Ehe: Inhalt, Wirkung und Dauer des Ehevertrages
Passende Arbeitshilfen
Begriff und Gegenstand
Vertragsparteien können nur die Brautleute bzw. die Ehegatten sein. Dritte sind nicht Vertragspartei. Der Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden und auch jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden (ausgenommen sind bestimmte gesetzliche Spezialfälle der zwingenden Gütertrennung). Zu beachten ist, dass der Ehevertrag öffentlich beurkundet und von den Ehegatten unterzeichnet werden muss.
Der Ehevertrag hat die güterrechtlichen Regelungen zum Gegenstand und nicht andere vermögensrechtliche Absprachen unter den Eheleuten (z.B. Vereinbarungen über nacheheliche Unterhaltsleistungen). Solche Abreden können zwar auch im Ehevertrag festgehalten werden, sie unterstehen aber nicht der Formbedürftigkeit und können somit auch formlos aufgehoben oder abgeändert werden.
Inhalt des Ehevertrages
Die Wahl, Änderung oder Aufhebung des Güterstandes stellt den Inhalt des Ehevertrages dar (Art. 182 Abs. 2 ZGB). Die Brautleute bzw. Ehegatten können nur einer der drei gesetzlich vorgeschriebenen Güterstände, nämlich die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung, wählen (sogenanntes Prinzip der Typengebundenheit), wobei die Ehegatten dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben (und der ausserordentliche Güterstand nicht eingetreten ist). Während die Wahl anderer Formen oder die Kombination der Güterstände nicht zulässig ist, können die Güterstände begrenzt modifiziert werden.
So können beispielsweise im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 196 ff. ZGB durch einen Ehevertrag neben den Vermögenswerten, die von Gesetzes wegen Eigengut darstellen (Art. 198 ZGB), gewisse Vermögenswerte der Errungenschaften dem Eigengut zugewiesen werden (Art. 199 ZGB). Es gibt zwei Kategorien von Vermögenswerten, welche unter bestimmten Voraussetzungen mittels Ehevertrags dem Eigengut zugewiesen werden können: (i) Vermögenswerte der Errungenschaft, welche für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind und (ii) Erträge aus dem Eigengut. Durch die Modifizierung der Errungenschaftsbeteiligung im Sinne von Art. 199 ZGB werden Vermögenswerte der Errungenschaft entzogen und der bei Güterauflösung zu teilende Vorschlag wird dementsprechend kleiner.
Die Ehegatten haben des Weiteren bei der Errungenschaftsbeteiligung die Möglichkeit, durch Ehevertrag die gesetzliche Vorschlagsbeteiligung abzuändern (Art. 216 ZGB). Beim Vorschlag handelt es sich um eine rechnerische Grösse, die darauf abzielt, den Aktivsaldo der Errungenschaft zu ermitteln. Von Gesetzes wegen steht jedem Ehegatten am positiven Saldo der Errungenschaft des anderen (d.h. nach der Hinzurechnung und der Bereinigung von Ersatzforderungen und Schulden sowie allfälliger Mehr- und Minderwertanteile) die Hälfte als Geldforderung zu. Mit anderen Worten steht den Ehegatten von beiden Vorschlägen (und damit vom Gesamtvorschlag) je die Hälfte zu.Diese gesetzliche Zuteilung des Vorschlags ist dispositives Recht (d.h. nicht zwingend) und die Ehegatten können mittels Ehevertrags eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbaren. Ehevertraglich haben die Ehegatten die Möglichkeit, die Errungenschaft beider Partner nach ihren Bedürfnissen und Wünschen aufzuteilen. Diese ehevertraglich gewillkürte Aufteilung kann insbesondere auch die Stellung des überlebenden Ehegatten verbessern.
Besonders beliebt i. S. einer maximalen Begünstigung des überlebenden Ehegatten sind Klauseln, welche die Summe beider Vorschläge der Ehegatten bei Auflösung der Ehe durch Tod dem überlebenden Ehegatten zuweisen. In diesen Fällen wird die Frage nach dem Pflichtteilsschutz der Nachkommen besonders aktuell. Gemeinsame Nachkommen der Ehegatten sind zwar pflichtteilsberechtigt, werden aber nicht geschützt.
Durch eine güterrechtliche maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten können ihre Pflichtteile also wirksam verkürzt werden. Gemeinsame Nachkommen der Ehegatten können folglich keine Pflichtteilsverletzung geltend machen, soweit diese auf eine ehegüterrechtliche Begünstigung zurückzuführen ist. Dies entspringt dem Gedanken, dass die gemeinsamen Kinder den überlebenden Ehegatten dereinst beerben werden.
Während den Ehegatten weitreichende Gestaltungsbefugnisse verleiht werden, setzt das Gesetz eine Schranke dort, wo die Pflichtteilsansprüche nicht gemeinsamer Kinder und deren Nachkommen verletzt würden. Ratio ist, dass ansonsten der Wert eines über die Hälfte zugewendeten Gesamtvorschlags für die nicht gemeinsamen Abkömmlinge des Begünstigenden meist vollständig verloren wäre, weil sie keine Nachkommen und daher auch keine gesetzlichen Erben des Begünstigten sind.
Denkbar wäre auch die ehevertragliche Vereinbarung, dass je nach Auflösungsgrund des Güterstandes (Tod oder Scheidung) ein unterschiedlicher Schlüssel bei der Teilung des Vorschlags der Ehegatten zur Anwendung kommt.
Wirkung und Dauer des Ehevertrages
Der Ehevertrag bzw. die güterrechtlichen Vereinbarungen entfalten unmittelbar ihre Wirkungen oder auf den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt (z.B. Eheschliessung) hin. Mittels Ehevertrages kann sowohl die Rück- wie auch die Vorwirkung bestimmt werden. Insofern kann er nicht nur aktuelle, sondern auch künftige Vermögenswerte erfassen.
Mit der Auflösung der Ehe, des Eintritts des ausserordentlichen Güterstandes oder durch Abschluss eines neuen Ehevertrages endet die Wirkung des Ehevertrages.