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Franchising: Die wichtigsten Elemente dieses Vertrages

Nach dem schweizerischen Recht ist der Franchisevertrag ein Innominatkontrakt. In der Praxis werden Regelungen aus dem Kauf- oder Mietrecht, aus dem Auftragsrecht, im Einzelfall aber auch nach dem Arbeitsrecht angewendet. Manchmal lässt sich Franchising schwer von anderen Vertragsformen abgrenzen, wobei man nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen urteilen muss. Näheres zum Inhalt eines Franchisingvertrages mitsamt Mustervorlagen finden Sie hier.

03.02.2022
Franchising

Wofür eignet sich Franchising?

Nach Bundesgericht dienen Franchiseverträge dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen über selbständige Händler oder Unternehmer nach einer einheitlichen Vertriebskonzeption. Der Franchisenehmer vertreibt dabei die vom Franchisegeber organisierten Dienstleistungen zwar auf eigene Rechnung und Gefahr, befolgt dabei aber das einheitliche Absatz- und Werbekonzept des Franchisegebers. Zudem erhält er den Beistand, Rat und Schulung des Franchisegebers und benutzt dessen Namen, Marken, Ausstattungen und sonstige Schutzrechte.

Nicht jedes Geschäft eignet sich für Franchising. Das haben vor allem Unternehmer zu berücksichtigen, die sich neu als Franchisegeber betätigen wollen bzw. Geschäftsleute, die bei neuen Franchisegebern einsteigen.

Praxis-Tipp
Die Abklärungen lässt man am besten von branchenkundigen Beratern machen, die sich auch in juristischen und Steuerfragen auskennen.

Bei der Prüfung sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Branche, Marktpotenzial und Konkurrenz
  • Produkte und Dienstleistungen
  • Markenpolitik und Corporate Identity
  • Preispolitik
  • Know-How-Transfer (Ausbildung)
  • Organisation (Master- und Regional-Partner, IT-Netzwerk)
  • Gebietsaufteilung, Exklusivrechte
  • Aufgaben- und Pflichtenteilung zwischen Franchisegeber und -nehmer
  • Finanzielle Regelung (Einstiegs- und regelmässige Lizenzgebühren)

Praxis-Tipp: Tipps zum Vertrag für Franchising

  • Auch vor Abschluss eines Vertrages für Franchising mit einem renommierten Franchisegeber ist grundsätzlich eine Beratung von Fachleuten zu empfehlen. Dabei sollte der Franchisenehmer auch seine persönlichen finanziellen Voraussetzungen und Qualifikationen überprüfen.
  • Vor dem Vertragsabschluss ist zu empfehlen, sich genaue Informationen über den Geschäftspartner zu beschaffen. Der Franchisegeber sollte den Franchisenehmer über seine Produkte und das System genau aufklären. Besonders wichtig ist, dass der Franchisenehmer sich über die Risiken und das notwendige Risikomanagement genau informiert.
  • Wenn das Franchising mit Umstrukturierung von Unternehmen zusammenhängt, ist das Fusionsgesetz (FusG) zu beachten. Dieses regelt Fusion, Spaltung, Vermögensübertragung zwischen Unternehmen sowie Umwandlung von Rechtsträgern. Besonders zu beachten ist in solchen Fällen der im FusG und OR geregelte Arbeitnehmer- und Gläubigerschutz. Denkbar wäre, dass Franchising vor allem vom Instrument der Unternehmensspaltung schwer abzugrenzen ist. Auch bei Vermögensübertragung und Umwandlung könnte es Probleme geben. Zu empfehlen wäre in solchen Fällen, zuerst den Status der beteiligten Unternehmen zu regeln, also z.B. die Spaltung zu vollziehen. Nachher kann man unabhängig davon einen Franchising-Vertrag abschliessen.

