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Verjährung des Architektenhonorars: Fristen und Handlungsempfehlungen

Der Architekt plant und leitet die Baustelle, doch der Auftraggeber bzw. der Bauherr leistet kein Architektenhonorar. In solchen Fällen ist besondere Vorsicht geboten, da die Verjährung des Architektenhonorars droht, wenn der Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.

28.01.2026 Von: Silvia Eggenschwiler Suppan, Levi Wermelinger
Verjährung des Architektenhonorars

Der Architektenvertrag selbst ist im Gesetz nicht geregelt. Sofern der Architekt die Planung und Bauleitung übernommen hat, ist der entsprechende Architektenvertrag eine Mischung aus Werkvertrag und Auftrag, welche Verträge in Art. 363 ff. OR und Art. 394 ff. OR geregelt sind. Falls vereinbart, ist auch noch die SIA Norm 102 anwendbar.

1. Wie lange beträgt die Verjährungsfrist für die Forderung des Architekten-honorars?

Da weder im Auftrags- noch im Werkvertragsrecht eine spezifische Verjährungsfrist für die Verjährung des Architektenhonorars geregelt ist, muss auf diese des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts abgestellt werden. Gemäss Art. 127 OR verjähren alle Forderungen mit Ablauf von zehn Jahren, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Eine Ausnahme davon ergibt sich aus Art. 128 Ziff. 3 OR, welcher festhält, dass die Verjährungsfrist auf fünf Jahre gekürzt wird, wenn es sich um Forderungen aus Handwerksarbeiten handelt. Handwerksarbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die manuelle Tätigkeit die übrigen Leistungen, insb. die maschinellen, organisatorischen oder administrativen überwiegt. Dieser Kreis von «Handwerksarbeiten» wird von Rechtsprechung und Lehre relativ eng gezogen. Aus diesem Grund wird nach der bundesgerichtlichen Praxis die Tätigkeit des Architekten nicht als Handwerksarbeit qualifiziert, weshalb die Ausnahmeregelung von Art. 128 Ziff. 3 OR für die Architektenlohnforderung nicht anwendbar ist (BGE 98 II 184, E. 3.). Es verbleibt somit die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR.

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