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Ehevertrag: So können sich Unternehmer und Selbständige absichern

In der Schweiz sind rund 600'000 KMU-Betriebe ansässig, die meisten als Einzelfirmen, AG oder GmbH organisiert. Sind die Inhaber verheiratet, so sind in die Nachfolgeplanung - unabhängig von der Rechtsform - auch eherechtliche Überlegungen und die sich mit Eheverträgen bietenden Optionen einzubeziehen.

12.02.2024 Von: Evelyne Suter
Ehevertrag

Die Gesetzliche Ausgangslage entspricht nicht allen Bedürfnissen

Im Folgenden werden sowohl (Mehrheits-)Inhaber einer AG oder GmbH als auch Inhaber einer Einzelfirma («Selbständige») als Unternehmer bezeichnet, denn die eherechtlichen Problemfelder stellen sich gleichermassen:

Ohne Ehevertrag unterstehen Ehegatten in der Schweiz dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Errungenschaft jedes Ehegatten umfasst alle Vermögenswerte, die während der Dauer der Ehe entgeltlich erworben wurden (aus Lohn, Renten, Taggeldern u.ä. sowie aus Erträgen des Eigenguts). In das Eigengut fallen je alle persönlichen Gegenstände der Ehegatten (z.B. Kleider, Gebrauchsgegenstände) und Vermögen, welches die Ehegatten je bereits in die Ehe mitbrachten oder ihnen während der Ehe unentgeltlich zugekommen ist (Schenkungen, Erbschaften, Genugtuungszahlungen o.ä.).

Vor der Erbteilung - oder im Fall einer Scheidung - ist zwingend die sog. güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. Nur die nach dieser Aufteilung dem Ehegatten zustehenden Ansprüche bzw. Vermögenswerte fallen in seinen Nachlass bzw. sein Vermögen. Unter der Errungenschaftsbeteiligung steht dabei jedem Ehegatten von Gesetzes wegen sein jeweiliges Eigengut zu sowie die Hälfte des Saldos beider Errungenschaften.

Hat der Inhaber das Unternehmen während der Ehe aufgebaut und aus Mitteln der Errungenschaft finanziert, fällt auch das Unternehmen selbst inklusive der Erträge und eines erwirtschafteten Mehrwerts in seine Errungenschaft und unterliegt damit der hälftigen Teilung zwischen den Ehegatten. Auch wenn das Unternehmen zum Eigengut des Unternehmers gehört, so fallen die daraus während der Ehe erwirtschafteten Erträge von Gesetzes wegen in die Errungenschaft und sind also ebenfalls zu teilen. Im Todesfall hat der überlebende Ehegatte zudem noch Anspruch auf einen Anteil am Nachlass des verstorbenen Unternehmer-Ehegatten, was u.U. nachteilige und/oder ungewollte Auswirkungen auf die Unternehmensnachfolge hat. Aber auch bei einer Scheidung kann die fehlende ehevertragliche Regelung dazu führen, dass der Nichtunternehmer-Ehegatte aufgrund güterrechtlicher Ansprüche zum Miteigentümer des Unternehmens wird. Die gesetzliche Ausgangslage ist somit selten geeignet, die konkreten Bedürfnisse für die Nachfolge bzw. Fortführung des Unternehmens angemessen abzudecken – und zwar nicht nur für Unternehmer, die sich bald zur Ruhe setzen wollen, sondern angesichts der hohen Scheidungsrate auch für Jungunternehmer.

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