Eigenheim finanzieren: Finanzierung mit Hilfe der BVG
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Wohneigentumsförderung erlaubt die Nutzung von Mitteln der beruflichen Vorsorge (BVG) zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum. Dies umfasst den Erwerb, den Bau oder die Reduktion von Hypothekardarlehen sowie wertvermehrende Investitionen. Ein Vorbezug erhöht zwar das verfügbare Eigenkapital, führt jedoch zu einer Kürzung der späteren Alters- und Risikoleistungen sowie zu steuerlichen Konsequenzen.
Die wichtigsten Punkte:
- Mittel aus obligatorischer und überobligatorischer Vorsorge sowie Freizügigkeitskonten sind einsetzbar.
- Das Wohneigentum muss zwingend dem Eigenbedarf (Wohnsitz) dienen; Ferienwohnungen sind ausgeschlossen.
- Mindestvorbezug beträgt CHF 20'000, ausgenommen bei Genossenschaftsanteilen.
- Ein Vorbezug löst eine einmalige Steuerpflicht aus und reduziert die künftige Altersrente.

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Wie kann ich mein Eigenheim mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanzieren und was muss ich dabei beachten?
Eigenheim finanzieren mit den Mitteln aus der beruflichen Vorsorge
Mittel aus dem gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge können im Rahmen der Wohneigentumsförderung für Wohneigentum im In- und Ausland eingesetzt werden. Dies betrifft sowohl den obligatorischen als auch den überobligatorischen Teil. Mit eingeschlossen sind auch Gelder aus Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonti. Allerdings dürfen die Mittel gleichzeitig nur für ein Objekt verwendet werden, um Eigenheim zu finanzieren.
Eigenbedarf bedeutet, dass das Wohneigentum von der versicherten Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt werden muss. Damit ist eine Finanzierung von Ferienwohnungen oder Ferienhäuser nicht erlaubt.
Im Einzelnen dürfen die Guthaben aus der beruflichen Vorsorge verwendet werden, um Eigenheim zu finanzieren:
- für den Erwerb oder den Bau von Wohneigentum im Rahmen der Wohneigentumsförderung, wobei zulässige Objekte die Wohnung oder das Einfamilienhaus sind. In Frage kommen Alleineigentum, Miteigentum (beispielsweise Stockwerkeigentum), Gesamteigentum mit dem Ehepartner oder selbständiges und dauerndes Baurecht;
- für wertvermehrende Investitionen am Wohneigentum wie Um-bau, neue Heizung, bessere Isolation usw. Reine Reparaturarbeiten sowie allgemeiner Unterhalt sind unzulässig;
- für die Reduktion von Hypothekardarlehen. Die Mittel dürfen jedoch nicht für die Zinszahlung eingesetzt werden;
- für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen.
Zulässig sind entweder ein Vorbezug von Pensionskassengeldern oder die Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen.
Eigenheim finanzieren
Die Finanzierung von Wohneigentum hängt von drei Komponenten ab:
- Eigenkapital (mindestens 20% des Kaufpreises)
- 1. Hypothek (65% des Kaufpreises)
- 2. Hypothek (15% des Kaufpreises)
Gemäss den Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierung der Schweizerischen Bankiervereinigung (SwissBanking) ist bei Hypothekarfinanzierungen ein Mindestanteil an Eigenmitteln am Belehnungswert, welche nicht aus dem Guthaben der zweiten Säule (Vorbezug und Verpfändung) stammen, Voraussetzung: Dieser Mindestanteil beträgt zehn Prozent.
Diese Bestimmung findet bei den folgenden, abschliessend aufgeführten Fällen keine Anwendung:
- Neuregelungen von Benützungsvereinbarungen (z.B. Verlängerung von Festhypotheken);
- Ablösungen mit gleichbleibendem Kreditbetrag;
- Erhöhungen im Rahmen der Bewirtschaftung von Recovery Positionen;
- Gewährung von Betriebskrediten mit Immobilien als Zusatzdeckung.
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