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Fertighaus: Die gesetzlichen Grundlagen für den Kauf eines Fertighauses

Die Entscheidung für ein Fertighaus ist für viele angehende Eigenheimbesitzer eine attraktive Option, die durch schnelle Bauzeiten und planbare Kosten überzeugt. Doch egal, ob Fertighaus oder doch Massivbau – angehende Bauherren sollten sich frühzeitig vor dem Kauf mit dem Baurecht auseinandersetzen, das vom Moment der Planung bis zum Einzug wichtige Regelungen festsetzt. Denn: Mit dem Erwerb eines Grundstücks oder Hauses gehen nicht nur Eigentumsrechte, sondern auch diverse Verpflichtungen einher.

28.03.2024
Fertighaus

Die gesetzlichen Bestimmungen für Fertighäuser, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) geregelt, bilden das Fundament für den Kauf und Bau eines Fertighauses: Sie regeln unter anderem mögliche Vertragslücken und die Bedeutung einer Festpreisgarantie. Wer sich im Vorhinein ausreichend informiert, kann rechtliche Fallstricke vermeiden und das Projekt Fertighaus sicher realisieren.

Grundstückslasten und Erbpacht beachten

Beim Erwerb eines Grundstücks für den Fertighausbau sollten zunächst die möglicherweise darauf lastenden Rechte überprüft werden. Diese Lasten beziehen sich nicht auf physische Belastungen, sondern auf rechtliche Verpflichtungen und Einschränkungen. Zwei Hauptkategorien sind hier zu beachten: Baulasten und Eintragungen im Grundbuch.

Baulasten, dokumentiert im Baulastenverzeichnis der lokalen Baubehörde, umfassen eine Reihe von Verpflichtungen, wie etwa die Erhaltung von PKW-Stellplätzen, das Einräumen von Wegerechten für Nachbarn oder sogar bestimmte Bauverpflichtungen wie die Errichtung eines Doppelhauses. Im Gegensatz dazu enthält das Grundbuch Informationen über Drittrechte wie Grundschulden oder Dienstbarkeiten, die anderen Personen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks einräumen können, wie das Recht auf Wassergewinnung.

Eine spezielle Form der Grundstücksnutzung ist das Erbbaurecht, eine moderne Form der Erbpacht, die eine bauliche Nutzung ohne direkten Grundstückskauf ermöglicht. Dabei zahlt der Erbbaurechtsnehmer einen Zins für die Bebauung des Grundstücks an den Grundstückseigentümer, ohne jedoch das Grundstück selbst zu besitzen. Diese Form der Grundstücksnutzung, die besonders von kirchlichen und kommunalen Bodeneigentümern angeboten wird, kann unter bestimmten Umständen finanziell vorteilhaft sein, insbesondere in Gebieten mit hohen Grundstückspreisen.

Der Bebauungsplan vor dem Bau des Fertighauses

Der Bebauungsplan, häufig als „B-Plan“ abgekürzt, legt die Richtlinien für die Nutzung und Bebauung eines Grundstücks fest und ist durch Beschlüsse lokaler Gemeindegremien rechtsverbindlich. Für all jene, die den Schritt in Richtung Eigenheim wagen wollen, ist ein gutes Verständnis des Bebauungsplans unerlässlich, um die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Baupläne zu kennen.

Der Bebauungsplan informiert über die genaue Art und das Mass der zulässigen Bebauung eines Grundstücks. Im Fokus stehen dabei in der Regel sogenannte „qualifizierte Bebauungspläne“, die detaillierte Vorgaben zu Wohn- und Gewerbegebieten, Geschossflächenzahlen, Baumaterialien, Dachformen und sogar Fassadenfarben machen. Diese Pläne spielen eine wichtige Rolle bei der Planung, indem sie unter anderem die zulässige Anzahl an Wohnungen, die Bauweise und die notwendigen Abstandsflächen festlegen.

Neben der Gestaltungsfreiheit innerhalb festgelegter Grenzen, bieten Bebauungspläne auch einen Schutz für Anwohner und Eigentümer, indem sie vor unerwarteten Grossprojekten in der Nachbarschaft bewahren. Fehlt ein solcher Plan, richtet sich die Bebauung nach der umgebenden Bebauung gemäss § 34 BauGB. Bevor der Fertighausbau starten kann, ist eine Baugenehmigung notwendig. Innerhalb der Bebauungsplanvorgaben ist die Genehmigung meist Formsache – Abweichungen erfordern allerdings eine Genehmigung, basierend auf §§ 144 ff. BauGB und der jeweiligen landesspezifischen Bauordnung.

Der Immobilienkauf – Besonderheiten beim Fertighaus

Der Prozess des Immobilienkaufs bringt einige Besonderheiten mit sich, wenn es sich dabei um ein Fertighaus handelt. Der Kauf des zugehörigen Grundstücks wird durch einen Notar abgesichert, der die Parteien rechtlich berät, den Kaufvertrag erstellt und dafür sorgt, dass alle nötigen Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden. Hierdurch wird der Ablauf sowohl fair als auch transparent gestaltet.

Anders verhält es sich beim Erwerb eines Fertighauses, bei dem weniger ein traditioneller Hauskauf im Sinne eines Kaufvertrags, sondern vielmehr ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB abgeschlossen wird. Dieser Vertragstyp bedeutet, dass der Anbieter des Fertighauses nicht eine Sache, sondern ein versprochenes Werk schuldet, wobei der Kunde als „Besteller“ auftritt, nicht als Käufer im klassischen Sinn.

Damit einher geht zudem, dass die Bezahlung grundsätzlich erst bei Fertigstellung und Abnahme des Hauses fällig wird – ausser anders vertraglich geregelt. Es ist üblich, dass Bauherren und Bauunternehmen Teilzahlungen nach Baufortschritt vereinbaren. Dabei bildet der Vertrag die rechtliche Basis, die Inhalte der Vereinbarung und die des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind dabei massgebend. 

Ist eine Festpreisgarantie üblich?

Ein vereinbarter Festpreis sichert den Bauherren vor Überschreitungen des Budgets – vorausgesetzt, er ist exakt festgelegt und enthält keine unklaren Formulierungen. Dennoch können Preisgleitklauseln oder unvorhergesehene Ereignisse, die eine Fertigstellung unzumutbar machen, den Preis beeinflussen. Eine transparente Kommunikation über mögliche Kostenüberschreitungen ist unbedingt erforderlich, wenn der Kostenvoranschlag vertraglich fixiert wurde.

Der Umfang der Bauleistungen sollte dabei exakt definiert werden, denn ein Festpreis bezieht sich immer nur auf die vereinbarten Leistungen. Die Definition von "schlüsselfertig" kann zudem je nach Anbieter variieren, weshalb eine klare vertragliche Festlegung des Fertigstellungszustands essenziell ist. Eventuelle Eigenleistungen des Bauherrn zur Kosteneinsparung müssen präzise beschrieben werden, dabei übernimmt der Bauherr das Risiko für diese Arbeiten selbst. 

 

Bildquelle: Foto von Tierra Mallorca auf Unsplash

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