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Joint Venture Verträge: Vorvertrag, Basisvertrag und Durchführungsverträge

Unter Joint Venture versteht man eine Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, durch die alle Beteiligten gewinnen. Häufig ist Joint Venture verbunden mit einer Kapitalübertragung oder einer Neugründung eines Unternehmen. Aus der Struktur der Joint Venture heraus ist in der Praxis typischerweise ein dreigliedriger Aufbau des Vertragswerkes zu beobachten. Der nachfolgende Beitrag geht auf diesen Aufbau sowie die vertraglichen Inhalte von Joint Venture Verträgen ein.

14.03.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Joint Venture Verträge

Vorbereitung eines Joint Venture

Häufig entsteht bei diesem Gesamtgefüge auch eine Stufenfolge: Allenfalls geht dem Joint Venture-Vertrag ein Vorvertrag oder ein ‹Letter of Intent› voraus, falls die Parteien die Realisierung ihres Projekts noch unter Vorbehalten wie etwa dem der Erteilung von Genehmigungen oder der Bewilligung von Investitionsförderung sehen.

Im Letter of Intent werden das wirtschaftliche Unternehmenskonzept und die rechtlichen Grundstrukturen des zu gründenden Gemeinschaftsunternehmens festgelegt. Dazu gehören Vereinbarungen über die Finanzen, des Management, die Haftung und die Rechtsform.

Wichtig: Bei einem Joint Venture ist eine Due-Dilligence-Prüfung von allen beteiligten Unternehmen sehr zu empfehlen. Wenn es sich um ein Joint Venture mit einer ausländischen Firma handelt, ist zu überprüfen, ob die Verträge und Bedingungen den Gesetzen des betreffenden Landes entsprechen.

Vor allem bei Geschäften in den USA ist zu berücksichtigen, dass die Kosten zur Abwehr von Haftungsklagen immer höher werden. Eine D&O- (Directors & Officers) Versicherung für leitende Angestellte und Organe der Gesellschaft ist deshalb zu empfehlen. Das kann schon in der Vorbereitungsphase nützlich sein für den Fall, dass es bei der Abwicklung des Geschäftes Streitigkeiten gibt.

Joint Venture: Vorvertrag

Häufig schliessen die Gesellschaften einen Vorvertrag ab, mit dem sie ihre wirtschaftlichen, technischen und kaufmännischen Kooperationsziele allgemein festlegen und der zur Vorbereitung des späteren Gesellschaftsvertrages dient. Dies ist dann sinnvoll, wenn es für den Gesellschaftsvertrag als solchen, bestimmte gesetzliche Bestimmungen gibt, wie bei der AG und der GmbH. Dabei stehen Themen im Vordergrund wie Verständigung über das wirtschaftliche Unternehmenskonzept sowie über die rechtlichen Grundstrukturen des zu gründenden Gemeinschaftsunternehmens. Dazu gehören Vereinbarungen über die Finanzen, das Management, die Haftung und die Rechtsform.

Joint Venture: Basisvertrag

Wenn die vorvertraglichen Beziehungen funktionieren, schliessen die Parteien regelmässig den so genannten Basisvertrag ab, auch Vorgründungs-, Grundlagen-, Lenkungsvertrag oder englisch Joint Venture-Agreement oder Basic Agreement genannt. Charakteristisch für diesen Basisvertrag ist regelmässig, dass dieser Vertrag die Beziehungen der Parteien auf möglichst breite Basis stellen und den Gesellschaftsvertrag vorbereiten soll. Ausserdem ist typisch für den Basisvertrag, dass er nicht für die weitere Öffentlichkeit bestimmt ist. Zu unterscheiden vom Basisvertrag ist die Gründung und Organisation der Joint Venture-Gesellschaft.

Die Regelungen des Basisvertrags beziehen sich auf das Grundverhältnis der kooperierenden Parteien und gehen häufig über den Inhalt der späteren Statuten hinaus. In den Basisvertrag gehören Absprachen über die Aufteilung des Eigenkapitals sowie über Nachschussverpflichtungen für den Fall, dass sich das Projekt verteuert oder Schwierigkeiten bei der Kreditbeschaffung entstehen.

In den Basisvertrag kann man bereits Regelungen über verschiedene Themen aufnehmen, z.B. Materialbeschaffungspflichten, Personalmanagement und -schulung, Lieferantenkredite, Vereinbarungen über Konkurrenz und Marktaufteilung, Patente, Lizenzen, Geheimhaltung, Verwendung des Gewinnes, Versicherungspflichten, Patent- und Know-how-Lizenzen.

Bestehen Zukunftspläne über Erweiterung und Niederlassungen, kann man diese ebenfalls in den Vertrag einfügen, zumindest im Sinne einer Absichtserklärung. Eine spezielle Regelung ist zu empfehlen, wenn das Projekt realisiert wird.

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