstände, nämlich die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung, wählen (sogenanntes Prinzip der Typengebundenheit), wobei die Ehegatten dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben (und der ausserordentliche Güterstand nicht eingetreten ist). Während die Wahl anderer Formen oder die Kombination der Güterstände nicht zulässig ist, können die Güterstände begrenzt modifiziert werden.

So können beispielsweise im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 196 ff. ZGB durch einen Ehevertrag neben den Vermögenswerten, die von Gesetzes wegen Eigengut darstellen (Art. 198 ZGB), gewisse Vermögenswerte der Errungenschaften dem Eigengut zugewiesen werden (Art. 199 ZGB). Es gibt zwei Kategorien von Vermögenswerten, welche unter bestimmten Voraussetzungen mittels Ehevertrags dem Eigengut zugewiesen werden können: (i) Vermögenswerte der Errungenschaft, welche für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind und (ii) Erträge aus dem Eigengut. Durch die Modifizierung der Errungenschaftsbeteiligung im Sinne von Art. 199 ZGB werden Vermögenswerte der Errungenschaft entzogen und der bei Güterauflösung zu teilende Vorschlag wird dementsprechend kleiner.

Die Ehegatten haben des Weiteren bei der Errungenschaftsbeteiligung die Möglichkeit, durch Ehevertrag die gesetzliche Vorschlagsbeteiligung abzuändern (Art. 216 ZGB). Beim Vorschlag handelt es sich um eine rechnerische Grösse, die darauf abzielt, den Aktivsaldo der Errungenschaft zu ermitteln. Von Gesetzes wegen steht jedem Ehegatten am positiven Saldo der Errungenschaft des anderen (d.h. nach der Hinzurechnung und der Bereinigung von Ersatzforderungen und Schulden sowie allfälliger Mehr- und Minderwertanteile) die Hälfte als Geldforderung zu. Mit anderen Worten steht den Ehegatten von beiden Vorschlägen (und damit vom Gesamtvorschlag) je die Hälfte zu.Diese gesetzliche Zuteilung des Vorschlags ist dispositives Recht (d.h. nicht zwingend) und die Ehegatten können mittels Ehevertrags eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbaren. Ehevertraglich haben die Ehegatten die Möglichkeit, die Errungenschaft beider Partner nach ihren Bedürfnissen und Wünschen aufzuteilen. Diese ehevertraglich gewillkürte Aufteilung kann insbesondere auch die Stellung des überlebenden Ehegatten verbessern.

Besonders beliebt i. S. einer maximalen Begünstigung des überlebenden Ehegatten sind Klauseln, welche die Summe beider Vorschläge der Ehegatten bei Auflösung der Ehe durch Tod dem überlebenden Ehegatten zuweisen. In diesen Fällen wird die Frage nach dem Pflichtteilsschutz der Nachkommen besonders aktuell. Gemeinsame Nachkommen der Ehegatten sind zwar pflichtteilsberechtigt, werden aber nicht geschützt.

Durch eine güterrechtliche maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten können ihre Pflichtteile also wirksam verkürzt werden. Gemeinsame Nachkommen der Ehegatten können folglich keine Pflichtteilsverletzung geltend machen, soweit diese auf eine ehegüterrechtliche Begünstigung zurückzuführen ist. Dies entspringt dem Gedanken, dass die gemeinsamen Kinder den überlebenden Ehegatten dereinst beerben werden.

Während den Ehegatten weitreichende Gestaltungsbefugnisse verleiht werden, setzt das Gesetz eine Schranke dort, wo die Pflichtteilsansprüche nicht gemeinsamer Kinder und deren Nachkommen verletzt würden. Ratio ist, dass ansonsten der Wert eines über die Hälfte zugewendeten Gesamtvorschlags für die nicht gemeinsamen Abkömmlinge des Begünstigenden meist vollständig verloren wäre, weil sie keine Nachkommen und daher auch keine gesetzlichen Erben des Begünstigten sind. 

Denkbar wäre auch die ehevertragliche Vereinbarung, dass je nach Auflösungsgrund des Güterstandes (Tod oder Scheidung) ein unterschiedlicher Schlüssel bei der Teilung des Vorschlags der Ehegatten zur Anwendung kommt.

Checkliste

  • Prüfen, ob eine Änderung des gesetzlichen Güterstandes (Errungenschaftsbeteiligung) gewünscht ist.
  • Entscheiden, ob eine vollständige Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gewählt werden soll.
  • Überlegen, ob bestimmte Vermögenswerte (z.B. Berufsvermögen) dem Eigengut zugewiesen werden sollen.
  • Klären, wie der Vorschlag bei Auflösung der Ehe (Tod oder Scheidung) aufgeteilt werden soll.
  • Den Schutz des überlebenden Ehegatten gegenüber dem Pflichtteilsschutz der Nachkommen abwägen.
  • Festlegen, ob unterschiedliche Teilungsschlüssel für Tod und Scheidung gelten sollen.
  • Termin bei einem Notar vereinbaren, da eine private Vereinbarung nichtig ist.
  • Sicherstellen, dass keine nicht gemeinsamer Kinder durch die Gestaltung benachteiligt werden.
  • Den Vertrag bei Änderung der Lebensumstände auf Aktualität prüfen.
  • Bei Auflösung der Ehe den neuen Vertrag oder die gesetzliche Regelung als Basis nehmen.

Wirkung und Dauer des Ehevertrages

Der Ehevertrag bzw. die güterrechtlichen Vereinbarungen entfalten unmittelbar ihre Wirkungen oder auf den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt (z.B. Eheschliessung) hin. Mittels Ehevertrages kann sowohl die Rück- wie auch die Vorwirkung bestimmt werden. Insofern kann er nicht nur aktuelle, sondern auch künftige Vermögenswerte erfassen.

Mit der Auflösung der Ehe, des Eintritts des ausserordentlichen Güterstandes oder durch Abschluss eines neuen Ehevertrages endet die Wirkung des Ehevertrages.

FAQ: Ehe

Kann ein Ehevertrag auch nach der Heirat geschlossen werden?

Ja, ein Ehevertrag kann jederzeit vor oder nach der Eheschliessung geschlossen sowie jederzeit geändert oder aufgehoben werden, sofern keine zwingenden gesetzlichen Spezialfälle der Gütertrennung vorliegen.

Welche Güterstände können im Ehevertrag gewählt werden?

Es stehen nur die drei gesetzlich vorgesehenen Güterstände zur Verfügung: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Eine Kombination oder Wahl anderer Formen ist nicht zulässig.

Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?

Ja, zur Gültigkeit ist die öffentliche Beurkundung zwingend erforderlich. Eine private, formlose Vereinbarung ist unwirksam.

Können auch Unterhaltsvereinbarungen im Ehevertrag geregelt werden?

Vermögensrechtliche Absprachen wie nachehelicher Unterhalt können zwar im Vertrag festgehalten werden, unterstehen jedoch nicht der Formbedürftigkeit des Ehevertrages und können formlos geändert werden.

Was passiert mit dem Pflichtteil der Kinder bei einer Begünstigung des Ehegatten?

Gemeinsame Nachkommen können keine Pflichtteilsverletzung geltend machen, wenn die Begünstigung des Ehegatten auf einer güterrechtlichen Vereinbarung beruht. Nicht gemeinsame Kinder sind jedoch durch das Gesetz geschützt.

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