Architekten: Die Verantwortlichkeiten des Architekten

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Haftung eines Architekten in der Schweiz hängt massgeblich von der Art der erbrachten Leistung ab: Planungsarbeiten unterliegen dem Werkvertragsrecht, während die Bauleitung dem Auftragsrecht folgt. Ein Planungsfehler gilt als Werkmangel und kann zu einem Mangelfolgeschaden am Bauwerk führen, wobei der Bauherr den Fehler zwingend rechtzeitig rügen muss, um Ansprüche zu wahren. Auch bei der Bauleitung entstehen Haftungsrisiken, wenn der Architekt seine Informations-, Beratungs- oder Überwachungspflichten schuldhaft verletzt.

Die wichtigsten Punkte:

  • Planung unterliegt dem Werkvertragsrecht, Bauleitung dem Auftragsrecht.
  • Planungsfehler führen zu Werkmängeln; Bauherr muss Mängel umgehend rügen.
  • Bei Kostenvoranschlägen gilt eine Toleranzgrenze (oft +/- 15 % gemäss SIA 102), sofern keine Kostenlimite vereinbart wurde.
  • Schuldhafter Pflichtverletzungen als Bauleiter können zu Schadenersatzansprüchen führen.
  • Architekten können auch strafrechtlich haftbar gemacht werden bei Gefährdung von Leib und Leben.
21.02.2025 Von: Pascal Caduff
Architekten

Wann haftet ein Architekt für Planungsfehler, Kostenüberschreitungen oder Baumängel in der Schweiz?

Bauen ist Vertrauenssache. Meist bewegt der Bauherr sich auf ungewohntem Terrain und fühlt sich unsicher. Wer wäre besser geeignet, dem hilfesuchenden Bauenden beizustehen als ein Architekt? Kann man sich getrost zurücklehnen, sobald ein vertrauenswürdiger Architekt gefunden wurde? Was jedoch, wenn der Bau plötzlich Planungsmängel aufweist oder die Schlussrechnung doppelt so hoch ausfällt wie die Kostenschätzung? Gerade in solchen Fällen sind es oft die Architekten, deren vertraglich gesicherte Leistungen auch eine Haftungsregelung beinhalten, die sicherstellen, dass Gewährleistungsansprüche und vertragliche Ansprüche juristisch korrekt und fair abgewickelt werden.

Rechtlichen Grundlagen Architekten

Das Bundesgericht qualifiziert den Gesamtvertrag des Architekten als gemischten Vertrag. Diese Einordnung erlaubt es, je nach konkreten Umständen eine sachgerechte Lösung nach Massgabe des Auftrags- oder Werkvertragsrechts zu finden. Im konkreten Einzelfall wird geschaut, welche Leistungen die Parteien im entsprechenden Vertrag vereinbart haben. Projektierungsarbeiten, die in einem Werk ihren Niederschlag finden, wie zum Beispiel das Erstellen von Ausführungsplänen, unterliegen den Bestimmungen über den Werkvertrag, während bei Bauleitungsarbeiten die Regelungen des Auftragsrecht zur Anwendung gelangen.

Fehlerhafte Pläne

Erst durch die Erstellung von Plänen kann ein Bauwerk gebaut werden. Pläne unterliegen gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich den Regeln des Werkvertrages. Ein Planungsfehler stellt daher einen Werkmangel dar, welcher seinerseits wiederum zu einem Mangel am Bauwerk führen kann.

In den meisten Fällen wird zuerst der Baumangel entdeckt und erst bei entsprechender Untersuchung festgestellt, dass der Mangel und der damit einhergehende Schaden auf fehlerhafte Pläne des Architekten zurückzuführen ist. Der aus dem Mangel am Bauwerk erwachsende Schaden stellt in Bezug auf die mangelhaften Pläne einen sogenannten Mangelfolgeschaden dar. Wichtig dabei zu beachten ist, dass der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens voraussetzt, dass der Bauherr den Schaden verursachenden Planmangel rechtzeitig rügt. Tut er dies nicht, so verliert er seinen Anspruch. Die Frist zur Rüge beginnt dabei mit Entdeckung des Mangels zu laufen, wobei erst die zweifelsfreie Feststellung des Mangels als Entdeckung qualifiziert.

Verantwortlichkeit

Ein fehlerhafter Plan führt nicht automatisch zu einem ersatzfähigen Schaden. Vielmehr muss im konkreten Fall geprüft werden, ob das Vermögen des Bauherrn durch den Planfehler negativ beeinflusst wurde. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Bauobjekt weniger Wert hat oder der Bauherr zusätzliche Mittel zur Behebung der Mängel in die Hand nehmen muss. Darüber hinaus müssen auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen wie Widerrechtlichkeit (Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Architekten), Kausalzusammenhang (Entstehung des Schadens durch Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen) und Verschulden (unsorgfältiges Verhalten des Architekten) gegeben sein.

Fazit

Sobald der Mangel zweifelsfrei feststeht, muss umgehend gerügt werden. Tut der Bauherr dies nicht, so verwirkt er seine Rechte. Doch auch bei Vorliegen eines Schadens muss nicht zwingend Schadenersatz geschuldet sein. Vielmehr sind alle Voraussetzungen für die Haftung genau zu prüfen.

