Güterstand: Die drei Güterstände im Überblick

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Das schweizerische Güterrecht unterscheidet drei Güterstände, die die vermögensrechtlichen Verhältnisse während der Ehe und bei deren Auflösung regeln. Der gesetzliche Standard ist die Errungenschaftsbeteiligung, bei der Eigengut und während der Ehe erworbene Werte getrennt bleiben, aber bei Auflösung geteilt werden. Alternativ können Ehegatten die Gütergemeinschaft wählen, bei der Vermögen gemeinsam verwaltet wird, oder die Gütertrennung, die das Vermögen der Partner strikt voneinander isoliert und keine Teilungsforderungen bei Scheidung oder Tod zulässt.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand, falls keine Ehevereinbarung besteht.
  • Bei der Gütergemeinschaft wird Vermögen zusammengelegt und gemeinsam verwaltet (Art. 221 ff. ZGB).
  • Die Gütertrennung behandelt Ehegatten vermögensrechtlich wie unverheiratete Personen ohne Teilungspflicht.
  • Jeder Güterstand kann durch Ehevertrag vereinbart oder modifiziert werden, um die gesetzlichen Regelungen anzupassen.
  • Die Auflösung erfolgt durch Scheidung, Tod, Trennung oder gerichtliche Anordnung und löst spezifische Auseinandersetzungsphasen aus.
16.07.2025 Von: Werner Jahnel, Kinga M. Weiss
Güterstand

Welche Güterstände gibt es in der Schweiz und wie wirken sie sich auf das Vermögen der Ehegatten aus?

Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander während der Ehe, je nach gewähltem oder gesetzlichem Güterstand, sowie allfällige gegenseitige Ansprüche der Ehegatten im Falle der Auflösung der Ehe infolge Scheidung oder Tod.

Übersicht

Das schweizerische Güterrecht kennt drei Güterstände:

  • die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181, Art. 196 ff. ZGB)
  • die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB)
  • die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB)

Die Ehegatten können unter den Güterständen wählen. Aus Gründen der Sicherheit im Rechtsverkehr müssen sie sich jedoch für einen vom Gesetz zur Wahl gestellten Güterstand entscheiden, und sei es nur passiv durch Nichtwahl.

Als ordentlichen Güterstand bezeichnet Art. 181 ZGB die Errungenschaftsbeteiligung. Fehlt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, gilt die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher, subsidiärer Güterstand. Für die Errungenschaftsbeteiligung spricht damit eine gesetzliche Vermutung. Dieser Güterstand steht im Gegensatz zum ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung von Gesetzes wegen oder aufgrund gerichtlicher Anordnung.

Der jeweilige Güterstand endet durch Scheidung, mit dem Tod eines Ehegatten, bei Trennung oder mit der Ungültigerklärung der Ehe sowie mit der gerichtlichen Anordnung der Gütertrennung oder mit der Wahl eines anderen Güterstands.

Errungenschaftsbeteiligungen

Die Errungenschaftsbeteiligung stellt gemäss Art. 196 ff. ZGB den subsidiären, gesetzlichen Güterstand dar. Er besteht aus vier Gütermassen:

  1. Eigengut der Frau;
  2. Errungenschaft der Frau;
  3. Eigengut des Mannes; und
  4. Errungenschaft des Mannes.

Während der Ehe behält jeder Ehegatte sein Vermögen (Eigengut und Errungenschaft) und beide können im Allgemeinen unabhängig voneinander über dieses Vermögen verfügen und es verwalten.

Als Eigengut gelten nach Art. 198 ZGB alle Vermögenswerte und Gegenstände, welche die Ehegatten jeweils unabhängig von der Ehe besitzen. Zum Eigengut gehören demnach Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (Ziff. 1), in die Ehe eingebrachtes Gut (Ziff. 2), Genugtuungsansprüche (Ziff. 3) und Ersatzanschaffungen für Eigengut (Ziff. 4).

Als Errungenschaft gelten nach Art. 197 Abs. 1 ZGB alle Vermögenswerte, welche während bestehendem Güterstand entgeltlich erworben werden. Hierzu zählen bspw. der Arbeitserwerb (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), die Sozialleistungen (Ziff. 2), die Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3), Erträge aus dem Eigengut (Ziff. 4) sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Ziff. 5).

Die Errungenschaftsbeteiligung kann mittels Ehevertrag modifiziert werden. Die Ehegatten können durch Ehevertrag beispielsweise Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. Überdies können die Ehegatten in einem Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.

Bei Auflösung des Güterstandes folgt die güterrechtliche Auseinandersetzung, welche sich in sechs Phasen aufteilt. Zunächst werden in einer ersten Phase eigene Vermögenswerte, welche sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden, zurückgenommen und die Schulden geregelt (Art. 205 ZGB). In der zweiten Phase werden dann die Eigengüter ausgesondert (Art. 209 ZGB). Danach erfolgt in der dritten Phase die Ausscheidung der Errungenschaft, welche im Moment der Auflösung des Güterstandes bestand (Art. 207 Abs. 1 ZGB). In der vierten Phase werden zur Errungenschaft allfällige Umgehungsgeschäfte eines Ehepartners oder unentgeltliche Zuwendungen an Dritte (der letzten fünf Jahre) hinzugerechnet (Art. 208 ZGB). Mit der fünften Phase wird die Beteiligung am Vorschlag festgelegt. Der Gesamtwert der Errungenschaft bildet hierbei den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Gesetzlich sind Ehegatten je zur Hälfte am Vorschlag des jeweils anderen Ehegatten beteiligt (Art. 215 Abs. 1 und 2 ZGB), es steht den Ehegatten aber frei, diese Aufteilung ehevertraglich abzuändern (Art. 216 Abs. 1 ZGB). Mit der sechsten Phase endet die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Ansprüche werden erfüllt. Die Beteiligungs- und Ersatzforderungen sind zu begleichen.

