Generalplaner: Alles zum Vertrag

Der Generalplaner übernimmt für den Bauherrn im Rahmen eines Vertrages alle Planungsaufgaben und kann den Bauherren so effizient entlasten. Die Tätigkeit des Generalplaners wird im Generalplanervertrag vereinbart.

12.10.2022 Von: Matthias Streiff
Generalplaner

Terminologie und Begriff

Generalplaner

Ein Generalplaner übernimmt die gesamte Planung und Koordination sowie gegebenenfalls auch die (Fach-)Bauleitung eines Bauwerkes. Der Bauherr kann anstelle der Beauftragung mehrerer Planer aus verschiedenen Fachrichtungen nur einen Generalplaner beauftragen. Dieser zeichnet für die integrale Planung verantwortlich  (Gesamtverantwortung als Gegenstück zur General-Beauftragung). Der Generalplaner bildet somit das architektonische Pendant zum ausführenden "Generalunternehmer".

Generalübernehmer

Der Generalplaner kann im Extremfall auch ein Generalübernehmer sein, der selber keine eigenen Koordinationsarbeiten oder Dienstleistungen erbringt, sondern alles an Subplaner delegiert. Die Terminologie resultiert aus der Bausprache und Baupraxis, welche von Lehre und Rechtsprechung teils übernommen werden. Es gibt weder geschützte noch gesetzlich definierte Begriffe.

Abgrenzung

Abgrenzung zum General- und Totalunternehmervertrag

Überträgt der Bauherr, vertreten durch seinen Architekten, die gesamte Werk-Ausführung einer Baute einem einzigen Unternehmer, spricht man von einem Generalunternehmer. Übernimmt der GU auch die Planungsarbeit, so gilt er als Totalunternehmer (TU, BGE 114 II 53).   Was der GU auf der ausführenden, bauenden Seite an Verantwortung und Kompetenz übernimmt, trägt spiegelbildlich der Generalplaner auf der Planungsebene. Er ist ein Gesamtleister, Koordinator und er zieht die Fachplaner, Zeichner, Ingenieure als Subunternehmer unter seiner Führung und unter seiner Verantwortung bei. So bleibt die Planerverantwortung beim Generalplaner. Dieser haftet für seine Leistungen und die einer Subplaner gegenüber dem Bauherrn (Hilfspersonenhaftung über OR 101).

Abgrenzung zur Funktion des Gesamtleiters nach SIA 102

Die SIA 102 kennt auch den Begriff des Gesamtleiters. Diese Funktion beinhaltet zwar die Aufgabe (meist des Architekten) die anderen für Planung und Ausführung beteiligten Fachleute, zu koordinieren und kontrollieren, in diesem Modell schliesst der Bauherr aber mit jedem Planer (Architekt, Ingenieure und weitere Fachplaner) einen separaten Planervertrag ab. Anders als beim Generalplanermodell haftet der Gesamtleiter nur für eine sorgfältige Koordination und Kontrolle der anderen beteiligten Planer, nicht aber für deren Planerleistungen und die Fachbauleitung.

Anwendungsbereich

Der Generalplanervertrag wird vor allem bei komplexen Bauten eingesetzt. Bauprojekte werden immer vielschichtiger, wie auch die Regelungsdichte aus dem öffentlichen Recht immer dichter wird. Der Beizug von Spezialisten ist notwendig. Oft beteiligt sind Fachingenieure für Baustatik, Elektroplanung, Sanitärplanung, Wasserführung und Entwässerung, für Gewässerschutz, für Akustik, für Gebäudehülle und Isolation, Brandschutz oder für Gartengestaltung. Je nach Prägung und Ausrichtung der Bauprojekte kommen Baubiologen oder Innenarchitekten oder Spezialplaner für Hotellerie, Spitäler, Bunker oder Sportarenen zum Zuge.

Sobald eine Reihe von Fachplanern zu organisieren und zu koordinieren ist, wird die Bündelung bei einem Generalplaner sinnvoll. Damit wird der Generalplaner der einzige Ansprechpartner des Bauherrn und er zeichnet für die gesamte Planung verantwortlich, was eine vereinfachte Leitung der Planung ermöglicht. Der Generalplaner seinerseits schliesst mit den anderen Planern sogenannte Sub-Planerverträge ab.

Klare Vertragsgrundlagen

Da es sich beim Generalplanervertrag nicht um einen gesetzlich definierten Vertragstyp handelt, ist eine klare vertragliche Regelung wichtig. Denn gerade die oben beschriebenen Abgrenzungen zwischen Begrifflichkeiten des Generalunternehmers, des Gesamtleiters und des Gesamtleiters führen oft zu Missverständnissen und unklaren Regelungen. Gerade bei komplexen Vorhaben ist eine gute Koordination der Planung – und Fachplanung sowohl für Kosten wie Qualität entscheidend, entsprechend die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten klar geregelt sein müssen. Dies gilt genauso für Bauherrschaften wie auch Planer. So müssen Planer, welche einen Gesamtplanerauftrag annehmen, die entsprechenden Kompetenzen entweder intern oder extern beschaffen und die Risiken auch entsprechend versichern.

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