Mangelhafte Bauleitung

Übernimmt der Architekt die Bauleitung, so kommen die Bestimmungen zum Auftragsrecht zur Anwendung. Die Pflichten des Bauleiters richten sich grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Der Architekt hat die ihm übertragenen Aufgaben getreu und sorgfältig zu besorgen. Dabei muss er folgende Pflichten im Auge behalten:

Informationspflicht

Als Bauleiter muss der Architekt den Bauherrn laufend über alle relevanten Tatsachen informieren, damit dieser die erforderlichen oder gewünschten Entscheide in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.

Beratungspflicht

Der beauftragte Architekt hat dem Bauherrn bei der Wahl der geeigneten Massnahmen und Materialien behilflich zu sein, Empfehlungen abzugeben und Vorschläge zu unterbreiten, damit dieser wiederum in voller Kenntnis der Sachlage und der Konsequenzen seine Entscheide treffen kann.

Aufklärungspflicht

Der Architekt ist verpflichtet, den Bauherrn umgehend über allfällige Risiken der geplanten Arbeiten aufzuklären.

Abmahnungspflicht

Aufgrund seiner Fachkunde hat der Architekt unaufgefordert und unmissverständlich bautechnisch oder wirtschaftlich unzweckmässige Weisungen des Bauherrn abzumahnen.

Überwachungspflicht

Als weitere Pflicht obliegt dem Architekten die Überwachung der Baustelle, insbesondere auch in Bezug auf die Kosten. Der bauleitende Architekt hat die Baustelle regelmässig zu besuchen und sich zu versichern, dass die Arbeiten zuverlässig ausgeführt werden. Es ist aber nicht die Aufgabe des Architekten, dauernd auf der Baustelle anwesend zu sein und sämtliche Arbeitsschritte selbst zu beaufsichtigen.

Sorgfaltspflicht

Aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht ergibt sich zudem, dass der Architekt die allgemein anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten hat.

Treuepflicht

Der Architekt ist aufgrund seiner allgemeinen Treuepflichten verpflichtet, den Bauherrn über Umstände aufzuklären, welche zur Wahrung der Interessen des Bauherrn relevant sein könnten, auch wenn die Abklärung dieser Risiken nicht zum vertraglichen Aufgabenbereich des Architekten gehört.

Verantwortlichkeit

Verletzt der Architekt schuldhaft eine der oben ausgeführten Pflichten als Bauleiter und entsteht dem Bauherrn daraus einen Schaden, so kann der Architekt hierfür haftbar gemacht werden.

Fazit

Eine aktive Kommunikation des Architekten gegenüber dem Bauherrn ist Pflicht. Allfällige Herausforderungen am Bau sind umgehend zu kommunizieren und es empfiehlt sich, diese Informationen schriftlich festzuhalten.

Überschreitung eines Kostenvoranschlags

Mittels eines Kostenvoranschlags gibt der Architekt dem Bauherrn Auskunft über die voraussichtlichen Kosten eines Bauprojekts. Der Kostenvoranschlag dient dem Bauherrn somit zur Entscheidungsfindung hinsichtlich der geplanten Arbeiten. Bei der Erstellung eines Kostenvoranschlages hat der Architekt äusserste Sorgfalt anzuwenden. Dabei geht es nicht nur um die Kosten aus der Tätigkeit als Architekt, sondern hauptsächlich um die Kosten aus den Arbeiten von beim Bau beizuziehenden Handwerkern. Aus diesem Grund kann der beauftragte Architekt kein objektiv messbares Ergebnis garantieren, weshalb der erstellte Kostenvoranschlag nicht als Werk im rechtlichen Sinne gilt.

Toleranzgrenze

Der Toleranzgrenze kommt bei der Frage der unsorgfältigen Arbeit eines Architekten eine entscheidende Rolle zu. Bei der Erstellung eines Kostenvoranschlages ist dem Architekten grundsätzlich eine gewisser Toleranz einzuräumen, innerhalb dessen sich die finalen Kosten bewegen können. Nach den Normen der SIA 102 ist zum Beispiel ein Genauigkeitsgrad von +/- 15 % geschuldet.

Wurde im Vertrag kein konkreter Genauigkeitsgrad vereinbart, so galt nach früherer Praxis eine Toleranzgrenze von +/– 10%. Diese Faustregel wurde durch das Bundesgericht in neueren Entscheiden relativiert, indem die Nichtnennung eines Genauigkeitsgrades eine Pflichtwidrigkeit des Architekten darstellen kann, welche die Anwendung einer Toleranz sogar ganz ausschliessen kann.

Eine mögliche Toleranz kommt zudem nur dann zur Anwendung, wenn keine Kostenlimite vereinbart wurde. Bei Vereinbarung einer Limite kann der Bauherr auf die absolute Einhaltung des vorgelegten Kostenvoranschlages vertrauen. Es liegt dann in der Pflicht des Architekten, die Einhaltung der Kostenlimite laufend zu überprüfen. Bei drohender Überschreitung der Kostenlimite muss er die Arbeiten einstellen, Abklärungen treffen und den Bauherren orientieren, damit Massnahmen getroffen werden können.