Elemente des Vertrages für Franchising

Der Vertrag für Franchising wird am besten schriftlich abgeschlossen. Einzelne Bestandteile, wie z.B. Einrichtung, Ausbildung, können extra in einem Anhang geregelt werden. Dem Vertrag können auch Gesprächsprotokolle beigefügt werden. Wichtig ist, alle Bestandteile des Vertrages als solche zu bezeichnen. Der Vertrag sollte folgende Elemente enthalten:


Einbindung und Einrichtung
Dazu gehören Festlegen des Standortes, Umsetzung des Einrichtungs- und Ausstattungskonzeptes, Beratung bei Umbau und Neubau, Unterstützung des Franchisenehmers bei Behördengängen, gemeinsame Erfolgsplanung, Erstellung des Marketingplans sowie Abstimmung des Sortiments. Wichtig ist zu regeln, wer welche Einrichtungen, Umbauten usw. finanziert und wer die Bau-Versicherungen abschliesst und bezahlt. Im Ausland kann es sein, dass der Vertriebsvertrag registriert werden muss.

Ausbildung und Betreuung
Der Franchisenehmer und seine Mitarbeitenden haben im Prinzip das Recht auf eine Grundausbildung. Zusätzlich ist eine periodische Weiterbildung sinnvoll. Festzulegen ist, wie oft die Weiterbildung normalerweise stattfindet und wer dazu berechtigt und verpflichtet ist. Weiter haben der Franchisenehmer und allenfalls seine Mitarbeitenden das Recht auf Betreuung. Wie weit diese geht, wird am besten schriftlich festgelegt.

Pflichten des Franchisenehmers
Dazu gehören Anweisungen über den Geschäftsbetrieb, Werbung und PR, Akquisition und Preis der Produkte und Umsatzziele. Zu berücksichtigen ist bei der Preisfestlegung das Kartellrecht, vor allem das der betreffenden Länder bei internationalen Verträgen. Weiter ist die Informationspflicht des Franchisenehmers gegenüber dem Franchisegeber zu regeln.

Franchisegebühren
Natürlich ist auch zu regeln, wie hoch die Gebühren von Franchising sind, wie oft sie zu entrichten sind und wie sie berechnet werden. Es kann auch eine Einstiegsgebühr vereinbart werden. Richten sich die Gebühren nach dem Umsatz, sind die Berechnungsgrundlagen genau festzulegen. Wichtig ist auch zu regeln, wie oft der Franchisegeber Einsicht in die Buchhaltung nehmen kann. Für den Fall, dass das Geschäft schlecht läuft, sind Massnahmen zu vereinbaren.

Beschaffung und Logistik
Zu vereinbaren ist, wer die Produkte liefert, ob das der Produzent oder Franchisegeber ist, sofern diese nicht identisch sind. Auch Regelungen über die Bezahlung der gelieferten Produkte sind notwendig. Notwendig ist es, eine Einigung zu finden, wer die Risiken trägt, z.B. den von verspäteten Lieferungen oder das Risiko eines plötzlichen, völlig unverhofften Absatzrückgangs zwischen Zulieferer und Franchise -Nehmer. Auch Regelungen über Gewährleistungen können sinnvoll sein. Achtung: Wenn der Franchisenehmer Betriebsmittel und Waren zu 100% beim Franchisegeber bezieht, kann die Gefahr der Scheinselbständigkeit bestehen. Das gilt namentlich für Deutschland.

Produktehaftung
Produkte – und zwar auch solche, die man bei anderen Herstellern eingekauft hat – sollte man ausreichend kontrollieren, bevor man sie in Verkehr bringt bzw. anwendet oder verarbeitet. Dies gilt besonders, wenn eine Gefahr für Leib und Leben bestehen könnte. Es ist sehr wichtig, die Mitarbeitenden deutlich darauf hinzuweisen, wenn besondere Sorgfalt bei der Herstellung notwendig ist. Besondere Vorsicht ist für den Franchising -Geber geboten, wenn er Produkte vom Franchising -Nehmer produzieren lässt und diese Firma die Produkte mit dem Zeichen des Franchising -Gebers kennzeichnet. Dann ist es unbedingt notwendig, die produzierende Firma sowie die Produkte ausreichend zu kontrollieren. Sonst besteht die Gefahr, dass man einer unberechenbaren Haftpflicht unterliegt. Gegen Folgen der Produktehaftung ist der Abschluss einer Betriebshaftpflicht und einer Rechtsschutzversicherung sowie einer Produktschutz- und Rückrufkostenversicherung zu empfehlen. Im Vertrag für Franchising sollte man vereinbaren, wer diese finanziert.

