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Baustopp: Der Baustopp als vorsorgliche Massnahme

Baut ein Bauherr ohne Baugesuch, oder weicht er erheblich davon ab, muss er damit rechnen, dass das Gemeinwesen einen Baustopp verfügt. Nimmt er für seine Bauarbeiten (zumindest teilweise) das Grundstück des Nachbarn in Anspruch, so kann sich auch dieser mittels Baustopps zur Wehr setzen, sollten seine Rechte durch die Inanspruchnahme verletzt werden.

04.12.2023 Von: Stephanie Merkli
Baustopp

Zur Ausgangslage

Das Grundstück von Nachbar N. grenzt direkt an dasjenige von Bauherrn B., auf welchem aktuell ein neues Mehrfamilienhaus errichtet wird. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist das Grundstück von Nachbar N. reich bepflanzt. Unter anderem stehen in rund 1,5 m Entfernung zur Grundstücksgrenze ein Apfelbaum und eine Esche. Beide Bäume sind zwischen 15- und 20-jährig und weisen mit ihrer jeweiligen Grösse von ca. 20 Metern eine stattliche Grösse auf. Bauherr B. trat vor Beginn der Arbeiten mit dem Anliegen an Nachbar N. heran, dessen Grundstück für Bauarbeiten in Anspruch nehmen und eine Regelung betreffend die vorgenannten Pflanzen bzw. Bäume treffen zu können. Bauherr B. beabsichtigte insbesondere, eine Spundwand auf dem Grundstück von Nachbar N. zu errichten. Da diese Massnahme zur Folge hätte, dass die beiden erwähnten Bäume absterben, erklärte sich Nachbar N. nicht mit der Spundwand einverstanden. Als schonendere Massnahme hat er Bauherrn B. jedoch in Aussicht gestellt, Erdanker in das Erdreich seines Grundstücks einbringen zu dürfen.

Eines Morgens stellte Nachbar N. fest, dass ein Bagger auf seinem Grundstück mit Aushubarbeiten begonnen hatte. Sofort untersagte er diese Massnahme und wies auf sein Eigentumsrecht hin. Der anwesende Bauleiter erklärte, er sei mit der Erstellung einer Spundwand auf seinem Grundstück beauftragt. Nachdem Nachbar N. dem Bauleiter nochmals klar zu verstehen gegeben hatte, dass die Errichtung einer Spundwand auf seinem Grundstück ausdrücklich verboten sei, zog dieser den Bagger ab.

Am darauffolgenden Tag musste Nachbar N. feststellen, dass der Bauherr B. einen Kranwagen aufgefahren und installiert hatte, von welchem aus ein Bauarbeiter damit beschäftigt war, den beiden an der Grenze stehenden Bäumen die Äste unsachgemäss und bis zu einem Meter über die Grundstückgrenze hinaus – also auf dem Grundstück von Nachbar N. – abzusägen. Nachbar N. versuchte daraufhin unter Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, diesem Treiben Einhalt zu gebieten. Die Arbeiten wurden indessen ungeachtet der klaren Eigentumsverhältnisse fortgesetzt.

Vorgehen zur Wahrung der Eigentumsrechte

Wie Nachbar N. selbst feststellen musste, kann und wird ihn die Polizei nicht einfach so dabei unterstützen, Eingriffe in sein Eigentum zu untersagen. Will sich Nachbar N. gegen die Verletzung seiner Eigentumsrechte zur Wehr setzen, so muss er dafür einen gerichtlich angeordneten Baustopp erwirken, welcher anschliessend von der Polizei durchgesetzt werden kann, sollte sich der Bauherr B. auch nicht an die gerichtliche Anordnung halten.

Nachbar N. hat sich deshalb am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 13 ZPO), an das sachlich zuständige Bezirksgericht in seiner Besetzung als Einzelgericht zu wenden (Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. § 24 lit. c GOG für Zürich) und die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten zu beantragen, welche ohne eine schriftliche Einwilligung von Nachbar N. nicht mehr weitergeführt werden dürfen. Aufgrund der Tatsache, dass die zur Klage Anlass gebende Verletzung der Eigentumsrechte meist in vollem Gange und deren Unterbindung somit zeitlich dringlich ist, soll die gerichtliche Anordnung superprovisorisch, das heisst ohne Anhörung der Gegenpartei, erlassen werden.

Begründung des Begehrens

Gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO hat derjenige, welcher eine vorsorgliche Massnahme verlangt, glaubhaft zu machen, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt wird oder die Verletzung eines solchen droht.

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