Zusatzleistungen und ausserordentliche Umstände

Mehrkosten infolge ausserordentlicher Umstände sowie Sonder- und Änderungswünsche, welche während des laufenden Baus vom Bauherrn eingebracht werden, bilden nicht Gegenstand der vom Architekten zu vertretenden Kostenüberschreitung.

Checkliste

  • Klären Sie im Vertrag explizit, ob Planungsarbeiten oder Bauleitung im Fokus stehen.
  • Regeln Sie schriftlich, ob für den Kostenvoranschlag eine Toleranzgrenze (z. B. +/- 15 %) gilt.
  • Verabreden Sie im Zweifel eine feste Kostenlimite, um absolute Planungssicherheit zu erhalten.
  • Fordern Sie während der Bauphase regelmässig schriftliche Updates und Entscheidungsgrundlagen ein.
  • Sichern Sie sich ab, dass der Architekt über Risiken aufklärt und unzweckmässige Weisungen abmahnt.
  • Rügen Sie entdeckte Mängel sofort und zweifelsfrei schriftlich, um den Anspruch zu wahren.
  • Dokumentieren Sie alle Kommunikationsschritte und Entscheide lückenlos für den Fall einer Haftung.
  • Prüfen Sie bei Kostentreibenden Änderungen, ob diese durch Zusatzleistungen oder Sonderwünsche gedeckt sind.

Verantwortlichkeit

Wird der Kostenvoranschlag überschritten, so bedeutet dies wiederum nicht automatisch, dass ein ersatzfähiger Schaden vorliegt, da durch die Zusatzkosten auch ein Mehrwert des Bauobjekts vorliegen kann. Gemäss Bundesgericht ist jedoch der Vertrauensschaden, den der Bauherr erlitten hat, weil er in die Verlässlichkeit der Kosteninformationen vertraut und dementsprechend seine Dispositionen getroffen hat, zu ersetzen.

Fazit 

Die Pflichten des Architekten sollten stets schriftlich in einem Vertrag geregelt werden. Dabei sollte auch festgehalten werden, ob für die zu erstellende Kostenschätzung eine Toleranzgrenze zur Anwendung gelangt oder nicht. Die Höhe der zulässigen Toleranz (z.B. +- 10%, +- 15%) sollte ebenfalls im Vertrag geregelt werden. Im Zweifelsfall kann eine Kostenlimite verabredet werden, wobei der Architekt anlässlich der Vertragsunterzeichnung nochmals explizit auf die Einhaltung derselben hingewiesen werden sollte.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Neben der zivilrechtlichen Haftung kann ein Architekt auch strafrechtlichen Verantwortlichkeiten ausgesetzt sein. Art. 229 StGB kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn eine Person wegen Nichteinhaltens der Regeln der Baukunde verletzt wurde, sondern bereits bei Gefährdung von Leib und Leben von Mitmenschen. Eine Bestrafung kann dabei aufgrund unsachgemässen Handelns oder durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfolgen.

Gesamtfazit

Vertrauen ist gut, Vorsorge ist besser.

Darum:

  • Regel sie alle wichtigen Punkte in einem schriftlichen Vertrag. Falls sie unsicher sein sollten, ziehen sie einen Fachmann bei.
  • Fordern sie während den Bauausführungen regelmässige schriftliche Updates ein und fragen sie nach, falls etwas unklar sein sollte.
  • Zeigen sie allfällige Mängel umgehend nach Entdeckung allen involvierten Parteien schriftlich an und ziehen sie bei Bedarf einen Rechtsberater bei.    

FAQ: Architekten

Was passiert, wenn der Architekt den Kostenvoranschlag überschreitet?

Ist keine Kostenlimite vereinbart, gilt meist eine Toleranzgrenze (z. B. +/- 15 % nach SIA 102). Überschreitungen innerhalb dieser Toleranz sind nicht ersatzpflichtig. Wird jedoch eine Limite vereinbart oder die Toleranz nicht genannt, kann der Architekt für den Vertrauensschaden haften.

Muss der Bauherr Planungsfehler sofort melden?

Ja. Der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden setzt voraus, dass der Bauherr den Planmangel rechtzeitig rügt. Die Frist beginnt mit der zweifelsfreien Entdeckung des Mangels. Unterlässt er dies, verliert er seinen Anspruch.

Welche Pflichten hat der Architekt als Bauleiter?

Der Architekt muss den Bauherrn laufend informieren, beraten, über Risiken aufklären, unzweckmässige Weisungen abmahnen, die Baustelle überwachen und allgemein anerkannte Regeln der Baukunde sowie die Treuepflicht einhalten.

Kann ein Architekt strafrechtlich belangt werden?

Ja, gemäss Art. 229 StGB kann ein Architekt strafrechtlich verfolgt werden, wenn er durch unsachgemässes Handeln oder Unterlassen von Schutzmassnahmen Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet oder verletzt.

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