Datenschutz
Natürlich gelten die Regeln des Datenschutzes und der Datensicherung auch für das Franchising. Rechtliche Regelungen über Datenschutz und Datensicherheit sind im Datenschutzgesetz (DSG) und in der Datenschutzverordnung festgelegt. Im Prinzip ist der Inhaber einer Datensammlung für den gesetzeskonformen Umgang mit diesen Daten verantwortlich, gleichgültig wer die Daten bearbeitet. Das ist bei Franchising zu beachten. Personendaten, die man verarbeitet, müssen richtig und, soweit es der Sachzusammenhang erfordert, aktualisiert und vollständig sein. Es kann nützlich sein, die Daten aufzulisten, die jede Partei an die andere weiterzugeben hat, und welche Sicherungsmassnahmen allenfalls notwendig sind.

Geheimhaltung
Eine Geheimhaltungsklausel ist deswegen, besonders wenn Know-how zwischen den Parteien ausgetauscht wird. Beide Parteien verpflichten sich, alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten, geheim zu halten. Dabei ist es gleich, ob solche Informationen unmittelbar von der Vertragspartei oder von Dritten stammen. Wenn der Vertrag mit Geschäftsgeheimnissen verbunden ist, ist zu regeln, ob und wieweit der Franchisenehmer diese Angestellten und Drittpersonen mitteilen kann. Wenn ja, sollte man mit diesen Personen einen ebenso strengen Geheimhaltungsvertrag abschliessen. Am besten vereinbart man, dass die Geheimhaltungspflicht auch nach Beendigung des Vertrages besteht, mindestens so lange die betreffenden Produkte aktuell auf dem Markt sind.

Konkurrenzverbot
Häufig wird in Lizenzverträgen ein Konkurrenzverbot vereinbart, das auch nach Auflösung des Vertrages für eine bestimmte Zeit gilt. Dieses kann mit einem Abwerbeverbot für Angestellte des Franchisegebers verbunden werden.

Übertragungsrecht der Franchisenehmers
Bei einem so genannten Master-Franchisevertrag hat der Franchisenehmer das Recht, seinerseits Franchiseverträge mit Dritten abzuschliessen. Dabei sind die Regelungen der Hauptvertrages im Wesentlichen zu übernehmen, nicht zuletzt die Geheimhaltungspflichten. Zu regeln ist, wer in solchen Fällen die Ausbildung, die Lieferung usw. übernimmt.

Immaterialgüterrecht
Regelungen über die Verwendung von Kennzeichen, Erfindungen, Marken, Patenten oder Urheberrechten des Franchisegebers sind sehr zu empfehlen. Besonders für den Fall, dass der Franchisenehmer im Zusammenhang mit dem Franchisegeschäft eine Erfindung macht, Software oder eine Marke entwickelt, ist zu regeln, ob er diese zuerst dem Franchisegeber zum Kauf anbieten muss.

Versicherungen und Steuern
Unbedingt zu regeln ist, wer welche Versicherungen bezahlt. Es dürfte sinnvoll sein, dass der Franchisenehmer die Rechtsschutz- und Sachversicherungen für seinen Betrieb abschliesst. Für den Franchisegeber ist es eine Sicherheit, wenn der Franchisenehmer im Vertrag dazu verpflichtet wird. Nach Sozialversicherungsrecht gilt der Franchisenehmer im Prinzip als selbständiger Unternehmer. Er muss hingegen seine Angestellten versichern. Zu berücksichtigen sind auch Mehrwert- und sonstige Steuern.

Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag kann mit fester Dauer abschlossen werden, häufig für 10 Jahre. Bei Nichtkündigung kann er stillschweigend mit einer Kündigungsfrist fortgesetzt werden, die für den Fall festzulegen ist. Oder man vereinbart von Anfang an eine Kündigungsfrist. Zu regeln ist unbedingt, wie bei Auflösung des Vertrages vorzugehen ist, z.B. Sachen wie Rückgabe der systemtypischen Elemente der Einrichtung, der Handbücher, Rückabwicklung aller Verträge und Rahmenvereinbarungen, Information an alle im System Beteiligten, Sperren von Zugangscodes und Passwörtern, Bestandsaufnahme des Sortiments und Übernahme oder Verrechnung, eventuell Suche nach einem neuen Franchisenehmer für diesen Standort.

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