Gütergemeinschaft

Im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Gütergemeinschaft nur drei Gütermassen. Diese sind gemäss Art. 221 ZGB das Gesamtgut sowie das Eigengut eines jeden Ehegattens.

Das Gesamtgut gilt als gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten, dies führt zu einer materiellen vermögensrechtlichen Gleichstellung der Ehepartner. Die Ehegatten legen ihr Vermögen zusammen und verwalten es gemeinsam und verfügen gemeinsam darüber.

Innerhalb der Gütergemeinschaft unterscheidet man zwischen der allgemeinen Gütergemeinschaft, welche zur Anwendung kommt, wenn nichts anderes vereinbart wird, sowie der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 223 ZGB) und der Ausschlussgemeinschaft (Art. 224 ZGB). Je nach Art werden unterschiedliche Vermögenswerte zum Gesamtgut gezählt. 

Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten gemäss Gesetz die Hälfte des Gesamtgutes zu, wobei in einem Ehevertrag eine andere Teilung vereinbart werden kann.

Wird die Gütergemeinschaft durch Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung aufgelöst, nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfe zu, wobei in einem Ehevertrag eine andere Teilung vereinbart werden kann.

Checkliste

  • Prüfen Sie, ob der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Ihren Bedürfnissen entspricht.
  • Erörtern Sie mit Ihrem Partner, ob eine gemeinsame Vermögensverwaltung (Gütergemeinschaft) gewünscht ist.
  • Überlegen Sie, ob eine strikte Trennung der Vermögen (Gütertrennung) für Ihre Situation (z. B. Unternehmertum) sinnvoll ist.
  • Konsultieren Sie einen Notar oder Anwalt, um die rechtlichen Folgen der verschiedenen Güterstände zu verstehen.
  • Entwerfen Sie einen Ehevertrag, falls Sie vom gesetzlichen Güterstand abweichen oder diesen modifizieren möchten.
  • Klären Sie im Ehevertrag spezifische Vermögenswerte, die als Eigengut oder Errungenschaft behandelt werden sollen.
  • Regeln Sie die Aufteilung des Vorschlags bei Auflösung, falls Sie von der gesetzlichen 50‑Prozent‑Teilung abweichen wollen.
  • Berücksichtigen Sie allfällige Umgehungsgeschäfte oder unentgeltliche Zuwendungen in den letzten fünf Jahren bei der Planung.
  • Dokumentieren Sie die gewählte Regelung schriftlich und notariell beurkunden Sie den Ehevertrag.
  • Informieren Sie sich über die Auswirkungen des gewählten Güterstands auf Erbschafts- und Haftungsfragen.

Gütertrennung

Die Gütertrennung ist eine Art „Nicht-Güterstand“, d.h. dass dieser sowohl während dessen Dauer wie auch bei dessen Auflösung grundsätzlich keinen Einfluss auf das Vermögen der Ehegatten hat. Die Ehegatten werden güterrechtlich wie ein unverheiratetes Paar behandelt. Eigentum, Verwaltung, Verfügung, Nutzung im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der Ehegatten und Haftung für Schulden bleiben vom Güterstand unbeeinflusst. Die Auflösung des Güterstandes lässt grundsätzlich keine in der Ehe begründeten Forderungen entstehen.

FAQ: Güterstand

Was ist der gesetzliche Güterstand in der Schweiz?

Der gesetzliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Sie gilt automatisch, wenn die Ehegatten keine andere Regelung in einem Ehevertrag vereinbaren.

Wie wird das Vermögen bei der Errungenschaftsbeteiligung geteilt?

Bei Auflösung werden zuerst Eigengüter ausgesondert. Die Errungenschaft wird dann ermittelt und die Ehegatten beteiligen sich je zur Hälfte am Vorschlag des anderen, sofern nicht anders vereinbart.

Welche Vorteile bietet die Gütergemeinschaft?

Die Gütergemeinschaft führt zu einer materiellen Gleichstellung der Partner, da das Gesamtgut gemeinsam verwaltet und verfügt wird. Bei Auflösung steht jedem Ehegatten gemäss Gesetz die Hälfte des Gesamtgutes zu.

Was bedeutet Gütertrennung für die Ehegatten?

Bei Gütertrennung bleibt das Vermögen jedes Ehegatten strikt getrennt. Es entstehen keine Forderungen aus der Ehe bei Auflösung, und jeder verwaltet sein Vermögen unabhängig.

Kann man den Güterstand während der Ehe ändern?

Ja, die Ehegatten können durch einen neuen Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen oder die bestehenden Regelungen modifizieren. Dies erfordert eine notarielle Beurkundung.

Member werden Newsletter