Eherecht: Verpflichtungen der Ehegatten bei Verträgen mit Dritten
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Bezüge zwischen Eherecht und Schuldrecht
Das schweizerische Familienrecht hat seinen Sitz im Zivilgesetzbuch, das Schuldrecht im Obligationenrecht, das materiell zwar ebenfalls zum ZGB gehört, formell aber ein eigenständiger Erlass mit eigener Gliederung und Artikelzählung ist. Dabei durchdringen sich die beiden Rechtsgebiete Familienrecht und Schuldrecht. Einerseits enthält das Familienrecht des ZGB zahlreiche Bestimmungen schuldrechtlichen Charakters, und anderseits finden sich im Obligationenrecht viele Bestimmungen mit Familienbezug.
Um die gegenseitigen Bezüge zwischen Eherecht und Schuldrecht zu dokumentieren, seien folgende Beispiele genannt:
- Vertragsabschluss: Nach Art. 30 Abs. 1 OR ist jeder Vertrag, der unter widerrechtlich erregter Furcht abgeschlossen wird, einseitig unverbindlich, wenn der Bedrohte annehmen muss, dass eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht ist.
- Verrechnung und Abtretung: Gegen den Willen des Gläubigers können nach Art. 125 Ziff. 2 OR "Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind", nicht durch Verrechnung getilgt werden. Nach Art. 325 OR kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen nur (aber immerhin) zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten abtreten.
- Verjährung: Nach Art. 134 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung nicht oder steht stille einerseits für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Gewalt sowie anderseits für Forderungen der Mündel gegen den Vormund und die vormundschaftlichen Behörden während der Dauer der Vormundschaft. Weiter beginnt die Verjährung nicht oder steht still für Forderungen der Ehegatten gegeneinander, während der Dauer der Ehe, für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben.
- Schenkungsvertrag: Einschlägige Gesetzesbestimmungen betreffen nicht nur den Abschluss, sondern auch die Aufhebung des Schenkungsvertrages. So kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine dieser nahe verbundenen Person ein schweres Verbrechen begangen hat oder wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Aus den gleichen Gründen kann das blosse Schenkungsversprechen widerrufen werden, zudem aber auch dann, wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
- Mietvertrag: Nach Art. 266m Abs. 1 OR vermag ein Ehegatte die Familienwohnung nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen zu kündigen. Umgekehrt sind die Kündigung der Familienwohnung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung dem Mieter und seinem Ehegatten separat zuzustellen. Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann nach Art. 273a Abs. 1 OR auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen. Ferner kann nach Art. 261 Abs. 2 lit. a OR der neue Eigentümer von Wohn- und Geschäftsräumen das bestehende Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht.
- Arbeitsvertrag: Art. 338 Abs. 2 OR verlängert die Lohnzahlungspflicht für eine gewisse Zeit über den Tod des Arbeitnehmers hinaus, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
- Problem des Haushaltschadens: Schliesslich sei – im Sinne eines Beispiels aus dem Haftpflichtrecht – auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen, wonach einer verletzten und ganz oder teilweise arbeitsunfähigen Frau aus der Beeinträchtigung in der Führung des Haushaltes ein Schaden entsteht ("Hausfrauenschaden"), der ersatzfähig ist.
Die verschiedenen Hinweise belegen, dass das Eherecht sowie das Schuldrecht ineinander verzahnt sind. Im Folgenden soll auf die gesetzliche Ausgangslage für den Abschluss von Ehegattenverträgen eingegangen werden, um sodann die einzelnen möglichen Rechtsgeschäfte kurz zu beleuchten.
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