Gebrauchsleihe: Der Leihvertrag

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Gebrauchsleihe gemäss Art. 305 ff. OR ist ein formloser Vertrag, bei dem der Verleiher einer Sache zur unentgeltlichen Nutzung überlässt und der Entlehner verpflichtet ist, dieselbe Sache nach Gebrauch zurückzugeben. Im Gegensatz zur Miete oder zum Darlehen bleibt das Eigentum beim Verleiher, und es wird kein Zins verlangt. Bereits das faktische Überlassen einer Sache kann einen solchen Vertrag begründen, was oft unbemerkt geschieht.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die Gebrauchsleihe ist zwingend unentgeltlich; Entgelt würde sie zur Miete machen.
  • Der Entlehner muss dieselbe konkrete Sache zurückgeben, nicht nur einen gleichwertigen Gegenstand.
  • Die Haftung des Verleihers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  • Der Entlehner haftet für jedes Verschulden und bei vertragswidrigem Gebrauch sogar für Zufall.
  • Eine schriftliche Vereinbarung ist dringend empfohlen, um Rückgabefristen und Nutzungsgrenzen klar zu definieren.
28.07.2026 Von: Oliver Knakowski-Rüegg
Gebrauchsleihe

Was sind die rechtlichen Pflichten und Risiken bei einer Gebrauchsleihe nach OR?

Die Gebrauchsleihe ist in Art. 305 ff. OR geregelt. Durch den Gebrauchsleihvertrag verpflichtet sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauch zu überlassen und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben (Art. 305 OR).

Verleiht werden können bewegliche und unbewegliche Sachen. Der Vertrag wird üblicherweise nicht schriftlich abgeschlossen, sondern eine Leihe einfach mündlich vereinbart oder auch nur durch ein tatsächliches Handeln faktisch begründet. Oft ist man sich gar nicht bewusst, darüber einen Vertrag abgeschlossen zu haben. 

Abgrenzungen zu anderen Verträgen

Die Gebrauchsleihe ist von folgenden Verträgen abzugrenzen:

  • Miete und Pacht: Als Abgrenzung zur Miete und zur Pacht ist die Gebrauchsleihe immer unentgeltlich.
  • Darlehen: Die Gebrauchsleihe unterscheidet sich vom Darlehen durch die Pflicht des Entlehners zur Rückgabe derselben Sache. Beim Borger geht im Gegensatz zur Gebrauchsleihe das Eigentum an Geld oder vertretbaren Sachen auf den Borger über und er muss nur Geld oder die gleichen vertretbaren Sachen zurückgeben. Ausserdem kann man für das Darlehen einen Zins verlangen.
  • Schenkung: Abgrenzungskriterium zum Schenkungsvertrag ist die Rückgabepflicht des Entlehners bei der Gebrauchsleihe.
  • Hinterlegung: Bei der Hinterlegung darf der Aufbewahrer die Sache grundsätzlich nicht benutzen.

Charakteristik der Leihe 

Die Dauer der Verleihung: Nach Art. 309 OR kann die Gebrauchsleihe eine bestimmte oder unbestimmte Zeit dauern. Meistens wird die Leihdauer nicht genau bestimmt, was jedoch nicht zu empfehlen ist, möchte man vermeiden, dass die Rückgabe herausgezögert oder gar vergessen wird.

Gebrauch der Sache: Nach Art. 306 OR darf der Entlehner die geliehene Sache nur so gebrauchen, wie es sich aus dem Vertrage oder aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt. Gebraucht er sie für etwas anderes, muss das entsprechend vereinbart sein.

Überlassen an Dritte: Nach Art. 306 OR darf der Entlehner den Gebrauch nicht einem anderen überlassen. Anderenfalls muss man diese Möglichkeit entsprechend vereinbart sein.

Unterhalt der Sache: Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren, insbesondere die Kosten der Fütterung. Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern. Allenfalls benötigt der Entlehner Anweisungen, wie er eine Sache zu behandeln hat, z.B. bei technischen Geräten eine Gebrauchsanweisung

Die Durchführung der Leihe

Der Anspruch des Entlehners auf unentgeltliche Gebrauchsüberlassung entsteht bereits mit dem Abschluss des (formlosen) Vertrags.

Haftung

Haftung des Verleihers

Angesichts der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsleihe richtet sich die Haftung des Verleihers nach der Haftung des Schenkers analog Art. 248 OR. Entsprechend haftet der Verleiher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.

