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Gebrauchsleihe: Der Leihvertrag

Im Prinzip kann man bewegliche und sogar unbewegliche Sachen verleihen. Der Vertrag wird normalerweise nicht schriftlich abgeschlossen, sondern einfach mündlich vereinbart oder auch nur durch ein tatsächliches Handeln faktisch begründet. Deshalb ist man sich manchmal gar nicht bewusst, dass man einen Vertrag abgeschlossen hat. Beispielsweise gilt es als Gebrauchsleihe, wenn ein Ehemann seiner Ehefrau den Familienschmuck zum Tragen überlässt.

16.10.2019
Gebrauchsleihe

Abgrenzungen zu anderen Verträgen

Die Gebrauchsleihe ist von folgenden Verträgen abzugrenzen:

  • Miete und Pacht: Als Abgrenzung zur Miete und zur Pacht ist die Gebrauchsleihe immer unentgeltlich.
  • Darlehen: Die Gebrauchsleihe unterscheidet sich vom Darlehen durch die Pflicht des Entlehners zur Rückgabe derselben Sache. Beim Borger geht im Gegensatz zur Gebrauchsleihe das Eigentum an Geld oder vertretbaren Sachen auf den Borger über und er muss nur Geld oder die gleichen vertretbaren Sachen zurückgeben. Ausserdem kann man für das Darlehen einen Zins verlangen.
  • Schenkung: Abgrenzungskriterium zum Schenkungsvertrag ist die Rückgabepflicht des Entlehners bei der Gebrauchsleihe.
  •  Diese kann auch entgeltlich sein insofern kann sich hier eine Abgrenzung des Hinterlegungsvertrages zur Gebrauchsleihe ergeben. Ausserdem darf der Aufbewahrer die Sache nicht benützen, es sei denn, es wäre so vereinbart.

Vertragsabschluss

Die Gebrauchsleihe ist geregelt in Art. 305 bis Art. 311 OR. Definiert wird sie folgendermassen: Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben. Wie bei jedem Vertrag müssen übereinstimmende Willensäusserungen der Vertragsparteien, d.h. des Verleihers und des Entlehners, über die wesentlichen Vertragspunkte vorliegen. Bei wertvollen Sachen ist ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen, vor allem wenn man von den Bestimmungen des OR abweicht.

  • Die Dauer der Verleihung: Nach Art. 309 OR kann die Gebrauchsleihe eine bestimmte oder unbestimmte Zeit dauern. Meistens wird die Leihdauer nicht genau bestimmt, was aber empfehlenswert sein kann. Sonst passiert es oft, dass man auch ohne bösen Willen die Rückgabe immer wieder verzögert oder sogar dass der Verleiher vergisst, dass und an wen er etwas verliehen hat.
  • Gebrauch der Sache: Nach Art. 306 OR darf der Entlehner die geliehene Sache nur so gebrauchen, wie es sich aus dem Vertrage oder aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt. Gebraucht er sie für etwas anderes, muss das vereinbart werden.
  • Überlassen an Dritte: Nach Art. 306 OR darf der Entlehner den Gebrauch nicht einem andern überlassen. Anderenfalls muss man diese Möglichkeit vereinbaren.
  • Unterhalt der Sache: Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung. Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern. Allenfalls benötigt der Entlehner Anweisungen, wie er eine Sache zu behandeln hat, z.B. bei technischen Geräten eine Gebrauchsanweisung.

Der Anspruch des Entlehners, die Sache unentgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu erhalten bzw. auf unentgeltliche Überlassung des Rechts zur Nutzung, entsteht bereits mit dem Abschluss des Vertrages, auch wenn dieser formlos ist. Man betrachtet deshalb die Gebrauchsleihe als einen Konsensualkontrakt, im Unterschied zu einem Realkontrakt – wie bei der Miete und Pacht.

Haftung

Haftung des Verleihers

Angesichts der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsleihe wird die Haftung des Verleihers in Analogie zur Haftung des Schenkers gemäss Art. 248 OR behandelt, weshalb er folglich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.

Haftung des Entlehners

Der Entlehner haftet für jedes Verschulden und bei vertragswidrigem Gebrauch und Überlassung der Sache einem Dritten gemäss Art. 306 Abs. 3 OR sogar für Zufall. Während der Entlehner gemäss Art. 307 Abs. 1 OR die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache trägt, kann er andererseits bei Beendigung der Gebrauchsleihe gemäss Art. 307 Abs. 2 OR Ersatz für seine ausserordentlichen Aufwendungen an der Sache fordern, ohne Anrechnung der Früchte auf seine Ersatzforderung. Im Falle der gemeinschaftlichen Gebrauchsleihe haften mehrere Entlehner gemäss Art. 308 OR zusammen solidarisch.

Beendigung der Gebrauchsleihe, Art. 309 ff. OR

Vorbehältlich der Vereinbarung einer bestimmten Dauer endet die Gebrauchsleihe bei bestimmtem Gebrauch mit dem Ablauf der Zeit, binnen derer der vertragsgemässe Gebrauch stattgefunden hat oder hätte stattfinden können. Ferner wird die Gebrauchsleihe mit dem Tod des Entlehners beendet. Vor Ablauf der Zeitdauer endet die Gebrauchsleihe gemäss Art. 309 Abs. 2 OR, wenn der Entlehner die Sache vertragswidrig braucht, die Sache verschlechtert oder die Sache einem Dritten zum Gebrauch überlässt und der Verleiher die Sache aus einem dieser Gründe zurückfordert. Selbst ohne vertragswidrigen Gebrauch seitens des Entlehners hat der Verleiher bei der Gebrauchsleihe ohne Vertragsdauer und unbestimmten Gebrauch, sog. Bittleihen gemäss Art. 310 OR das Rückforderungsrecht, sofern er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der überlassenen Sache dringend bedarf.

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