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PACS: Inhalt des Vorentwurfs zur formellen Lebenspartnerschaft

Mit dem neuen Vorentwurf zum PACS Schweiz soll Paaren erstmals ein rechtlicher Mittelweg zwischen Konkubinat und Ehe offenstehen. Was das neue Rechtsinstitut konkret regelt und was es für HR-Verantwortliche, Unternehmen und Privatpersonen bedeutet. Lesen Sie in diesem Beitrag.

29.05.2026 Von: WEKA Redaktionsteam
PACS

Das Wichtigste in Kürze : Die Rechtskommission des Ständerats hat am 27. Mai 2026 einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die formelle Lebenspartnerschaft (PACS-Gesetz, PACSG) in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 17. September 2026. Der PACS soll Paaren eine rechtlich abgesicherte Alternative zwischen Konkubinat und Ehe bieten und wird als «Konkubinat plus» bezeichnet, ohne steuerliche oder erbrechtliche Gleichstellung mit der Ehe.

Welche Formen von Partnerschaften gibt es in der Schweiz?

Das Schweizer Recht kennt bisher zwei Formen der Partnerschaft: die Ehe (bzw. eingetragene Partnerschaft) und das Konkubinat. Für unverheiratete Paare bietet das Konkubinat kaum gesetzlichen Schutz. Möchte man nicht heiraten, sei es aus persönlichen, wirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen, lebt in einer rechtlichen Grauzone, insbesondere bei gemeinsamen Kindern. 

Das Modell des Pacte civil de solidarité (PACS) ist in Frankreich seit 1999 etabliert und wird in den Kantonen Genf und Neuenburg auf kantonaler Ebene angeboten. Der parlamentarische Vorstoss von FDP-Ständerat Andrea Caroni fordert nun eine einheitliche Bundeslösung. Der Vorentwurf positioniert den PACS ausdrücklich als «Konkubinat plus»: näher beim Konkubinat als bei der Ehe, aber mit klar definierten gegenseitigen Rechten und Pflichten.

Was würde sich konkret mit einem PACS ändern?

Der PACS wird von zwei Personen ab 18 Jahren begründet, unabhängig von Geschlecht oder sexueller Orientierung. Ausgeschlossen sind Personen, die bereits verheiratet, in eingetragener Partnerschaft oder in einem anderen PACS leben, sowie nahe Verwandte in gerader Linie und Geschwister.

Der Vorentwurf enthält zwei Varianten: entweder durch öffentliche Beurkundung beim Notar (Variante 1) oder durch Erklärung beim Zivilstandsamt (Variante 2). In beiden Fällen wird der PACS im Personenstandsregister eingetragen. Der Zivilstand der Partner ändert sich dabei nicht.

Die Partner verpflichten sich gegenseitig zu Beistand, Rücksichtnahme und Unterstützung gemeinsamer Kinder. Im Einzelnen verpflichten sich die Partner:

  • Unterhalt: Die Artikel 163–165 ZGB gelten sinngemäss, beide Partner sorgen gemeinsam für den gebührenden Lebensunterhalt.
  • Familienwohnung: Kein Partner darf die gemeinsame Wohnung ohne Zustimmung des anderen kündigen oder veräussern (Art. 169 ZGB sinngemäss).
  • Vermögen: Es gilt Gütertrennung. Jeder Partner haftet ausschliesslich für seine eigenen Schulden.
  • Vertretung: Bei Urteilsunfähigkeit besteht ein gesetzliches Vertretungsrecht (Anpassung Art. 374 und 378 ZGB).

 

Der PACS ist bewusst keine «Ehe light». Folgende Bereiche bleiben unverändert:

  • Kein gemeinsamer Nachname
  • Kein Adoptionsrecht für PACS-Paare
  • Keine steuerlichen Vergünstigungen gegenüber unverheirateten Paaren
  • Keine AHV-Rentenänderungen (kein Splitting wie bei Ehepaaren)

 

Der PACS kann jederzeit gemeinsam oder einseitig beim Zivilstandsamt aufgelöst werden. Bei gemeinsamer Erklärung gilt er 30 Tage nach Einreichung als aufgelöst; bei einseitiger Erklärung läuft die Frist ab Empfang durch den anderen Partner. Die Auflösung erfolgt auch von Gesetzes wegen bei Heirat oder Tod eines Partners.

Was ändert sich für Arbeitgeber?

Personaladministration und Zivilstandserfassung

Der PACS verändert den Zivilstand nicht, d.h. PACS-Partner bleiben rechtlich «ledig». Das vereinfacht die Administration, da keine neue Zivilstandskategorie in HR-Systemen nötig ist. Gleichwohl kann es in der Praxis relevant sein, PACS-Partnerschaften zu kennen, etwa bei Notfallkontakten, Lohnpfändungen oder Sozialleistungen.

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