Haftung des Entlehners

Der Entlehner haftet für jedes Verschulden und bei vertragswidrigem Gebrauch und Überlassung der Sache einem Dritten gemäss Art. 306 Abs. 3 OR sogar für Zufall.

Während der Entlehner gemäss Art. 307 Abs. 1 OR die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache trägt, kann er bei Beendigung der Gebrauchsleihe gemäss Art. 307 Abs. 2 OR Ersatz für seine ausserordentlichen Aufwendungen an der Sache fordern, ohne Anrechnung der Früchte auf seine Ersatzforderung. 

Im Falle der gemeinschaftlichen Gebrauchsleihe haften mehrere Entlehner gemäss Art. 308 OR solidarisch.

Checkliste

  • Ist die Leihe ausdrücklich unentgeltlich vereinbart?
  • Wurde der genaue Gegenstand (Sache) eindeutig identifiziert?
  • Gibt es eine festgelegte Rückgabefrist oder einen bestimmten Verwendungszweck?
  • Darf der Entlehner die Sache an Dritte weitergeben oder muss er sie selbst nutzen?
  • Wer trägt die Kosten für gewöhnliche Unterhaltsmassnahmen (z. B. Fütterung bei Tieren)?
  • Wer haftet bei Beschädigung durch normale Abnutzung versus Verschulden?
  • Gibt es eine Anweisung zur sachgemässen Bedienung (besonders bei Technik)?
  • Wann und wie wird die Rückgabe durchgeführt (Ort, Zeit, Zustand)?
  • Was passiert bei vorzeitiger Rückforderung durch den Verleiher bei unbestimmter Dauer?
  • Sind mehrere Entlehner beteiligt, haften diese dann solidarisch?

Beendigung der Gebrauchsleihe, Art. 309 ff. OR

Vorbehältlich der Vereinbarung einer bestimmten Dauer endet die Gebrauchsleihe bei bestimmtem Gebrauch mit dem Ablauf der Zeit, binnen derer der vertragsgemässe Gebrauch stattgefunden hat oder hätte stattfinden können. Ferner wird die Gebrauchsleihe mit dem Tod des Entlehners beendet. 

Vor Ablauf der Zeitdauer endet die Gebrauchsleihe gemäss Art. 309 Abs. 2 OR, wenn der Entlehner die Sache vertragswidrig braucht, die Sache verschlechtert oder die Sache einem Dritten zum Gebrauch überlässt und der Verleiher die Sache aus einem dieser Gründe zurückfordert. 

Selbst ohne vertragswidrigen Gebrauch seitens des Entlehners hat der Verleiher bei der Gebrauchsleihe ohne Vertragsdauer und unbestimmten Gebrauch, sog. Bittleihen gemäss Art. 310 OR, das jederzeitige Rückforderungsrecht, sofern er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der überlassenen Sache dringend bedarf.

FAQ: Gebrauchsleihe

Wann ist ein Leihvertrag rechtlich wirksam?

Ein Leihvertrag kommt bereits durch mündliche Vereinbarung oder faktisches Handeln zustande; eine Schriftform ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zur Beweissicherheit ratsam.

Was passiert, wenn der Entlehner die Sache einem Dritten weitergibt?

Der Entlehner darf die Sache grundsätzlich nicht weiterverleihen. Tut er es ohne Vereinbarung, haftet er dafür sogar für Zufall (unvorhersehbare Ereignisse), und der Verleiher kann die Sache sofort zurückfordern.

Kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern?

Bei einer Leihe ohne festgelegte Dauer (Bittleihe) hat der Verleiher das Recht zur jederzeitigen Rückforderung, insbesondere wenn er die Sache selbst dringend benötigt. Bei fester Dauer ist dies nur bei vertragswidrigem Gebrauch möglich.

Wie unterscheidet sich die Leihe vom Darlehen?

Bei der Leihe muss die konkrete, dieselbe Sache zurückgegeben werden. Beim Darlehen geht das Eigentum an Geld oder vertretbaren Sachen auf den Empfänger über; dieser muss nur gleichwertige Sachen zurückgeben.

Wer haftet, wenn die geliehene Sache durch Unfall zerstört wird?

Haftet der Entlehner für den Unfall, wenn dieser auf vertragswidrigem Gebrauch oder Überlassung an Dritte beruht (Haftung für Zufall). Andernfalls trägt bei normaler Nutzung der Verleiher das Risiko, da er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.

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